Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 22.10.2004, FSRV/0093-W/03

Finanzordnungswidrigkeit, Bestreitung der tatsächlichen Geschäftsführung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0093-W/03-RS1
wie FSRV/0097-W/02-RS1
Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob dem Beschuldigten an der Unterlassung der fristgerechten Meldung, welche einen Strafausschließungsgrund darstellt, ein Verschulden trifft, ist irrelevant.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lt. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis vom des Finanzamtes Baden

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SNr. 016//2001/00244-001 und 016/2002/00179-001, hat das Finanzamt Baden als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden als Geschäftsführer der Fa. W-GmbH Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 5/2001 in Höhe von ATS 135.458,00/€ 9.844,12 und für 4, 6-9/2001 in Höhe von ATS 55.306,00/€ 4.019,24 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 120,00 bestimmt.

Gemäß § 28 FinStrG wurde die Haftung der Firma W-.GmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es werde bestritten, dass in den im Erkenntnis angeführten Monaten weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch Gelder abgeführt worden seien. Der Bw. könne leider keine Firmenunterlagen vorlegen, da ihm vor Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit der Zutritt von der vorigen Geschäftsführerin verwehrt worden sei. Firmenunterlagen seien auch für seine Nachfolgerin verschwunden. Die neuen Besitzer hätten daher auch den Konkurs beantragen müssen. Angeblich laufe ein Verfahren gegen Frau S. in Wr. Neustadt. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a  FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich, Abgaben die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung des Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist.

Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren zu beurteilen habe, ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.

Laut Aktenlage bzw. den Feststellungen der Betriebsprüfung vom wurden in dem im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten Zeitraum Umsatzsteuervorauszahlungen nicht fristgerecht bzw. nicht in der richtigen Höhe rechtzeitig entrichtet. Für den Tatzeitraum konnten laut Betriebsprüfungsbericht weder Belegmaterial noch vollständige Buchhaltungsunterlagen vorgelegt werden, so dass die Umsatzsteuer im Schätzungswege zu ermitteln war. Die unkonkretisierte, bloße Bestreitung dieser Feststellungen ist nicht geeignet eine anders lautende Beurteilung des festgestellten Sachverhalts herbeizuführen.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach Fälligkeit. Ob den Geschäftsführer einer GmbH, laut eigenen Angaben war dies der Bw. vom 8. Juni bis (laut Firmenbuch bis ), an der Unterlassung der fristgerechten (und gemäß § 49 Abs. 1 lit. a  FinStrG strafbefreienden) Bekanntgabe der Höhe der seitens der GmbH dem Finanzamt geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, ist irrelevant, weil sich der in der zitierten Bestimmung geforderte Vorsatz ausschließlich auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muss (vgl. Zl. 96/13/0004). Die zeitgerechte Meldung in Form der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen stellt einen objektiven Strafausschließungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welcher tatbestandsmäßig nicht vom Verschulden des Bw. umfasst sein muss.

Der nunmehr wie bereits in der Rechtfertigung vom wiederholte Einwand, der Bw. könne keine Firmenunterlagen vorlegen, da ihm vor Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit der Zutritt von der vorigen Geschäftsführerin verwehrt worden sei, ist angesichts der auch durch das Berufungsvorbringen diesbezüglich unverändert gebliebenen Aktenlage - zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist der Bw. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen - nicht geeignet, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz getroffene Feststellung der Verantwortlichkeit des Bw. für die steuerlichen Angelegenheiten der W-GmbH im Tatzeitraum nicht entkräften.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, dass dem Bw. als eine im Wirtschaftsleben stehende Person die abgabenrechtlichen Pflichten, insbesondere das Erfordernis der rechtzeitigen Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt waren und ihm daher anzulasten sei, dass er die nicht rechtzeitige Entrichtung zumindest in Kauf nahm. Hat der Bw. doch schon in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorgebracht, dass die vorherige Geschäftsführerin für ihn ab dem Zeitpunkt , in welchem er als Geschäftsführer tätig war, die Buchhaltung zwar weitergeführt, jedoch aus nicht bekannten Gründen ihm auch spätere Vorschreibungen nicht bzw. verspätet vorgelegt habe.

Bei der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG reicht schon bedingter Tatvorsatz aus, der die Untergrenze des Vorsatzes darstellt, und der schon dann gegeben ist, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.

Auch nach Ansicht der Rechtmittelbehörde reicht der im Untersuchungsverfahren erhobene Sachverhalt aus, im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit der entsprechenden Gewissheit einen Tatvorsatz annehmen zu können.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages geahndet.

Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Als mildernd wertete die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Unbescholtenheit des Bw, als erschwerend keinen Umstand.

Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 13.863,38 liegt die Strafdrohung bei € 6.931,69. Auf der Basis der Strafzumessungserwägungen erwies sich die ausgesprochene Geldstrafe, die bereits unter dem Rahmen der üblichen Spruchpraxis bei gleichgelagerten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren liegt (10 bis 15 % des strafbestimmenden Wertbetrages bei Ersttätern) und daher als außerordentlich milde zu bezeichnen ist, unter Miteinbeziehung finanzieller Schwierigkeiten des Bw. sowie auch aus general- wie auch spezialpräventiver Sicht als sachadäquat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Baden zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Wien,

HR Dr. Josef Graf

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzordnungswidrigkeit
freie Beweiswürdigung
fristgerechte Meldung
Verschulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at