Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.10.2005, RV/1577-W/04

Anrechenbare Lohnsteuer nach Arbeitgeberhaftung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1577-W/04-RS1
Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd § 192 BAO zukommt, vermögen keine Wirkung zu erzeugen, die der entspricht, wie sie Feststellungsbescheiden eigen ist. Daher gibt es etwa auch keine Wechselwirkungen bzw. Gegenwirkungen zwischen dem Lohnsteuerverfahren und dem Einkommensteuerverfahren. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer besteht somit für die Abgabenbehörde keine Bindung an die Feststellungen im Lohnsteuerverfahren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dkfm. CS, vertreten durch Mag. MM, Steuerberater, und durch Dr. AF, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden insoweit einen Bestandteil des Spruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Amtspartei die Einkommensteuer für das Jahr 2000 für den Berufungswerber (Bw) vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO mit € 7.197,37 fest. Die Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung wurde nicht begründet.

Am verfügte die Amtspartei die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2000 von Amts wegen, weil für den Bw nach erfolgter Lohnsteuerprüfung bei seiner Arbeitgeberin ein Lohnzettel mit wesentlich höheren Bezügen ausgefertigt worden war, und setzte gleichzeitig die Einkommensteuer für das Jahr 2000 ebenfalls vorläufig mit € 39.100,75 fest, wobei auch diesmal die Vorläufigkeit unbegründet blieb. Der Bw ist Vorstandsvorsitzender der Arbeitgeberin, die Prüfungsfeststellung (Erhöhung der Bemessungsgrundlage) ist soweit unstrittig. Gegenüber der Arbeitgeberin wurde gemäß § 82 EStG 1988 iVm § 224 BAO die Lohnsteuerhaftung geltend gemacht, die Arbeitgeberin entrichtete die beanspruchte Haftungslohnsteuer.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw durch seinen Steuerberater Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wegen fälschlicher Berücksichtigung eines neuen Lohnzettels und Wegfalls der Ungewissheit iSd § 200 BAO, welche mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die Amtspartei aus, der Bw habe die von der Arbeitgeberin nachentrichtete Haftungslohnsteuer der Arbeitgeberin nicht ersetzt, sohin nicht wirtschaftlich getragen, weshalb eine Anrechnung jener Lohnsteuer nicht möglich sei.

Mit Schriftsatz vom wurde die Vorlage der Berufung beantragt. Den Vorlageantrag verfasste der Rechtsanwalt, der nach dem Vorbringen die von Ritz vertretene Rechtsansicht teilt, dass § 46 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 verfassungswidrig sei. Mit Bericht vom legte die Amtspartei die Berufung vor.

Mit Schriftsatz vom wurde unter Vorlage der entsprechenden Belege mitgeteilt, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom den Bw aufgefordert habe, ihr die Haftungslohnsteuer zu ersetzen. Dieser Aufforderung sei der Bw am durch Überweisung nachgekommen. Weiters wurde beantragt, im Abgabenverfahren des Bw die bei der Lohnsteuerprüfung angewandte Berechnungsmethode heranzuziehen, damit bei Anrechnung der ersetzten Haftungslohnsteuer keine offenen Abgabenverbindlichkeiten für das Jahr 2000 mehr aushaften.

Damit ist der Berufungspunkt "anrechenbare Lohnsteuer" weggefallen, was zum am abgehaltenen Erörterungstermin niederschriftlich festgehalten wurde.

Aus dem vorgelegten Veranlagungsakt geht hervor, dass sich die im angefochtenen Bescheid nicht begründete Vorläufigkeit auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Mietobjekt S-Gasse bezieht, welches der Bw im Jahr 1996 unentgeltlich mit Schenkung von seiner Mutter erworben hat. Der für das Jahr 2000 erklärte Verlust von ATS 11.235,65 aus dieser Liegenschaftsvermietung wurde wie folgt ermittelt:


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Einnahmen:
Hauptmietzins und Erhaltungsbeitrag
3.756,48
Mehrwertsteuer
375,60
4.132,08
Ausgaben:
Verwaltungshonorar
4.484,--
Bankspesen
776,19
Leerstehung
4.135,24
bezahlte Vorsteuer
4.352,30
AfA, 1,5 % von ATS 108.000,--
1.620
15.367,73
Verlust
11.235,65

Durch teilweise Leerstehungen seien die Mieteinnahmen reduziert gewesen.

