Zuwendungen durch den Lebensgefährten, Kostenbeitrag ?
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Peter Pfleger/Wirtschaftstreuhand Tirol, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Schenkungssteuer (Zuwendung vom Lebensgefährten) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Hausdurchsuchung der Prüfungsabteilung Strafsachen (PASt, zu AF-Nr. X) des Finanzamtes im Jahr 1999 bei SK (= Bw) in deren Haus in I., B-Weg, wurde eine Vielzahl von Unterlagen beschlagnahmt und hieraus deren jährlich getätigte Ausgaben sowie Lebenshaltungskosten samt Unterdeckung wie folgt ermittelt (in ATS):
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1993 | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | |
Ausgaben | 462.607 | 571.612 | 501.653 | 553.186 | 539.661 | 575.504 |
Unterdeckung zu den Lebenshaltungskosten | 322.567 | 427.502 | 352.347 | 401.574 | 376.915 | 432.558 |
In der diesbezüglichen Kontrollmitteilung der PASt vom wurde weiters ua. mitgeteilt, bei Erhebungen bei der R-Bank seien auf dem Girokonto der Bw Zahlungseingänge gefunden worden, die mit den angeführten Beträgen korrespondieren. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen sei von einer Zuwendung seitens des Ex-Gatten HK auszugehen. Der Lebensgefährte AH habe als Zeuge ausgesagt, er sei für die Lebenshaltungskosten der Bw im Zeitraum 1-5/1993 sowie 7-12/1995 aufgekommen. Ausgehend von den anteiligen Zuwendungen seitens des Lebensgefährten AH für diese Zeiträume, das sind S 134.403 für 1993 und S 176.173,50 für 1995, wurde lt. beiliegender Aufstellung die Schenkungssteuer mit gesamt S 55.633 = € 4.043,01 ermittelt. Bei einer Einvernahme (Beschuldigtenvernehmung) vor der Finanzastrafbehörde hatte die Bw ua. angegeben: "Bis zum Datum der Scheidung kam HK als mein Ehegatte für meinen Unterhalt auf. Ausgenommen den Zeitraum in dem AH bei mir wohnte. In diesem Zeitraum erfolgte eine Kostenteilung". AH hatte in seiner Zeugenvernehmung am ua. Folgendes ausgesagt: "Im Zeitraum von 1990 bis Mai 1993 wohnte ich am B-Weg und kam für die SK finanziell auf. In der zweiten Jahreshälfte 1995 wohnte ich ebenfalls dort und habe SK auch finanziell unterstützt".
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom , Str. Nr. X, hinsichtlich der Zuwendungen von AH in den Jahren 1993 und 1995, unter Heranziehung der Bemessungsdarstellung der PASt, gem. § 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF (Stkl. V) Schenkungssteuer im Betrag von S 55.633 = € 4.043,01 vorgeschrieben. In der Begründung wurde auf die diesbezügliche Aussage des AH verwiesen und ausgeführt, dass eine freigebige Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG vorliege.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet, die Zeugenaussage des AH sei der Bw bzw. deren steuerlichem Vertreter nicht bekannt; nach erbetener Übermittlung einer Ausfertigung werde eine ausführliche Berufungsbegründung erstattet werden. Festgehalten wird in diesem Zusammenhalt, dass sich aus dem Inhalt des späteren Vorlageantrages ergibt, dass in der Folge Kenntnis über den Inhalt der Zeugenaussage des AH bestand, insofern also in den Akt Einsicht genommen oder die betr. Niederschrift übermittelt worden war. Ein ergänzendes Berufungsvorbringen wurde nicht nachgereicht.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde dahin begründet, zum Vorliegen des Bereicherungswillens bzw. der Unentgeltlichkeit der Zuwendung genüge, dass der Zuwendende in dem Bewußtsein handle, weder rechtlich zur Vermögenshingabe verpflichtet zu sein noch eine damit in kausalem Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten. Nach den vorgenommenen Ermittlungen stehe die Zuwendung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach fest. Herr AH sei mit der Bw nicht verwandt und damit - im Gegensatz zu dem bis Anfang 1995 unterhaltspflichtigen Ehegatten HK - zur Hingabe von Geldbeträgen rechtlich nicht verpflichtet gewesen.
