Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 09.04.2004, RV/0008-F/04

Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Plankel, Mayrhofer & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Umsatzsteuer für den Monat November 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleibt gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom unverändert und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer beim Bw. gemäß § 151 Abs. 3 BAO durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Betriebsprüfer Folgendes fest:

Der Bw. und seine Gattin waren Miteigentümer einer Liegenschaft (GSt-Nr.X EZ XX GB XXX N.). Diese wurde im November 2001 verkauft. In dem der Betriebsprüfung vorgelegten Kaufvertrag vom werden in Pkt. III der vereinbarte Nettokaufpreis in Höhe von 5.400.000,00 S (392.433,30 €), die darauf entfallende 20%ige Umsatzsteuer in Höhe von 1.080.000,00 S (78.486,66 €) sowie der Bruttokaufpreis in Höhe von 6.480.000,00 S (470.919,97 €) angeführt. Weiters ist in Pkt. III des Kaufvertrages die Verpflichtung der Verkäufer normiert, den jeweiligen Käufern bei Vertragsunterfertigung eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorzulegen. Diese Rechnungen wurden, der Vereinbarung gemäß, am ausgefertigt. Die Betriebsprüfung ist daher der Meinung, der Bw. schulde gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 die in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ am einen den Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 11/2001.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben. In der Begründung wurde seitens der Rechtsvertreter des Bw. Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und hiezu im Wesentlichen vorgebracht, der Verkauf der gegenständlichen Wohnungseigentumsanteile sei vom Bw. nicht in seiner Eigenschaft als Unternehmer und auch nicht im Rahmen seines Unternehmens getätigt worden. Weiters wird vorgebracht, die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer begründe deshalb keine Steuerpflicht, weil der gegenständlichen Kaufvertrag nicht als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1994 anzusehen sei. Zudem habe sich die gegenständliche Liegenschaft nicht im Alleineigentum des Bw. befunden, vielmehr sei dieser wie seine Gattin Miteigentümer gewesen. Der Miteigentumsanteil der Gattin habe 6/407 Anteile samt Wohnungseigentum an GR 6, der auf dieses Miteigentum entfallende Kaufpreis 80.000,00 S (5.813,83 €) betragen. Dieser Betrag sei jedenfalls und ungeachtet der vorigen Ausführungen von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte infolge des Kaufvertrages hinsichtlich des Grundstücks-Nr. X EZ XX GB XXX N. keine Umsatzsteuervorschreibung erfolgen dürfen.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Bw. zwecks Klärung des Sachverhaltes einzuvernehmen, der vorliegenden Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2001 mit 0,00 € festzusetzen.

In eventu werde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach Durchführung ergänzender Erhebungen bzw. inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bw. die Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2001 mit 0,00 € festzusetzen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben. In der Begründung wurde im Wesentlichen wiederum auf die in Pkt. III des Kaufvertrages normierte Verpflichtung des Bw. und seiner Gattin, den jeweiligen Käufern bei Vertragsunterfertigung eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen, hingewiesen. Weiters wurde dargelegt, dass die diesbezüglichen Rechnungen vom Bw. und seiner Gattin vereinbarungsgemäß mit gesondert ausgewiesenen Steuerbeträgen am ausgefertigt worden seien, weshalb der Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllt sei. Auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz bezüglich der fehlenden Unternehmereigenschaft des Bw. und des nicht im Rahmen des Unternehmens des Bw. erfolgten Verkaufes der Liegenschaft müsse daher nicht näher eingegangen werden. Der Teil des Kaufpreises, der auf die Gattin des Bw. entfalle (80.000,00 S bzw.5.813,83 €), werde aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden und der Gattin vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag wurde auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz vom und die dort gestellten Anträge verwiesen. Ergänzend wurde eingewandt, dem Bw. sei nicht mehr erinnerlich, dass er an die Käufer eine separate Rechnung - wie unter Pkt. III des Kaufvertrages ausgeführt - gestellt habe. In seinen Unterlagen sei eine solche Rechnung nicht auffindbar. Gesamthaft seien sohin die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht gegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenständlich ist strittig, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 14 UStG 1994 für eine Steuerschuld erfüllt sind.

Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 gilt als Rechnung im Sinne des Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.

Die Steuerschuld nach § 11 Abs 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg. cit erfüllt. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs 14 UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen.