Darüber hinaus ist der Bw Miteigentümer an zwei weiteren Liegenschaften, deren einheitlich und gesondert festgestellte Einkünfte im Jahr 2000 zusammen anteilig ATS 202.775,59 ausmachen. Auch wenn die Amtspartei die Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung nicht begründet hat, so hat sie dennoch die Einkünfte aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch im nach verfügter Wiederaufnahme erlassenen Einkommensteuerbescheid erklärungskonform mit ATS 191.540,00 erfasst.

Zu diesem Mietobjekt erklärt der Bw seit 1996 folgende Verluste (in Euro):


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1996
(rund) 2.000,00
(lt. Prognoserechnung)
2000
497,93
1997
2,604,03
2001
5.364,14
1998
522,90
2002
6.812,10
1999
497,93
2003
808,09

Zur Vorläufigkeit wird in der Berufung ausgeführt, dass der Finanz alle Unterlagen zur Beurteilung der Lage vorlägen, weswegen eine endgültige Veranlagung geboten erscheine. Es bestehe kein Grund für eine Erlassung vorläufiger Bescheide, da hinsichtlich der Umstände des Abgabenpflichtigen keine Ungewissheit bestehe.

Mit Vorhalt vom richtet die Amtspartei mit gleichzeitigem Ersuchen um Belegnachweis mehrere Fragen zur - auch für die Vorjahre - zu klärenden, ernsthaften Vermietungsabsicht der leer stehenden Wohnungen und zur geplanten künftigen Bewirtschaftung und ersucht insbesondere um Übermittlung einer Prognoserechnung.

Im am abgehaltenen Erörterungsgespräch wird zur S-Gasse Folgendes vorgebracht: Im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs im Jahr 1996 habe es in diesem Objekt sieben Top-Nummern gegeben, wovon eine die Mutter des Bw bewohnt habe. Es wird die Beibringung von Unterlagen, aus denen die Konditionen und die top-Nummer der Wohnung hervorgehen, zugesagt. Neben der Mutter habe ein "Altmieter" eine weitere Wohnung bewohnt, der einen nicht marktüblichen Hauptmietzins bezahlt habe. Auch dazu wird die Beibringung von geeigneten Unterlagen zugesagt. Dieser Altmieter habe nach dem Tod der Mutter im Jahr 2000 (ev. 2001) ATS 150.000,- erhalten, um das Objekt bestandfrei zu machen, welche gemäß § 28 Abs. 4 EStG 1988 auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Nach Ansicht des Steuerberaters liegen Zahlungen iSd § 10 MRG vor. Auch zur Freimachungszahlung wird die Beibringung von Unterlagen zugesagt.

Bis etwa Herbst 2002 habe das Haus gänzlich leer gestanden. Gegen Ende 2002 sei es dem Bw gelungen, fünf neue Mietverträge abzuschließen, die zu positiven Vermietungseinkünften ab dem Jahr 2004 führen würden.

Es wird eine die Jahre 1997 bis 2016 umfassende Prognoserechung vorgelegt, die während des Erörterungsgespräches um das Jahr 1996 ergänzt wird.

Die Beibringung einer Zinsliste mit Angabe der Namen der Mieter, Kategorie der Wohnungen, für die Jahre 1996 bis 2002 wird ebenfalls zugesagt.

Im Jahr 1996 seien Vermietungen nicht möglich gewesen, weil - wenn auch angesichts des Alters des Gebäudes durchaus als gering anzusehende - Investitionen notwendig gewesen seien.

Derzeit stünden noch zwei Wohnungen frei, die wahrscheinlich noch heuer vermietet werden könnten. Angedacht sei auch eine Wohnungszusammenlegung. Der Hausverwalter sei beauftragt, Mieter zu finden.

Die verstorbene Mutter des Bw habe in den letzten Jahren ihres Lebens keine größeren Investitionen getätigt. Ob tatsächlich ein als Reparaturrückstau zu bezeichnender Erhaltungsaufwand anfallen werde, könne nicht gesagt werden.

Der Steuerberater sagt die Beibringung der Unterlagen verbindlich bis zu.

