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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.04.2004, RV/1712-W/03

Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1712-W/03-RS1
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei.
RV/1712-W/03-RS2
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung des Stammabgabenbescheides ist daher gegebenenfalls durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Josef Boszotta, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien vom betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2000 vorläufig mit 45.889,26 € vor und stellte einen Nachforderungsbetrag in der Höhe von 19.458,15 € fest. Auf Grund dieses Nachforderungsbetrages erging mit gleichem Datum ein weiterer Bescheid, mit dem Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in der Höhe von 1.348,44 € festgesetzt wurden.

Mit Berufung vom bekämpfte der Bw. sowohl den Einkommensteuer- wie auch den Anspruchszinsenbescheid. Hinsichtlich des angefochtenen Anspruchszinsenbescheides enthielt die Berufung keine Begründung.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Berufung als unbegründet.

Auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom reichte der steuerliche Vertreter des Bw. mit Schriftsatz vom eine Begründung hinsichtlich der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid nach und führte aus, dass die Anspruchszinsen durch die rechtswidrige Nichtanerkennung des Werbungskostenüberschusses aus dem Erwerb einer fremdfinanzierten Rente um 772,66 € zu hoch vorgeschrieben worden seien. Wenn die Veranlagung entsprechend dem , GZ. 060101/2-IV/6/01, erfolgt wäre, wäre die Einkommensteuervorschreibung 2000 um 10.860,96 € niedriger ausgefallen, sodass auch die Anspruchszinsen nur mit maximal 595,78 € festzusetzen gewesen wären.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die mit Einkommensteuerbescheid vom selben Tag festgesetzte Abgabennachforderung in der Höhe von 19.458,15 € für das Jahr 2000 zu Grunde. Der Bw. bekämpft diesen Bescheid nach entsprechendem Mängelbehebungsauftrag lediglich damit, dass er behauptet, dass der Einkommensteuerbescheid unrichtig sei, weshalb auch der davon abgeleitete Zinsenbescheid unrichtig sei.

Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer allfälligen Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 wäre daher durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.

Angemerkt wird, dass für die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) die Höhe der Nachforderungszinsen als mittelbar abhängig von der Erledigung der gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung gilt. Daher kommt eine Aussetzung der Einhebung von Nachforderungszinsen wegen einer gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung in Betracht (Ritz, aaO).

Der angefochtene Anspruchszinsenbescheid ist sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen
Bindung an Stammabgabenbescheid
eine Abgabe je Nachforderungsbetrag bzw. Gutschrift

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at