Kein Werbungskostenabzug bei einer Angestellten einer Versicherungsgesellschaft für den Besuch eines allgemeinen Seminars zur Stressbewältigung
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0013-W/04-RS1 | wie RV/0014-W/04-RS1 Bei einem Seminar (Management by Natural Law), das sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betrifft, indem es Fähigkeiten zur Stressbewältigung und zur besseren Kommunikation, sowie eine bessere Geist-Körper-Koordination vermittelt, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Da der Arbeitgeber keinerlei Kosten für die Teilnahme an diesem Seminar getragen hat, war von einem Aufwand gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a auszugehen, und liegen daher keine Werbungskosten vor. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuerbescheid 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Angestellte einer Versicherungsgesellschaft.
Die Bw. beantragte in ihrer "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002" unter dem Titel "Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten" einen Betrag in Höhe von € 2.400,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom eine Aufgliederung ihrer beantragten Werbungskosten ein und führt aus:
"1.) Durch den Besuch des Seminars in Salzburg waren die Verbesserungen der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisherigen ausgeübten Beruf gegeben, also waren sie Fortbildungskosten. 2.) Unmittelbare Kosten: Kurskosten:.......................................................€ 2.400,00 Tagesgelder: 2 Tage zu 60 Stunden x 2,20 Euro ...................€ 132,00 Nächtigungsgeld: Pauschal 1 Nacht..................€ 15,00 Summe der erhöhten Werbungskosten.............€ 2.547,00
Das Finanzamt verweigerte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 dem Bw. die Anerkennung der beantragten Werbungskosten mit folgender Begründung:
"Bei den geltend gemachten Aufwendungen für das Seminar "Management by Natural Law" handelt es sich um ein Modell für wirksame Stressbewältigung. Dieses Programm findet daher in allen Bereichen Anwendung, wenn es darum geht, wirksame Entspannung herzustellen und kommt der Person als solcher mit ihren beruflichen und außerberuflichen mitmenschlichen Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit zugute.
Allerdings ist das dort erworbene Wissen so allgemeiner Natur, dass es für alle Berufe, in denen mit anderen Menschen kommuniziert werden müsse, und für den privaten Bereich von Vorteil sei. Eine einwandfrei erkennbare berufsspezifische Bedingtheit der Aufwendungen liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen gemischten Aufwand, der gem. § 20 EStG 1988 bei den Einkünften nicht abgezogen werden darf. Die Aufwendungen konnten daher nicht in Anrechnung gebracht werden."
Die Bw. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 das Rechtsmittel der Berufung ein, und führt aus, die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten, erhöhten Werbungskosten in Höhe von € 2.547,00. Die Bw. beantrage, die Kurskosten und die damit verbundenen Reisekosten sowie die Ausgaben für die Fachbücher zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen. Bei den gelten gemachten Aufwendungen für das Seminar "Management by Law" handle es sich voll und ganz um Fortbildungskosten, die a) den Merkmalen zur Verbesserung von Kenntnissen im bisher ausgeübten Beruf als Versicherungskaufmann zuzuordnen seien, b) bei denen ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gegeben sei, und c) ein erworbener Umfang eines Wissens vorliege, das einwandfrei eine berufsspezifische Bedingtheit erkennen lasse.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom richtet das Finanzamt folgende Fragen an die Bw.: "Sie werden ersucht, betreffend der geltend gemachten Aufwendungen für das Seminar "Management by Natural Law" ein Kursprogramm, sowie eine Teilnehmerliste vorzulegen. Durften an diesem Seminar nur bestimmte Personen teilnehmen oder konnte sich jeder anmelden? Weiters werden Sie ersucht die Zahlungsbelege vorzulegen. Wurden seitens des Dienstgebers Ersätze geleistet?"