Als Rechnung ist - wie sich aus § 11 Abs. 2 UStG 1994 ergibt - unabhängig von ihrer Bezeichnung jede Urkunde zu verstehen, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet (siehe ). Maßgebend ist somit lediglich, dass dem Dokument die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zukommt, es muss also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhaltes der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern.

Der Kaufvertrag vom erfüllt alle formalen Voraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG 1994. Er enthält Angaben bezüglich der Namen und Anschriften der Verkäufer und der Käufer, eine detaillierte Beschreibung des Kaufgegenstandes, den Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes, den Kaufpreis, den anzuwendenden Steuersatz und den auf den Kaufpreis entfallenden Steuerbetrag. Entgegen der im Vorlageantrag vom geäußerten Rechtsmeinung stellt somit bereits der Kaufvertrag eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1994 dar.

Wie in der Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt wurde, sind der Bw. und seine Gattin zudem auch der in Pkt. III des gegenständlichen Kaufvertrages normierten Verpflichtung, den jeweiligen Käufern bei Vertragsunterfertigung eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen, nachgekommen. Ausstellungsdatum der Rechnungen ist der . Diese insgesamt drei Rechnungen verweisen auf den Kaufvertrag. Da gemäß § 11 Abs. 2 UStG die nach § 11 Abs 1 UStG erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein können, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, erfüllen auch diese Rechnungen die Voraussetzungen der Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994.

Zwei der Rechnungen weisen den Bw. als Aussteller aus, eine die Gattin des Bw.. Soweit die Gattin des Bw. als Verkäuferin bzw. Rechnungsausstellerin aufscheint (hierbei handelt es sich um einen Rechnungsbetrag von 80.000,00 S netto (5.813,83 €) plus 20% MwSt (16.000,00 S (1.162,77 €)) ergibt 96.000,00 S brutto (6.976,59 €)) ist sie als Steuerschuldnerin anzusehen. Die Bemessungsgrundlage der dem Bw. auf Grund der Rechnungen vom mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Umsatzsteuer verkürzt sich somit auf 1.064.000,00 S (77.323,90 €).

Zu dem im Berufungsschriftsatz gestellten Antrag auf Einvernahme des Bw. zwecks Klärung des Sachverhaltes wird Folgendes angemerkt:

Gegenständlich war strittig, ob der Kaufvertrag vom eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1994 darstellt. Dies ist eine reine Rechts- und keine Sachverhaltsfrage. In Streit stand weiters, ob der Bw. und seine Gattin außerdem im Zuge der Unterfertigung des Kaufvertrages zusätzlich Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer ausgefertigt haben. Die Existenz dieser Rechnungen, die dem Bw. als Rechnungsleger bekannt sein müssten (abgesehen von der siebenjährigen Aufbewahrungspflicht) wurde dem Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten. Zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit Schreiben vom Kopien dieser Rechnungen übermittelt, und ihm im begleitenden Schriftsatz dargelegt, dass es gegenständlich keiner weiteren Sachverhaltsklärung und damit auch keiner Einvernahme seiner Person bedarf. Wie aus Übernahmebestätigung ersichtlich, hat der Bw. diesen Vorhalt auch erhalten. Mit Schreiben vom beantragten die Rechtsvertreter des Bw. die direkte Übermittlung der gegenständlichen Rechnungen und die Einräumung einer 14tägigen Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme. Der Antrag auf Einvernahme des Bw. wurde aufrechterhalten.

Diesem Begehren wird nicht stattgegeben. Auch wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt wurde, ergibt sich aus § 83 Abs. 5 BAO die Befugnis, einen Vorhalt auch direkt an den Bw. als der über den Sachverhalt unmittelbar informierten Person zu richten. Das Parteiengehör ist damit gewahrt. Der Beweisantrag wird zudem abgelehnt, weil in diesem Berufungsverfahren keine Tatsachen zu klären sind. Dem Unabhängigen Finanzsenat wurden die betreffenden Rechnungen vorgelegt und ihre Existenz wurde dem Bw. mehrmals zur Kenntnis gebracht. Nach Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates wird mit der Aufrechterhaltung des Beweisantrages lediglich eine Verfahrensverschleppung beabsichtigt.

Gesamthaft war der Berufung somit teilweise Folge zu geben.

Feldkirch,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 83 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechnungslegung
nichtunternehmerischer Bereich
Steuerschuld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at