Mit Schriftsatz vom werden folgende Beweismittel vorgelegt: 1.) Kopie einer Zinsliste vom März 2005 samt Wohnungskategorie Danach sind von sieben Wohnungen der Kategorie D fünf in Bestand gegeben und die Top-Nummern 3 und 4 leer. Die Gesamtnutzfläche wird mit 342,60 ausgewiesen, auf die an PF vermietet gewesene Wohnung topNr 3+4 entfallen davon 56,40 m2, der anteilige Betriebskostenschlüssel ist mit 16,46 % ausgewiesen; 2.) Kopie der mit PF getroffenen Vereinbarung vom , Nach Punkt 1 der Vereinbarung wurde einvernehmlich der Hauptmietvertrag über die Wohnung topNr 3 + 4, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, per aufgelöst. Laut Punkt 2 erhält der Mieter mit Fertigung der Vereinbarung einen Investitionskostenbeitrag in Höhe von ATS 150.000,-. Mit seiner Auszahlung gelten alle aus dem Mietverhältnis bestehenden gegenseitigen finanziellen Forderungen als verglichen und erledigt. Punkt 3 der Vereinbarung berechtigt den Mieter, von bis kostenlos zu nutzen. Den Erhalt des genannten Betrages hat der Mieter am auf dieser Vereinbarung bestätigt; 3.) Kopie des von den Eltern des Bw mit PF abgeschlossenen Mietvertrages Die Angabe der Türnummer fehlt, das Bestandsobjekt bestand lt. § 1 des Mietvertrages aus 1 Zimmer, 1 Küche. Lt. § 3 bildete der Jahresfriedenszins die Grundlage der Mietzinsberechnung; 4.) Beiblatt zur Steuererklärung und Betriebskostenabrechung für die Jahre 2001 und 2002; 5.) geänderte Prognoserechnung 1997 bis 2016.

Am besichtigt die Referentin gemeinsam mit dem Amtsvertreter Mag. TZ die Liegenschaft, worüber ein gemeinsamer Aktenvermerk angefertigt wird, der dem Bw mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht wird. Es wurden die Mieter GB und TH als Auskunftspersonen befragt. Sie gaben an, dass alle heutigen Hausbewohner gemeinsam mit den Kindern des Bw im Jahr 2001 eingezogen seien. Keiner der Mieter sei hier gemeldet. Sämtliche Mieter seien Studenten und Freunde der Kinder des Bw. Die Mieten seien sehr niedrig und damit günstig für Studenten (D-brauchbar, WC auf dem Gang). Die Kinder des Bw hätten eigene Wohnungen an dieser Adresse. Es seien Mietverträge mit einer Befristung von drei Jahren abgeschlossen worden, damit für die Bewohner kein Gewohnheitsrecht für den Aufenthalt an dieser Liegenschaft entstehe. Einmal sei bereits eine Verlängerung der Mietverträge erfolgt. Die im Vorgarten stehenden Skulpturen seien von der Tochter des Bw gefertigt worden. Die Wohnung des Ehepaars F liege im Keller und stehe noch immer leer. Von Investitionen war ihnen nichts bekannt. Insgesamt machte das Gebäude einen renovierungsbedürftigen bis desolaten Eindruck.

Ausgehend von der gegebenen Aktenlage wurde mit Vorhalt vom mitgeteilt, dass zur S-Gasse als ganzes Mietobjekt erst nach dem Jahr 2000 die Einkunftsquelleneigenschaft anzunehmen sei. Auch für vor dem Jahr 2000 liegende Zeiträume sei die ernsthafte Vermietungsabsicht nicht dargetan worden.

Es werde davon ausgegangen, dass mit der Zahlung an den Altmieter PF keine Investitionen iSd § 10 MRG abgelöst wurden, und weil diese Wohnung (topNr 3+4) zumindest bis zum Tag der Besichtigung nicht wieder in Bestand gegeben worden sei, sei diese Zahlung nicht als Freimachungskosten zur besseren Vermietung anzusehen, weshalb ein Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung fehle.

Der Bw behandelt bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte die Betriebskosten als durchlaufende Posten, setzt jedoch die Umsatzsteuer an. Bei erklärten Einnahmen von ATS 3.756,48 an Hauptmietzins und Erhaltungsbeitrag wird als weitere Einnahme die Umsatzsteuer mit ATS 375,60 angesetzt. Unter den Werbungskosten wird eine bezahlte Vorsteuer von ATS 4.352,30 angesetzt, was dem in der Umsatzsteuererklärung deklarierten Betrag an Vorsteuer entspricht. Die Überschussrechnung weist weiters aus: "USt-pflichtig, Betriebskosten netto ATS 56.131,22". Diese Erklärungsbeilage wurde von der Hausverwaltung erstellt. Nach den vorgelegten Umsatzsteuererklärungen wurde nur der Hauptmietzins der Umsatzsteuer unterworfen.

Am wird der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 mit einer Gutschrift von ATS 4.920,- auf dem Abgabenkonto gebucht, was in der Überschussrechnung, ebenso wie in den Vorjahren, außer Ansatz blieb.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob im Jahr 2000 bei der unentgeltlich erworbenen Liegenschaft die ernsthafte Vermietungsabsicht zum ganzen Objekt, sohin zu allen Wohnungen, gegeben war.

