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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.10.2004, RV/3196-W/02

Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit bei einem Gesamtschuldner

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3196-W/02-RS1
Nach Aufhebung eines Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft mangels Deckung der Kosten des Verfahrens kann die Abgabenbehörde von der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft ausgehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG und Erhöhung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt im Hinblick auf den Wohnungsmietvertrag vom gemäß § 33 TP 5 GebG gegenüber dem Mieter eine Gebühr in Höhe von S 16.214,00 fest.

Da diese Abgabe nicht vollständig entrichtet wurde, erließ das Finanzamt am einen gleich lautenden Bescheid an die Vermieterin (Bw).

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass das gegenständliche Haus am an die Firma H. verkauft worden sei. Die Bw. sei daher nicht mehr Vermieterin, weshalb der Bescheid zu Unrecht erlassen worden sei.

Im Wesentlichen wurde weiters ausgeführt, dass die vorgeschriebene Gebühr in Höhe von S 16.214,00 insofern nicht richtig sei, als die Bw. auf telefonische Anfrage mitgeteilt bekommen habe, es handle sich um eine restlich aushaftende Gebühr in Höhe von S 2.214,00, weshalb der bekämpfte Bescheid zu berichtigen sei.

Weiters sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein zusätzlicher Bogen samt 50% Gebührenerhöhung, also insgesamt mit S 270,00 zu vergebühren gewesen sei, da der Vertrag ordnungsgemäß angezeigt worden sei.

In der Bescheidbegründung werde lapidar angeführt, der Bescheid ergehe an den Vermieter, da beim Mieter die Gebühr nur teilweise einbringlich sei, ohne dass etwa mitgeteilt werde, welche Schritte zur Hereinbringung der relativ niedrigen restlichen Gebühr gesetzt worden seien und in welchem Umfang diese erfolgreich gewesen seien. So sei nicht anzunehmen, dass Fahrnis- und/oder Gehaltsexekutionen bei der geringen Restschuld erfolglos bleiben würden, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Abgabenschuldner nicht in ausreichender Form zur Zahlung der Restgebühr veranlasst worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte begründend aus, dass gemäß § 17 Abs. 1 GebG für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgeblich sei. Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung würde die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Gemäß § 16 Abs. 1 GebG würde die Gebührenschuld bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Urkunde durch die Vertragsteile entstehen. Sie sei also bereits am entstanden.

Da die Bogengebühr nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet worden sei, sei sie mit Bescheid samt der gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorgeschriebenen Erhöhung von 50% der verkürzten Gebühr vorzuschreiben gewesen.

Mit Abgabenbescheid vom sei der Mieter zur Entrichtung der Gebühr herangezogen worden. Die Einbringung der gesamten Abgabe sei beim Mieter nicht möglich. Daher sei ein gleich lautender Bescheid an den Vermieter ergangen.

Wie bereits im bekämpften Bescheid in seiner Begründung ausgeführt worden sei, sei die Gebühr beim Mieter nur teilweise einbringlich. Eine nähere Ausführung der einzelnen Exekutionsschritte und Bekanntgabe der vermögensrechtlichen Verhältnisse des Mieters dürfe die Abgabenbehörde dem Vermieter aus Gründen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht zukommen lassen. Für ihn müsse allein die Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgabe durch die Behörde gelten.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist.

Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Ermessen des Abgabengläubigers.

Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat ().

Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen.

Gemäß dem Erkenntnis des , kann die Abgabenbehörde nach Aufhebung eines Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft mangels Deckung der Kosten des Verfahrens mit Recht von der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft ausgehen.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des Gerichtesvom Juni 2002 ein Konkursantrag über das Vermögen der Bw. mangels Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft gemäß § 39 FBG aufgelöst.

Bereits im Zeitpunkt der Heranziehung der Bw. wies deren Abgabenkonto einen Rückstand in Höhe von mehr als 3,5 Mio. Schilling auf. Somit lagen auch bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bw. Umstände vor, die erkennen ließen, dass bei der Bw. die Einbringlichkeit gefährdet, bzw. zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden sein wird.

Mangels Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes erscheint eine Heranziehung des Bw. als Gesamtschuldner nicht zweckmäßig. Somit war der Berufung somit im Rahmen des Ermessens stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Berufungsvorbringen war daher entbehrlich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gesamtschuldner
Gesamtschuldnerschaft
Ermessen
Uneinbringlichkeit
Konkurs
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at