Die Bw. beantwortete die Frage, ob an dem Seminar nur bestimmte Personen teilnehmen durften oder sich jeder anmelden konnte, mit: sie glaube jeder und dem Hinweis darauf, dass Informationen über die Teilnahme bestimmter Personen bei der Fa. B. K. einzuholen seien, und die Frage ob seitens des Dienstgebers Ersätze geleistet worden sein, mit nein (siehe S 10 Arbeitnehmerveranlagungsakt 2002). Die Bw. legte ein an sie adressiertes Schreiben des Seminarveranstalters vom mit dem Titel "Rechnung/Bestätigung" vor und wurde darin die Teilnahme der Bw. am dreitägigen Spezialseminar Management by Natural Law bestätigt, sowie das Ziel des Seminars mit effiziente Stressbewältigung, bessere Geist-Körper-Koordination, mehr Erfolg im Beruf angegeben.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 mit folgender Begründung ab: "Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei dem Kurs Management by Natural Law handelt es sich um ein Kursprogramm, welches eine effiziente Stressbewältigung und eine bessere Geist-Körper-Koordination vermitteln soll. Der Personenkreis der Teilnehmer ist nicht auf einen bestimmten Berufstyp eingeschränkt und findet daher in allen Bereichen Anwendung, wenn es darum geht, wirksame Kontakte herzustellen und kommt der Person als solcher mit ihren beruflichen und außerberuflichen mitmenschlichen Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit zugute. Es ist nicht zu bezweifeln, dass der Besuch derartiger Kurse die Berufstätigkeit fördern kann. Allerdings ist das dort erworbene Wissen so allgemeiner Natur, dass es für alle Berufe, in denen mit anderen Menschen kommuniziert werden muss, und für den privaten Bereich von Vorteil ist. Es handelt sich hier vielmehr um einen gemischten Aufwand, der gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht bei den Einkünften abgezogen werden darf auch wenn er zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt. Da, wie von Ihnen vorgebracht und auch aufgrund der Unterlagen dokumentiert, das Hauptgebiet des Seminars die effiziente Stressbewältigung und bessere Geist-Körper-Koordination darstellt, und dies ein Bereich ist, der alle miteinander kommunizierenden Menschen betrifft, ist davon auszugehen, dass es sich bei den strittigen Aufwendungen nicht um solche handelt, welche lediglich für in der Berufssparte des Beschwerdeführers tätigen Personen von Interesse sind, sondern allen kommunizierenden Berufsgruppen und auch im Privatbereich den verschiedensten Menschen zu Gute kommt. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, also die private und die berufliche Veranlassung nicht zu trennen ist, bleibt der Werbungskostenabzug versagt. Es handelt sich vielmehr um einen gemischten Aufwand, der gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht bei den Einkünften abgezogen werden darf auch wenn er zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt."
Mit Schriftsatz vom stellte die Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die 2. Instanz. Die Berufung richtet sich gegen die Nichtgewährung der Fortbildungskosten. Die begehrten Werbungskosten (Bildungsmaßnahmen) trügen sehr wohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung und seien 100%ig von beruflicher Notwendigkeit. Folglich handle es sich um keinen gemischten Aufwand.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt betreffend das Basisseminar "Management by Natural Law" als erwiesen angenommen:
A)Seitens des Dienstgebers wurden keine Ersätze für die Seminarkosten geleistet (s. AN-Akt S 10)
B)Zur Frage des Finanzamtes, ob an diesem Seminar nur bestimmte Personen teilnehmen durften, oder sich jeder anmelden konnte, verweist die Bw. darauf, dass Informationen über die Teilnahme bestimmter Personen bei der Fa. B. K. einzuholen sind (s. AN-Akt S 10 und S 10 Rückseite).
C)Die Bw. wurde vom FA aufgefordert für das Seminar "Management by Natural Law" ein Kursprogramm vorzulegen (s. AN-Akt S 10). Sie legte ein Schreiben vor in dem die Ziele des Seminars mit "Effiziente Stressbewältigung, bessere Geist-Körper-Koordination, mehr Erfolg im Beruf" angegeben werden (s. AN-Akt S 12).
Strittig im gegenständlichen Verfahren ist, ob die beantragten Werbungskosten für das Seminar "Management by Natural Law" Werbungskosten (Fortbildungskosten) darstellen (Ansicht der Bw.) oder es sich um einen nichtabzugsfähigen Aufwand gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a handelt (Ansicht des Finanzamtes).
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 Z 10 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung (). Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist ().
In dem auf die Aufforderung des Finanzamtes zur Vorlage eines Kursprogrammes von der Bw. beigebrachten Schreiben "Rechnung/Bestätigung" des Seminarveranstalters (s. AN-Akt S 12) sind als Ziele des Seminars effiziente Stressbewältigung, bessere Geist-Körper-Koordination, mehr Erfolg im Beruf angeführt. Aus der vorgelegten Unterlagen ist für die Anerkennung von Fortbildungskosten als Werbungskosten für die Bw. nichts zu gewinnen, denn es geht daraus nicht hervor, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen (vgl. ) und damit eine berufsspezifische Fortbildung vorliegt. Die Bw. konnte mit der vorgelegten Unterlage einen auf die Probleme ihres Berufsalltags abgestellten Ablauf des absolvierten Seminars nicht nachweisen ().
