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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 21.10.2004, RV/0449-I/03

Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0449-I/03-RS1
Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht zeitlich zusammen mit dem jeweiligen Anspruch auf die Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers. Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht sohin mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in den sämtliche positiven Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG gegeben sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Leitl und Lugar, Wirtschaftstreuhänder und SteuerberatungsOEG, Ehrenbergstr. 27 in 6600 Reutte, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung / -vorauszahlungen für November 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabengutschrift ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das inwsoweit einen Spruchbestandteil dieser Entscheidung bildet.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Ein zwischen der Fa. B-AG und der Fa. MGmbH bestehender Liefervertrag über Fahrzeugteile wurde von der Fa. B-AG gekündigt, obwohl eine einseitige sofortige Vertragsauflösung vertraglich nicht vorgesehen war. Die Fa. B-AG erklärte sich jedoch bereit, Kosten die bis zum entstanden waren, teilweise abzugelten. So teilte die Fa. B-AG der Fa. MGmbH mit Schreiben vom mit, dass wie im Besprechungsprotokoll vom festgelegt worden sei, der Betrag von 3.546.878,00 PFD akzeptiert werde. Die Fa. MGmbH akzeptierte im Gegenzug die nicht vertragsgemäße Kündigung des Liefervertrages und verzichtete auf etwaige rechtliche Schritte.

Die diesbezügliche Vereinbarungen bezüglich der Ausgleichszahlung und insbesondere deren Höhe von 3.546.878,00 PFD wurde zwischen den Vertragsparteien sohin im Juli 2000 getroffen.

In weiterer Folge erstellte die Fa. MGmbH mit Ausstellungsdatum eine Ausgangsrechnung über 3.546.878,00 PFD zuzüglich 20 % Mwst ( 709.375,60 PFD), sohin insgesamt über 4.256.253,60 PDF an die Fa. B-AG .

In der Niederschrift über das Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum November bis Dezember 2000 vom traf der Prüfer unter der TZ 2 a folgende Feststellung:

"Werte in fremder Währung

Werte in einer anderen Währung (nationalen Währungseinheit) als Schilling oder Euro sind auf Schillling oder Euro nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit a) vereinnahmt wird oder - bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) - das Entgelt vereinnahmt wird. Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden (§20 Abs 6 UStG).

Die Verzichtsleistung der Fa. MGmbH (Rechnung Nr. 21254 vom ) wurde in GBP abgerechnet. Nachdem trotz Aufforderung vom keine Bankmitteilung beigebracht wurde, wird für die Umrechnung der Vorsteuer der entsprechende Zollwertkurs (AÖF 2000/112 gültig ab ) herangezogen.

Kurs: 1 € entspricht 0,63070 GBP

Vorsteuer 11/2000


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Vorsteuer lt UVA:
33.711.218,15
abzüglich Vorsteuer F-GmbH
-5.131.715,40
abzüglich Vorsteuer Verzichtsleistung der Berufungswerberin lt. UVA
-15.952.314,52
zuzüglich Vorsteuer Verzichtsleistung der Berufungswerberin lt. BP
15.476.805,23
Vorsteuer lt. BP
28.103.993,73

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ in weiterer Folge mit Ausfertigungsdatum einen entsprechenden Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 11/2000.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der steuerlichen Vertretung nach Verlängerung der Berufungsfrist mit Schreiben vom Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Voraussetzungen für die betragsmäßige Abgeltung der Ausgleichszahlung im Monat Juli vereinbart, die Rechnung seitens der Fa. MGmbH am ausgestellt und in weiterer Folge mittels Gutschrift mit der Fa. MGmbH verrechnet worden sei. Da jedoch im Zeitpunkt der Verbuchung der Gutschrift der Ausgangsrechnung bei der Fa. MGmbH ein anderer Kurs verrechnet worden sei, als der Durchschnittskurs im Zeitpunkt der Leistung, sei die Bestimmung des § 16 Abs. 1 UStG anzuwenden, weshalb die Bemessungsgrundlagen zu berichtigen seien. Der Vorsteuerbetrag sei erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2000 verrechnet worden, sodass der bei der Verbuchung im August zugrunde gelegte Kurs heranzuziehen sei und auch die Fa. MGmbH den verbuchten Betrag korrespondierend mit der Vorsteuer an das Finanzamt als MWSt abführen werde.

