Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.04.2004, RV/1710-W/03

Keine Abzugsfähigkeit von beruflich nicht benötigten Fachzeitschriften.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1710-W/03-RS1
Bestätigt der Dienstgeber eines Polizisten, dass die geltend gemachten Fachzeitschriften für dessen Dienst nicht benötigt werden, da dienstgeberseitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und die Fachzeitschriften mit dessen rechtswissenschaftlichem Studium in Zusammenhang stehen, so stellen diese Aufwendungen nicht abzugsfähige Ausbildungskosten dar (Aufteilungsverbot; ). Diesen in der BVE artikulierten Ausführungen hat der Bw. im Vorlageantrag nicht widersprochen, was einem unbeantworteten Vorhalt gleichkommt (). Demnach wäre es am Bw. gelegen gewesen, das Ermittlungsergebnis der Abgabenbehörde erster Instanz zu widerlegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Stadtgemeinde Gerasdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, welche einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Bw. lediglich das Werbungskostenpauschale und das Sonderausgabenpauschale von seinen nicht selbständigen Einkünften in Abzug gebracht. In der Berufung wendet der Bw. dagegen ein, dass seine Sonderausgaben aus dem Titel Personenversicherungen (Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung) in Summe S 13.620,60 betragen. Als Werbungskosten machte der Bw. Telekommunikationskosten (Eigenbeleg) und einen von der TAG errichteten Festnetzanschluss (zusammen S 9.000, davon 40%) iHv S 3.600 geltend. Des weiteren wurden folgende juristische Fachzeitschriften bzw. Mitgliedschaften als Werbungskosten geltend gemacht:


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Juristische Blätter
2.769,60
JAP
280,00
Ecolex
1.680,00
Wiener Rechtsvorschriftensammlung 19. Lieferung
554,00
Wiener Rechtsvorschriftensammlung 20. Lieferung
797,00
Wiener Rechtsvorschriftensammlung 21. Lieferung
367,00
zusammen
6.447,60
Wiener Juristische Gesellschaft (Eigenbeleg)
400,00
ARGE-Daten (Eigenbeleg)
300,00
700,00

Zur genannten Zahl 700 findet sich der handgeschriebene Vermerk "279" (lt. ESt-Erklärung die Kz für Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen wie Gewerkschaftsbeiträge, die nicht bereits vom Arbeitgeber abgezogen wurden).

In einem Auskunftsansuchen an den Arbeitgeber des Bw. teilte dieser mit, dass der Bw. im Streitjahr bis bei der WP und von bis bei der SWW eingesetzt gewesen wäre. Die für den Dienst erforderliche Fachliteratur würde vom Arbeitgeber angekauft und zur Verfügung gestellt werden. Davon abgesehen würden die einschlägigen Rechtsvorschriften wie KFG, StVO, StGB, StPO etc. auch über das Internet und über das RIS aufgerufen werden können. Darüber hinausgehende Fachliteratur wie juristische Fachblätter etc. seien für die Dienstleistung des Bw. keinesfalls notwendig. Es wäre jedoch bekannt, dass der Bw. das rechtswissenschaftliche Studium begonnen habe, dies möglicherweise auch schon abgeschlossen habe und am freiwillig aus dem Dienstverhältnis mit dem Bund ausgetreten ist.

Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, indem die Sonderausgaben mit dem gesetzlich vorgesehenen 25%igen Ausmaß sohin iHv S 3.405 anerkannt wurden. Hingegen kam bei den Werbungskosten wiederum nur das Werbungskostenpauschale zum Ansatz. In der Begründung verwies das Finanzamt auf die Ausführungen des Dienstgebers und darauf, dass die abgeschriebenen Fachzeitschriften wohl mit dem rechtswissenschaftlichen Studium des Bw. in Zusammenhang stünden.

Ohne weitere Begründung beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Auf den Vorhalt des Finanzamtes, für welche berufliche Tätigkeit der Bw. im Streitjahr den Festnetzanschluss verwende, ist aus einem Aktenvermerk ersichtlich, dass dem Bw. die Anfragebeantwortung des Arbeitgebers ausgehändigt worden wäre und ihm die Frist zur Beantwortung des Vorhalts bis verlängert wurde.