Denn soweit aus dem vorgelegten Schreiben ersichtlich ist, kann das im Seminar vermittelte Wissen und die erlernten Methoden zur Stressbewältigung ebenso gut im privaten Lebensbereich (Effiziente Stressbewältigung, bessere Geist-Körper-Koordination) wie auch im Berufsleben (mehr Erfolg im Beruf) verwendet werden.
Der Bw. wurde schon mit Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gebracht, dass und warum die Behörde von einem gemischten Aufwand im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a ausgeht, und es kommt dieser Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zu. Die Bw. hat sich in ihrem Vorlageantrag mit diesen Ausführungen in der BVE nicht substanziiert auseinandergesetzt. Der Hinweis der Bw. im Vorlageantrag darauf, die begehrten Werbungskosten (Bildungsmaßnahmen) trügen sehr wohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung und seien 100%ig von beruflicher Notwendigkeit, folglich handle es sich um keinen gemischten Aufwand gehen über die Behauptungsebene nicht hinaus, und geht daher der unabhängige Finanzsenat vom Zutreffen der Ausführungen des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung aus.
Zur Frage ob ein homogener Teilnehmerkreis beim Seminar gegeben war, gibt die Bw. auf Vorhalt des Finanzamtes bekannt, dass dies bei Herrn B. K., dem Seminarveranstalter, zu erfragen sei. Das Finanzamt hat daraufhin in seiner Berufungsvorentscheidung, der auch Vorhaltscharakter zukommt, ausgeführt, dass kein homogener Teilnehmerkreis im Seminar gegeben war. "Der Personenkreis der Teilnehmer ist nicht auf einen bestimmten Berufstyp eingeschränkt." Die Bw. ist dieser Feststellung des Finanzamtes in ihrem Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Die Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes betreffend des Vorliegens eines homogenen Teilnehmerkreises mit dem Hinweis darauf, dies könne beim deutschen Seminarveranstalter in Erfahrung gebracht werden, ist die Bw. aber auch ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Dies fällt umso mehr ins Gewicht als der Seminarveranstalter in München ansässig ist und somit ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, bei dem eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen besteht. Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass im vom Bw. belegten Seminar kein homogener Teilnehmerkreis gegeben war.
Von der Bw. wurde kein Schreiben ihres Arbeitgebers vorgelegt, das eine Berufsbezogenheit des absolvierten Seminars Management by Natural Law bestätigt. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit oderZweckmäßigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben ist keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie kann allenfalls ein Indiz für die berufliche Veranlassung darstellen. Umgekehrt erhalten Aufwendungen oder Ausgaben nicht notwendigerweise dadurch Werbungskostencharakter, da sie im Interesse oder auf Weisung des Arbeitgebers getätigt werden.
Da von der Bw. weder ein auf die Probleme ihres Berufsalltags abgestellter Seminarablauf noch ein homogener Teilnehmerkreis nachgewiesen werden konnte und auch eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Berufsbezogenheit oder Notwendigkeit des Seminars nicht vorgelegt wurde, ist der Fortbildungscharakter des absolvierten Seminars nicht einwandfrei erkennbar.
Bei Aufwendungen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, bedarf es zur Berücksichtigung nicht nur einer beruflichen Veranlassung, sondern der beruflichen Notwendigkeit. Ein Hinweis auf berufliche Notwendigkeit wäre die Übernahme der Kosten durch den Dienstgeber. Eine Kostentragung durch den Arbeitgeber wird durch die Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung verneint. Da weder ein homogener Teilnehmerkreis noch eine Kostentragung durch den Arbeitgeber vorliegt und damit Hinweise auf die berufliche Notwendigkeit fehlen, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass betreffend die Aufwendungen für das Seminar Management by Natural Law keine Werbungskosten vorliegen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Seminar Fortbildungsseminar berufliche Veranlassung berufliche Notwendigkeit private Veranlassung homogener Teilnehmerkreis auf Probleme des Berufsalltags abgestellter Ablauf vom Arbeitgeber bestätigte Berufsbezogenheit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at