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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 22.10.2004, FSRV/0002-K/04

Einleitung des Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt, 9500 Villach, Bambergergasse 10, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom , GZ.xxx, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs.1 FinStrG wegen des Verdachtes des Finanzvergehens nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) unter der GZ.xxx, ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er im Zeitraum vom bis zum einen eingangsabgabepflichtigen PKW der Marke Chevrolet Corvette, Fahrgestellnummer: 1., mit dem amerikanischen Kennzeichen 2., auf welchem Eingangsabgaben in der Höhe von € 4.160.- lasten, widerrechtlich benützt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde, dass er hauptsächlich in Bosnien lebe und dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Dabei fahre er immer wieder nach Österreich, so auch zwischen und . Dem PKW mangle es an der Eigenschaft als Ware, da als Ware nur ein Artikel gelte, der gehandelt, gekauft oder getauscht werde. Der PKW sei in Österreich nicht erworben worden und erfülle daher nicht die Merkmale einer eingangsabgabepflichtigen Ware, zumal das Fahrzeug nur zum Zwecke des Transportes des Bf. benützt worden und anschließend noch eine zeitlang im Bundesgebiet verblieben sei. Des Weiteren habe der Bf. keinesfalls vorsätzlich gehandelt, da von ihm niemals beabsichtigt gewesen sei, den PKW als eingangsabgabepflichtige Ware nach Österreich zu verbringen. Da es sich lediglich um eine Fahrt ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe sei sein Verschulden als gering zu werten und würden die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Fahrt wohl vorliegen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.

Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat sie gemäß § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern könnten.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des Zl. 88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz verpflichtet, entsteht aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des Zl. 90/14/0260).

Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß § 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen haben wird (vgl. das Erkenntnis des Zl. 93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar, sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu prüfen.

Gemäß § 35 Abs.1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer

a. eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder

b. ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet verbringt.

Dem angefochtenen Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am kaufte der Bf. von seinem Freund, dem amerikanischen Staatsbürger T.R., anlässlich dessen Urlaubes im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den PKW der Marke Chevrolet Corvette, Fahrgestellnummer: 1.. Der Bf., der seit 1992 gemeinsam mit seiner Gattin L. in Österreich lebt und arbeitet, benützte das Fahrzeug von bis in Österreich, wobei er ca. 2000 Kilometer zurücklegte. Der Kaufpreis des Fahrzeuges belief sich auf € 13.000.-.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , GZ.yyy, wurden dem Bf. für den verfahrensgegenständlichen PKW Eingangsabgaben in Höhe von € 4.160.- (Zoll: € 1.300.-; EUSt: € 2.860.-) zur Entrichtung vorgeschrieben.

Aufgrund der gegebenen Aktenlage und der Angaben des Bf. in der Niederschrift vom ist der Verdacht begründet, dass es sich beim Bf. um eine in der Gemeinschaft ansässige Person (Art. 4 Z. 2 Zollkodex, ZK) handelt, da der Verdacht besteht, dass sich sein normaler Wohnsitz im Sinne des § 4 Abs.2 Z.8 ZollR-DG in Österreich befindet. In der genannten Niederschrift erklärte der Bf. seit 1992 mit seiner Gattin in Österreich zu leben und zu arbeiten. Daraus folgt der begründete Verdacht, dass das Fahrzeug, welches sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung und somit unter zollamtlicher Überwachung befand, durch den Verkauf von einer in einem Drittland ansässigen an eine im Zollgebiet ansässige Person der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde.

Wenn der Bf. in der Beschwerdeschrift anzweifelt, dass es sich bei dem gegenständlichen Transportmittel um eine Ware handelt, ist dieser Rechtsansicht die Legaldefinition des § 4 Abs.2 Z.10 ZollR-DG entgegenzuhalten, nach welcher eine Ware jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms, ist. Da es sich bei Waren, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befinden, zudem um eingangsabgabepflichtige Waren handelt, erscheint der Verdacht begründet, dass der objektive Tatbestand des § 35 Abs.1 lit.a FinStrG erfüllt ist.

Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe keinesfalls vorsätzlich gehandelt, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG zu prüfen und würdigen sein wird. Dabei ist aber anzumerken, dass dem im Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens für ein "jedenfalls vorsätzliches Handeln" genannten Zeitpunkt, der Information über eine notwendige Verzollung durch eine steirische Kfz-Werkstätte, keine Relevanz zukommt. Entscheidend wird sein, ob die Finanzstrafbehörde erster Instanz nachzuweisen vermag, ob ein vorsätzliches Handeln bereits zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges vorgelegen war.

Weiters wird im Untersuchungsverfahren zu klären sein, wo der Ort der Zollschuldentstehung nach Art. 215 ZK gelegen ist. In der Niederschrift vom gab der Bf. zu Protokoll: "Mein Freund T. war damals mit seiner Freundin hier auf Urlaub. Das Auto habe ich gleich nach dem Kauf zu mir nach Hause verbracht...". Aus dem ADAC-Kaufvertrag vom geht hervor, dass der Kaufabschluss offensichtlich in Düsseldorf getätigt wurde. Es wird daher zu klären sein, ob die Übergabe des Fahrzeuges in Deutschland oder in Österreich erfolgte. Ist die Zollschuld gemäß Art. 215 ZK in Deutschland entstanden, kommt § 5 Abs.2 zweiter Satz FinStrG zum Tragen. Demnach gilt ein Finanzvergehen als im Inland begangen, wenn es zwar nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen wurde und im Inland entdeckt wird. Als strafbestimmender Wertbetrag dürften in diesem Falle jedoch nur die Abgaben im Sinne des § 2 Abs.1 FinStrG, somit nur die aufgrund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben, herangezogen werden. Sollte sich im Untersuchungsverfahren herausstellen, dass die Zollschuld tatsächlich gemäß Art. 203 ZK in Deutschland entstanden ist, wäre in Österreich als Bemessungsgrundlage im Strafverfahren nur die Abgabe Zoll in Höhe von € 1.300.- heranzuziehen.

Durch den vorliegenden Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung des Strafverfahrens
Verdacht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at