Aus den Lohnzetteldaten des Bw. ist ersichtlich, dass an Beiträgen zu Interessensvertretungen ein Betrag von S 2.220 ausgewiesen ist, was dem Gewerkschaftsbeitrag entspricht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem § 16 Abs 1 EStG 1988 versteht man unter Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Mit der Steuerreform 2000 wurden zwar gewisse, bisher als Ausbildungskosten nicht abzugsfähige Aufwendungen den Fortbildungskosten zugeordnet, doch stellen selbst nach dieser Rechtslage Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Universitätsstudium keine Werbungskosten dar (§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988).

Für Zeiträume davor gilt die von Lehre und Rechtsprechung geprägte strengere Rechtslage, wonach Ausbildungskosten nicht abzugsfähig sind und Fortbildungskosten nur insoweit abzugsfähig sind, als der Steuerpflichtige bereits einen Beruf ausübt und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Ausübung eben dieses Berufes dienen ()...Demnach stellen Kosten eines Hochschulstudiums Ausbildungskosten dar (u.a. in Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 16 Tz 102 "Fortbildungskosten" oder , ÖStZB 1999, 690). Unter Aus- oder Fortbildungskosten sind auch Skripten und Lehrbehelfe zu verstehen (Doralt, EStG-Kommentar § 16 Kz 203/6). Somit teilt der Zusammenhang dieser Lehrbehelfe mit Aus- oder Fortbildungskosten das rechtliche Schicksal dieser Qualifikation. Fachliteratur muss im übrigen eindeutig und ausschließlich mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, andernfalls das Aufteilungsverbot diese zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen qualifiziert (, ÖStZB 1998, 198).

Das Ermittlungsverfahren hat im vorliegenden Fall ergeben, dass dem Bw. Arbeitsmittel in Form von Fachliteratur vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden und die von ihm geltend gemachten juristischen Fachzeitschriften für den Dienst als Polizist nicht berufsnotwendig sind, umso mehr, als dem Bediensteten auch das Internet und das RIS für im Polizeidienst auftretende Rechtsfragen zur Verfügung steht. Den Ausführungen des Finanzamtes, dass die als Werbungskosten begehrten Fachzeitschriften wohl mit dem rechtswissenschaftlichen Studium in Zusammenhang stehen, hat der Bw. im Vorlageantrag nicht widersprochen. Nach der Judikatur des VwGH gilt eine im Vorlageantrag unwidersprochen gebliebene Sachverhaltsannahme der Berufungsvorentscheidung als unbeantworteter Vorhalt (Erk. vom , 97/16/0343, ÖStZB 2001, 421). Es wäre daher am Bw. gelegen gewesen, den von der Abgabenbehörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt zu widerlegen.

Damit hat der Bw. hinsichtlich der strittigen Fachzeitschriften den Nachweis von Fortbildungskosten bzw. den Zusammenhang mit deren Gebrauch im ausgeübten Beruf als Polizist nicht erbringen können, weshalb diese Aufwendungen unter die nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten bzw. unter das Aufteilungsverbot des § 20 EStG fallen.

Eine Sachverhaltsaufklärung des Bw. unterblieb trotz entsprechendem Vorhaltes und Fristsetzung auch hinsichtlich der strittigen Telekommunikationskosten. Indem er auch diesbezüglich weder eine entsprechende Glaubhaftmachung, noch einen Nachweis eines beruflichen Zusammenhanges erbringen konnte, sind gem § 138 BAO - sohin aus Beweislastgründen - ferner diese Aufwendungen nicht abzugsfähig.

Hingegen werden die geltend gemachten Kosten für Mitgliedschaften gem § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 als Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen berücksichtigt, und zwar als Werbungskosten, die gem § 16 Abs 3 EStG 1988 unter Verweis auf Abs 1 Z 3 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind.

Beilage: 2 Berechnungsblätter in öS und €

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fachzeitschriften eines Polizisten
Telefonaufwendungen für Festnetzanschluss
Ausbildungskosten
Fortbildungskosten
Mitgliedsbeiträge an Berufsverbänden
Werbungskostenpauschale
unwidersprochen gebliebene BVE
Verweise
Anmerkung
Betrifft die Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000!

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at