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993, liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt.

Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge oder die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, abgezogen werden.

2. Schrifttum und Rechtsprechung:

§ 2 Abs. 3 EStG 1988 führt unter den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften unter anderem jene aus Vermietung und Verpachtung an. Die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" umfasst die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes zum Gebrauch und/oder Nutzung ().

Der Werbungskostenbegriff ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Schrifttum und Rechtsprechung weit zu fassen und sich bei dieser Einkunftsart dem Begriff der Betriebsausgaben. Dementsprechend können Aufwendungen auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes Wohnobjekt auch dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Andererseits sind aber Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen, wenn ein Wohnobjekt überhaupt nicht als Einkunftsquelle angesehen werden kann.

Den gesetzlichen Formulierungen des § 2 Abs. 2 EStG 1988 über den Verlustabzug ist das Verständnis zu entnehmen, dass unter Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 nur die wirtschaftlichen Ergebnisse solcher Tätigkeiten verstanden werden dürfen, die sich in der betriebenen Weise objektiv zur Erzielung eines der Besteuerung zugänglichen Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eignen und denen das Bestreben zur Erzielung eines solchen Erfolges zugrunde liegt.

Daher ist vor einer Liebhabereibeurteilung zu klären, ob die zu prüfenden Ergebnisse (hier der Verlust aus Vermietung und Verpachtung) überhaupt aufgrund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 erwirtschaftet wurden (). Ist ein Objekt überhaupt nicht als Einkunftsquelle anzusehen, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Kosten nicht als Werbungskosten zu beurteilen und demzufolge als bloße Aufwendungen auf eine Vermögensanlage nicht abzugsfähig.

Das Vorliegen von Werbungskosten ist nach Ansicht des VwGH nur dann anzunehmen, wenn die ernsthafte Absicht zur Erzielung solcher Einkünfte als klar erwiesen anzunehmen ist. Die Absicht der Vermietung eines Gebäudes muss in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen über die Erklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen (). Auch ein vorübergehender Zustand der Einnahmenlosigkeit ist bei Vorliegen zuvor genannter Voraussetzungen nicht schädlich.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 92/14/0037, zu Recht erkannt, dass für die Berücksichtigung von Werbungskosten (und Vorsteuern) weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, ausreicht.

Im Erkenntnis vom , 95/14/0060 spricht der VwGH sogar bei der Vermietung einer Liegenschaft mit einem Fabriksgebäude an eine insolvente GmbH die Einkunftsquelleneigenschaft ab, mit der Begründung, dass bei einer Bewirtschaftungsart, die nur zur Werbungskosten, nicht jedoch zum Zufluss von Einnahmen geführt hat, von vornherein festgestanden ist, dass diese Liegenschaft keine Einkunftsquelle darstellt.

Der Entschluss des Steuerpflichtigen muss jedoch durch bindende Vereinbarungen oder durch andere Umstände klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (; ).

3. Rechtliche Würdigung:

Bereits mit Vorhalt vom hat die Amtspartei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Abgabenbehörde ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft werden muss. Von teilweisen Leerstehungen, wie in der Beilage zur Einkommensteuererklärung angeführt, kann keine Rede sein, wenn von sieben Wohnungen fünf Wohnungen leer stehen und die Mieterin der sechsten Wohnung keinen Hauptmietzins zu entrichten hat. Außer der Behauptung, die Liegenschaft seit 1996 vermieten zu wollen, hat der Bw. keine Nachweise bzw. bindende Vereinbarungen über die Vermietungsabsicht für das Streitjahr und die Vorjahre seit dem unentgeltlichen Erwerb beigebracht. Die im Schenkungsweg dem Bw übertragene Liegenschaft hat sieben Wohnungen, die selbst im Jahr 2005 sämtliche der Kategorie D, nach Aussagen der Studenten D-brauchbar, angehören, wovon nur die aus den topNr drei und vier bestehende Wohnung fremdüblich auf Basis des Jahresfriedenszinses vermietet war. In welcher der anderen sechs Wohnungen die Mutter des Bw bis zu ihrem Ableben am wohnhaft war, wurde nicht offen gelegt. Für die Jahre 1999 und 2000 wurden gleich hohe Mieteinnahmen erklärt, woraus schlüssig angenommen werden kann, dass die Mutter des Bw keinen Mietzins - auch keinen Jahresfriedenszinses, wie in der Eingabe vom vorgebracht - geleistet hat. Dem entsprechenden Vorhalt wurde nicht entgegengetreten. Der Aufforderung durch Vorhalt der Amtspartei zur Beibringung von die ernsthafte Vermietungsabsicht untermauernden Nachweisen ist der Bw ebenso wenig nachgekommen. Auch für die nach Ausmietung des Mieters PF frei gewordene Wohnung kann mangels Beibringung von Nachweisen keine Vermietungsabsicht angenommen werden. Bis zum nach außen hin Erkennbarwerden der ernsthaften Vermietungsabsicht an die mit den Kindern des Bw befreundeten Studenten ist von der Liegenschaft S-Gasse als Einkunftsquelle iSd § 1 Abs. 1 LVO nur die an PF vermietete Wohnung anzusehen, was zu folgenden Änderungen (in ATS) führt:


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Überschussrechnung gemäß § 19 für S-Gasse
lt. Erklärung bzw. FA
lt. UFS
Hauptmietzins und Erhaltungsbeitrag
3.756,48
3.756,48
10 % USt
375,60
375,60
10 % USt von 16,4 % der erklärten Netto-Betriebskosten
920,55
USt-Jahresbescheid 1998 (Gutschrift)
4.920,00
Summe Einnahmen
4.132,08
9.972,63
Werbungskosten:
Leerstehung
4.135,24
0
restliche Werbungskosten, einschl. AfA und bezahlter Vorsteuer (anteilig mit 16,5 %)
11.232,49
1.853,36
Einkünfte S-Gasse
- 11.235,65
+ 8.019,00
andere Vermietungseinkünfte
202.775,00
202.775,00
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
191.540,00
210.794,00

Der Bw setzt die Umsatzsteuer bei der Einkunftsermittlung an. Neben vereinnahmter Umsatzsteuer und verausgabter Vorsteuer ist auch die mit dem Finanzamt verrechnete Umsatzsteuer anzusetzen, was er für die Jahre 2001 und 2002 getan hat. Ebenso ist bei der gewählten Methode die auf die Betriebskosten entfallende Umsatzsteuer als Einnahme anzusetzen, zumal der Bw die auf die bezahlten Betriebskosten entfallende Vorsteuer als Werbungskosten ansetzt. Die als Werbungskosten abzugsfähige Vorsteuer war auf jenen Anteil, der als Einkunftsquelle anzusehen ist, zu kürzen.

Die für die Anrechnung der Lohnsteuer erforderliche gesetzliche Voraussetzung ist nunmehr gegeben.

Der von der Lohnsteuerprüfung neu erstellte Lohnzettel berücksichtigt die vom Bw mit Schriftsatz vom vorgebrachte Aufteilung auf sonstige und laufende Bezüge nicht, denn im Vergleich zum ursprünglichen Lohnzettel wurden nur die Kennzahlen 210 (Bruttobezüge) und 245 (laufende Bezüge) geändert. Die bei der Lohnsteuerprüfung laut Haftungsbescheid vorgenommene Aufteilung des Erhöhungsbetrages auf laufende Bezüge und sonstige Bezüge war rechtsrichtig und wird auch bei der Einkommensteuerberechnung des Bw vorgenommen. Es besteht keine Bindungswirkung der Veranlagung an die Eintragungen in einen Lohnzettel, denn wie der VwGH schon mehrmals ausgesprochen hat, besteht bei der Veranlagung für die Abgabenbehörde keine Bindung an die Feststellungen im Lohnsteuerverfahren (, und vom , 86/14/0065, nwN). Zutreffend verneinte der bf Präsident eine Bindungswirkung von Eintragungen auf dem Lohnzettel für das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren (, mwN). Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd § 192 BAO zukommt, vermögen keine Wirkung zu erzeugen, die der entspricht, wie sie Feststellungsbescheiden eigen ist. Daher gibt es etwa auch keine Wechselwirkung bzw. Gegenwirkung ... zwischen dem Lohnsteuerverfahren und Einkommensteuerverfahren ().

Klarstellend wird festgehalten, dass mit gegenständlicher Berufungsentscheidung die Einkommensteuer für das Jahr 2000 endgültig iSd § 200 Abs. 2 BAO festgesetzt wird, denn nach dem festgestellten Sachverhalt liegt eine Ungewissheit iSd Abs. 1 leg. cit. nicht (mehr) vor.

Beim Erörterungstermin teilte der Steuerberater auf Befragen mit, dass die Zustellung der Berufungsentscheidung an den Rechtsanwalt erfolgen solle.

Beilage : 2 Berechnungsblätter (ATS und €)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anrechnung
Lohnsteuer
anrechenbar
Haftung
Arbeitgeber
Veranlagung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at