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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.04.2004, RV/1979-W/02

Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2000 gemäß § 29 Abs. 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1979-W/02-RS1
Der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage wird zum mit einem Betrag von S 325,-- festgesetzt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 4 1. Satz des NÖ Landwirtschafts­kammergesetzes ist diese Bestimmung ab dem anzuwenden. Gemäß § 29 Abs. 8 NÖ Landwirtschaftskammergesetz sind von den Abgabenbehörden hinsichtlich des gemäß Abs. 1 lit. d) zu entrichtenden Grundbetrages die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Beitragsvorschreibung zu Grunde zu legen. Die Abgabenbehörde ist an obige Mitteilung gebunden und hat die Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) bzw. die Rechtmäßigkeit der Grundlagen für die Pflichtversicherung nicht zu prüfen.
RV/1979-W/02-RS2
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen. Er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht, somit den Bescheid­adressaten. Der Adressat ist namentlich zu nennen. Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im Adressfeld) genannt ist, schadet dies nicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Zwettl vom betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes. Mit Bescheid vom wurde der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2000 in Höhe von S 325,- festgesetzt.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw. bringt vor, die landwirtschaftlichen Grundstücke seien seit Jahren verpachtet. Eine Heranziehung des Eigentümers und des Pächters zur Zahlung der Kammerumlage würde eine ungerechtfertigte Doppelerfassung bedeuten. Eine derartige Doppelerfassung würde das Gesetz aber nicht vorsehen.

Im übrigen lasse der angefochtene Bescheid jedwede Begründung über die persönliche Zahlungspflicht des Bw. vermissen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen. Es handle sich im berufungsgegenständlichen Fall um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Ausmaß von 2,6192 ha. Laut Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sei der Bw. alleiniger Betriebsführer bzw. hätte zum die Beitragspflicht gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) bestanden. Auf Grund dieser Merkmale sei die Voraussetzung des § 29 Niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz erfüllt und die Vorschreibung des Grundbetrages sei zu Recht erfolgt.

Der Bw. beantragte in der Folge die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend verwies der Bw. auf § 29 Abs. 6 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes, wonach der Grundbetrag für jenen Erhebungszeitraum (§ 29 Abs. 2 leg. cit.) anzunehmen sei, welcher auf den Zeitraum seiner Festsetzung folge. Der Grundbetrag sei zum festgesetzt worden, sodass erst ab eine Vorschreibung erfolgen könne.

Mit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zum Argument der Verpachtung:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 leg. cit. werden die Kosten der Landwirtschaftskammern durch Kammerumlagen gedeckt, die von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen).

Gemäß § 29 Abs. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz sind die Kammerumlagen zu entrichten:

lit. a) von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955;

lit. d) von Betriebsführern, die gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/1999, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet und gemäß § 4 dieses Gesetzes kammerzugehörig sind.

Gemäß § 29 Abs. 2 NÖ Landwirtschaftskammergesetz werden die Kammerumlagen jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben

lit. a) als Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage von den in Abs. 1 lit. a) bis c) genannten Kammerumlagepflichtigen,

lit. b) als Grundbetrag von den in Abs. 1 lit. d) genannten Kammerumlagepflichtigen.

Gemäß § 29 Abs. 8 NÖ Landwirtschaftskammergesetz wird die Erhebung der Kammerumlagen hinsichtlich der unter Abs. 1 lit. a), b) und d) angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Hinsichtlich des gemäß Abs. 1 lit. d) zu entrichtenden Grundbetrages sind von den Abgabenbehörden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Beitragsvorschreibung zu Grunde zu legen.

Laut Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestand zum Beitragspflicht gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Betriebsführer. Gemäß § 30 Abs. 2 BSVG schuldet den gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der land(forst)wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, dass der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden). Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

§ 16 BSVG normiert eine Meldepflicht, wonach die im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 BSVG bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben (Abs. 1).

Der Umstand der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist daher bei der Bauernsozialversicherungsanstalt zu melden.

Der Bw. bringt ergänzend vor, er habe die Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke jeweils persönlich und fristgerecht schon vor Jahrzehnten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet, was in den dortigen Unterlagen aufscheinen müsste.

Dazu ist zu sagen, dass der Bw. nicht den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet hat. Im Vergleich aller Flächen laut Grundbuchsauszug, welche die gegenständliche EZ beinhaltet und den Angaben des Bw. in der Einheitswerterklärung, welche Flächen verpachtet worden sind, verbleibt dem Bw. ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück und alle forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Wald).

Wie die h. o. Ermittlungen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergeben haben, war und ist der Bw. auf Grund der nicht verpachteten Waldflächen, "sog. Waldvermutung", als Betriebsführer beitragspflichtig.

§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG enthält die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955 , BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Bei Verpachtung einer land(forst) wirtschaftlichen Fläche ist der Ermittlung des Einheitswertes ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 2 lit. a BSVG). Die Pflichtversicherungsgrenze gemäß § 3 Abs. 2 BSVG von S 2.000,- wurde in vorliegendem Fall durch die verbleibenden Waldgrundstücke überschritten.

Gemäß § 29 Abs. 8 NÖ Landwirtschaftskammergesetz sind, wie bereits ausgeführt, von den Abgabenbehörden hinsichtlich des gemäß Abs. 1 lit. d) zu entrichtenden Grundbetrages die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Beitragsvorschreibung zu Grunde zu legen. Die Abgabenbehörde ist an obige Mitteilung gebunden und hat die Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bzw. die Rechtmäßigkeit der Grundlagen für die Pflichtversicherung nicht zu prüfen.

