Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.04.2004, RV/3184-W/02

Rückerstattung von Stempelmarken

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Stempelgebühr entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Dem Antrag vom auf Zurückzahlung von eines in Stempelmarken entrichteten Betrages wird stattgegeben und es werden nach § 241 Abs. 2 BAO € 8,72 rückerstattet.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. nach Rücksprache mit dem Finanzamt die Zurückzahlung eines in Stempelmarken entrichteten Betrages von S 120,00. Der Bw. behauptete in seinem Antrag im Wesentlichen, er habe vor Jahren versehentlich eine Stempelmarke im Wert von S 120,00 in einen Studentenausweisvordruck der Technischen Universität Wien geklebt, obwohl er sich letztlich nie an der Technischen Universität Wien eingeschrieben habe und erklärte dazu, dass eine Abgabenschuld bezüglich des TU-Ausweises nie entstanden sei. Weiters führte der Bw. aus, dass er, als er eine Stempelmarke brauchte, dachte, er könne die nie verwendete Marke vom TU-Ausweis ablösen und verwenden. Dem Antrag legte der Bw. den Ausschnitt des Ausweises, welcher im Wesentlichen den als "Raum für Bundesstempelmarke" bezeichneten Teil umfasst, sowie die abgelöste Stempelmarke bei.

Mit Bescheid vom wurde der Rückzahlungsantrag unter Hinweis auf § 241 Abs. 2 BAO und § 7 Abs. 1 und 3 Stempelmarkengesetz vom Finanzamt abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Bundesstempelmarke Spuren stärkster Auswaschung erkennen lasse und somit zur Abgabenentrichtung nicht mehr geeignet sei, da sie bereits auf einer Schrift aufgeklebt (und somit entwertet) war. Es könne somit nicht mehr überprüft werden, ob das Schriftstück, von welchem die Marke abgelöst wurde, gebührenpflichtig sei.

In der auf Grund der Berufung gegen den Abweisungsbescheid ergangenen Berufungsvorentscheidung meinte das Finanzamt, dass Schriftstücke in ihrer Gesamtheit vorgelegt werden müssen, um beurteilen zu können, ob Stempelmarken für Schriften zu Unrecht entrichtet wurden. Vorliegendenfalls sei das Schriftstück, für das eine Erstattung begehrt wurde, nicht in seiner Gesamtheit vorgelegt worden, sondern nur ein kleiner Ausschnitt.

Im dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag ersuchte der Bw. um Rückzahlung des im Jahre 1997 zu Unrecht durch Wertzeichen entrichteten Betrages.

Festzuhalten ist, dass der Bw. in Ergänzung einer Säumnisbeschwerde ua. erklärte, dass er beabsichtigte ein Studium an der Technischen Universität Wien zu beginnen und zu diesem Zweck bereits die (bis dahin ungebrauchte) Stempelmarke auf dem Vordruck für den Studentenausweis der TU aufgeklebt und sich für die Immatrikulation am Immatrikulationsschalter angestellt habe. Auf Grund des hohen Andrangs an jenem Tag konnte er sich nicht mehr für das gewünschte Studium anmelden, und verfolgte dieses Studienvorhaben auch nicht weiter. Weiters erklärte der Bw. dass er den Rest des Studienausweises nicht mehr habe.

Zum Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass der vorgelegte Ausschnitt als Teil eines Ausweises für Studierende (Anlage 1 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 1989 und 1997) erkennbar ist und dass der rückseitige Druck der Stempelmarke, soweit er nicht auf dieser verblieben ist, nahezu vollständig auf dem vorgelegten Ausschnitt des Ausweises vorhanden ist. Eine Rückfrage seitens des UFS bei der Studienabteilung der TU Wien ergab, dass die auf Grund der oa. Universitäts-Studienevidenzverordnungen gedruckten Ausweise für Studierende der Farbe des vorgelegten Ausschnittes entsprechen, dass anlässlich einer Immatrikulation die Ausweise von den Studenten mit bereits eingeklebter Stempelmarke vorgelegt werden mussten, da sie gleich ausgestellt wurden, und dass die Stempelmarke anlässlich der Ausstellung der Ausweise immer gesondert mit einem Stempeldruck versehen wurde. Weder auf dem vorgelegten Ausschnitt des Ausweises, noch auf der Stempelmarke sind Spuren eines Stempeldruckes ersichtlich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, auf Grund des § 241 Abs. 2 BAO von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Nach Abs. 3 können Anträge nach Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.

Ausweise für Studierende für die die Gebührenschuld vor dem entstanden ist, unterliegen der Zeugnisgebühr (Befreiung mit Budgetbegleitgesetz 2001). Im Jahr 1997 betrug die Zeugnisgebühr S 120,00.

Bei einem Antrag auf Rückzahlung nach § 241 Abs. 2 BAO haben die Antragsteller naturgemäß eine besondere Behauptungslast wie auch eine entsprechende Beweislast. Aber auch wenn dem Antragsteller eine mangelnde Beweisvorsorge vorzuwerfen ist, so kann einem kategorischer Ausschluss jeder anderen Möglichkeit des Beweises oder der Glaubhaftmachung als die Vorlage der vollständigen Schrift nicht gefolgt werden. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Die Abgabenbehörden haben daher in Fällen, in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind, den Abgabenpflichtigen zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aufzufordern, allenfalls selbst Erhebungen durchzuführen (siehe dazu ).

Auf Grund der Tatsache, dass sich der auf dem vorgelegten Ausschnitt des Ausweises und auf der Stempelmarke verbliebene rückseitige Druck ergänzt und nahezu vollständig vorhanden ist, ergibt sich, dass die vorgelegte Stempelmarke vor ihrer Ablösung unversehrt war. Der vorgelegte Ausschnitt stammt von einem Studentenausweis und es ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes zumindest glaubhaft, dass die Stempelmarke in der Absicht verwendet wurde, eine Gebühr zu entrichten, der Ausweis aber letztlich nicht ausgestellt wurde und somit die Gebührenschuld nicht entstanden ist. Die Rechtzeitigkeit des Antrages war unbestritten. Zur Absicht, eine Gebühr zu entrichten, ist auf die oa. Ausführungen zur Säumnisbeschwerde sowie auf die Auskunft der Studienabteilung der TU-Wien, wonach die Stempelmarken vor Ausstellung des Ausweises anzubringen waren, hinzuweisen.

Die Erhebungen des UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz ergaben die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und es war der Berufung somit stattzugeben.

Sollten Sie noch Fragen zur Rückzahlung haben, wird Ihnen die Finanzkasse des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern unter der Tel. Nr. 01/711 25...0 jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückerstattung
Rückzahlung
Stempelmarken

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