Der Umrechnungskurs für ein Pfund habe am 22,8273 ATS und die in ATS umgerechnete Vorsteuer 16.193.133,82 betragen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt hiezu aus, dass der Zeitpunkt der Leistung (Juli 2000) in der Berufung nicht bestritten und ein abweichender Tageskurs für den Zeitpunkt der Leistung nicht belegt worden sei, weshalb ein solcher nicht angewendet werden könne. Darüberhinaus führe eine nachträgliche Kursänderung nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage.

Mit Schreiben vom stellte der steuerliche Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Grundsätzlich ist der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht, in § 12 UStG 1994 nicht bestimmt.

Art. 17 Abs. 1 der 6. Richtlinie des Rates vom regelt aber den Zeitpunkt, wann der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht ausdrücklich mit den Worten "das Recht auf den Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht". Der Zeitpunkt des Anspruches auf Vorsteuerabzug fällt sohin zeitlich zusammen mit dem jeweiligen Anspruch auf die Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers.

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in den sämtliche positive Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 fallen. Das sind

  • Unternehmereigenschaft des Leistenden und des Leistungsempfängers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges,

  • Ausführung der Leistung für das Unternehmen und

  • Erhalt einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis über die empfangene Leistung.

Grundsätzlich besteht nach dem Gesetz sohin keine Wahlmöglichkeit dergestalt, den Vorsteuerabzug erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) geltend zu machen. Vielmehr muss der Vorsteuerabzug in jenem Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

Zur Frage, ob sich der Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges nach dem Rechnungsausstellungsdatum oder nach dem Datum des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger bestimmt, besteht nach Lehre und Rechtsprechung Einigkeit, dass dem Datum der Ausstellung der Rechnung im Normalfall die entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn aus irgendwelchen Gründen eine Rechnung erst so verspätet beim Leistungsempfänger einlangt, dass die Vorsteuer für den Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) der Leistung an das Unternehmen nicht mehr geltend gemacht werden kann, wird nach Anmerken des Datums des Einlangens auf der Rechnung durch den Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug im Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) des Einlangens zu berücksichtigen sein (vgl. ).

Wie eingangs ausgeführt, erstellte die Fa. MGmbH die streitgegenständliche Ausgangsrechnung über 3.546.878,00 PFD zuzüglich 20 % Mwst ( 709.375,60 PFD), sohin gesamt 4.256.253,60 PDF, an die Berufungswerberin mit Ausstellungsdatum . Auch erfolgte die Verrechnung mittels Gutschrift mit der Fa. MGmbH bereits im September 2000. Lediglich die Verbuchung erfolgte erst im Monat November 2000.

Dies wurde seitens des steuerlichen Vertreters über Befragen auch bestätigt. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Vorsteuer im falschen Voranmeldungszeitraum, nämlich für November 2000 geltend gemacht wurde. Die Vorsteuer wäre seitens der Berufungswerberin im Voranmeldungszeitraum August 2000 geltend zu machen gewesen, da der Anspruch auf Vorsteuerabzug - wie bereits ausgeführt - mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes entsteht, in den sämtliche positive Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 fallen.

Der Berufung war daher schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen und kann darüberhinaus dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Zahlung der Fa. B-AG allenfalls um eine "echte" Schadenersatzzahlung handelte und daher aus diesem Grund der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu versagen wäre.

Die abziehbare Vorsteuer vermindert sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid daher wie folgt:

Vorsteuer 11/2000


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Vorsteuer lt BP:
28.103.993,73
abzüglich Vorsteuer Verzichtsleistung der Berufungswerberin lt. BP
15.476.805,23
Vorsteuer lt. Berufungsentscheidung
12.627.188,50

Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem Vorbescheid erfolgte die Berechnung in Schilling. Bei der Berechnung der Gutschrift erfolgte die Umrechnung in Euro mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, Abl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603 ATS.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Zeitpunkt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAC-36654