Da somit zum Beitragspflicht gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestand und da, nachdem der Bw. zum maßgebenden Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar war, die Kammerzugehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz gegeben war, sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 lit. d. NÖ Landwirtschaftskammergesetz hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Betriebes erfüllt.

Hinsichtlich der in der Berufungsergänzung vorgebrachten "Doppelerfassung" nach § 29 Abs. 1 lit. a und d NÖ Landwirtschaftskammergesetz ist zu sagen, dass die Landwirtschaftskammerumlage auf "zwei Säulen" steht. Die eine Säule stellt der Hebesatz dar, die andere der Grundbetrag. Der Hebesatz ist nach der vorzitierten lit. a von Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 zu erheben. Der Grundbetrag ist von den in der lit. d genannten Betriebsführern unter den dort genannten Bedingungen zu entrichten.

Die Landwirtschaftskammerumlage im Ganzen wird pro Betrieb erhoben. Wurde nun ein Betrieb zur Gänze verpachtet, so schuldet der Eigentümer den Hebesatz nach lit. a NÖ Landwirtschaftskammergesetz, der Pächter - als Betriebsführer - schuldet den Grundbetrag nach lit. d. NÖ Landwirtschaftskammergesetz.

Verbleiben dem Eigentümer aber Grundstücke in einem Mindestausmaß, die eine Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz auslösen, dann schuldet der Eigentümer sowohl den Hebesatz nach lit. a leg. cit. in seiner Eigenschaft als Eigentümer, als auch den Grundbetrag in seiner Eigenschaft als pflichtversicherter Betriebsführer nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gemäß lit. d. leg. cit. für die nicht verpachteten Grundstücke. Das ist vom Gesetz so gewollt.

Eine allfällige Doppelerfassung durch Festsetzung des Grundbetrages beim Pächter ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich des Einwandes der Dauerbescheide des Finanzamtes ist zu bemerken, dass es sich laut Kontoausdruck hie bei um die jährlichen Bescheide des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage sowie um die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben handelt.

Zum Argument des Erhebungszeitraumes:

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kammerumlage sind die Bestimmungen des § 29 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBL. 6000/00 in der geltenden Fassung.

Der Bw. verweist auf § 29 Abs. 6 leg. cit.. Dieser lautet: "Hebesatz und Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlagen für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt; sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neufestgesetzter Hebesatz und Grundbetrag anzuwenden ist."

§ 29 Abs. 4 in der auf den Berufungsfall anzuwendenden Fassung lautet:

"Der Grundbetrag wird zum mit einem Betrag von S 325,-- festgesetzt. Er ist von der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten mit Wirkung ab 1. Jänner eines Folgejahres neu festzusetzen, wenn die Höhe der Lebenshaltungskosten mindestens um 5% gestiegen oder gesunken ist. Für den Grundbetrag sind die Verhältnisse zum 1. Jänner eines jeden Jahres maßgebend. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Landesregierung und ist in den amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einem Monat ab Einlangen der schriftlichen Beschlussausfertigung untersagt wird.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 4 1. Satz des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes ist diese Bestimmung ab dem anzuwenden.

Zeitpunkt der Festsetzung ist der . Daran schließt der Erhebungszeitrauman, welcher auf den Zeitpunkt der Festsetzung () folgt. Dies ist demnach das Jahr 2000.

Zum Argument des Fehlens der Begründung über die persönliche Zahlungspflicht:

Die Geltendmachung des Abgabenanspruches erfolgt regelmäßig durch seine bescheidmäßige Festsetzung. Der Bescheid ist eine Willensäußerung der Behörde, die sich an individuell bestimmte Personen richtet. Dabei kommt es nur darauf an, dass sich für eine bestimmte Person daraus unmittelbar rechtliche Wirkungen ergeben. Diese Willensäußerung wird im Verwaltungsrecht häufig auch als konkret bezeichnet. Individuell bezieht sich dabei auf die Person und konkret auf die Sache (vgl. Winkler, "Der Bescheid" zu 3. b), die individuell bestimmte Person).

Gemäß § 29 Abs. 7 NÖ Landwirtschaftskammergesetz finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen die für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen. Er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht, somit den Bescheidadressaten. Der Adressat ist namentlich zu nennen. (vgl. ). Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im Adressfeld) genannt ist, schadet dies nicht (vgl. , Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Auflage zu § 93).

Das Leistungsgebot ist im Spruch an den Bescheidadressaten gerichtet: "Gemäß § 29 Abs. 4 des Niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes wird der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2000 in Höhe von Schilling 325,00 festgesetzt...."

An der persönlichen Zahlungspflicht des Berufungswerbers kann somit kein Zweifel bestehen.

Die Berufung war daher nach obigen Ausführungen als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Abs. 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
§ 29 Abs. 1 lit. d NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
§ 29 Abs. 8 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
Schlagworte
Landwirtschaftlicher Betrieb
Eigentümer
Betriebsführer
Kammerumlage
Grundbetrag
Hebesatz
Stichtag
Erhebungszeitraum
Bescheidadressat
persönliche Zahlungspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at