Mit Antrag vom 5. Feber 2002 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ausgeführt, es sei aktenkundig, dass AH in den Zeiträumen Jänner bis Mai 1993 und Juli bis Dezember 1995 bei der Bw in deren Haushalt in I., B-Weg, gelebt und mit ihr eine eheähnliche Lebenspartnerschaft geführt habe. Ebenfalls aktenkundig seien die überdurchschnittlich hohen Lebenshaltungskosten für Miete, Betriebskosten, Getränke und Verpflegung, Freizeitvergnügen, Restaurantbesuche, Körperpflege, Kleidung, Sport etc., die zunächst die Bw alleine getragen habe. In regelmäßigen Abständen sei anhand der beschlagnahmten Haushaltsbücher eine penibel genaue Abrechnung der Haushaltskosten mit AH erfolgt. AH habe in seiner Zeugenaussage genau dies zu Protokoll gegeben, dass er nämlich bei der Bw gewohnt und ihr hiefür Geld, sohin die anteiligen Haushaltskosten, gegeben bzw. refundiert habe. Es fehle daher Bereicherungswille und Unentgeltlichkeit, da die Bw nur jene Kosten refundiert erhalten habe, die von AH mitverursacht worden seien. Zur Tragung der anteiligen Kosten habe für den gut verdienenden AH eine rechtliche Verpflichtung oder zumindest eine Anstandspflicht bestanden, seinen Beitrag zu leisten.
Seitens der Berufungsbehörde wurde in die beschlagnahmten Haushaltsbücher der Bw Einsicht genommen und die Haushaltskosten für den Zeitraum Mai 1995 bis März 1996 im Detail erhoben, woraus sich, im Widerspruch zum Berufungsvorbringen, keine ersichtliche Steigerung der Kosten in Bezug auf Zeiträume vor oder nach der zweiten Jahreshälfte 1995 ergab. Im Vorhalt vom wurde dieser Umstand sowie die daraus gezogene Schlussfolgerung der Behörde der Bw mitgeteilt und um Stellungnahme ersucht. Nach einer persönlichen Vorsprache wurde im Antwortschreiben vom mitgeteilt, einer allenfalls zu erlassenden zweiten Berufungsvorentscheidung würde zugestimmt. Voraussetzung sei allerdings die Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund der eheähnlichen Lebensgemeinschaft AH komplett bei der Bw eingezogen sei, die alle Aufwendungen getragen habe, da die meisten Dauerverpflichtungen auf ihren Namen gelaufen seien. AH habe ihr jedoch die Kosten, die durch ihn verursacht worden seien, ersetzt; dies als Kostenbeitrag und nicht, um die Bw zu bereichern. Es sei daher die Hälfte der monatlichen Kosten in Höhe von rund S 40.000, sohin ein mtl. Betrag von S 20.000, nicht als freigebige Zuwendung zu beurteilen; beim darüber hinaus gehenden Betrag liege eine freigebige Zuwendung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei einer freigebigen Zuwendung genügt es in subjektiver Hinsicht, wenn zumindest auf Seiten des Zuwendenden ein Bereicherungswille, somit der (einseitige) Wille, dem Bedachten auf Kosten des Zuwendenden unentgeltlich etwas zu übertragen, vorhanden ist. Dieser Wille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt (vgl. ; u.v.a.). Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden(vgl. ).
Im Berufungsfall blieb die zunächst ermittelte Unterdeckung der Lebenshaltungskosten (1993: S 322.567; 1995: S 352.347) der Höhe nach ebenso unbestritten wie die sich hieraus ergebende anteilige Zuwendung seitens des Lebensgefährten AH in den Zeiträumen 1-5/1993 (S 134.403) und 7-12/1995 (S 176.173,50). Allein strittig ist dem Grunde nach, ob AH als Lebensgefährte einen Teil der Kosten, konkret die Hälfte der monatlichen Fixkosten, nämlich den Betrag von S 20.000 als Kostenbeitrag der Bw, die zuvor sämtliche Kosten aus Eigenem getragen habe, im Nachhinein rückerstattet hat und somit in diesem Umfang kein Bereicherungswille und damit keine freigebige Zuwendung vorgelegen habe. Im darüber hinausgehenden Betrag wird seitens der Bw selbst von der Verwirklichung einer freigebigen Zuwendung ausgegangen.
Anhand der Aktenlage und insbesondere Einsicht in die von der PASt beschlagnahmten Unterlagen, konkret in die monatlich genau verzeichneten Aufwendungen durch die Bw, stellt sich die Sachlage folgendermaßen dar:
Der Lebensgefährte AH wurde am als Zeuge einvernommen, wurde als solcher lt. Niederschrift über die Wahrheitspflicht und strafrechtliche Folgen einer Falschaussage belehrt und hat zu Protokoll gegeben, dass er im Zeitraum 1990 bis Mai 1993 bei der Bw in I., B-Weg, gewohnt habe, und weiter: "... und kam für SK finanziell auf. In der zweiten Jahreshälfte 1995 wohnte ich ebenfalls dort und habe SK auch finanziell unterstützt."
Demgegenüber wird im Berufungsvorbringen auf die von der Bw "penibel genau durchgeführte Abrechnung der Haushaltskosten", ersichtlich aus den von der PAST beschlagnahmten Haushaltsbüchern, verwiesen und eingewendet, AH habe in den aktenkundigen Zeiträumen bei der Bw gewohnt, sei von ihr verpflegt worden und habe die hohen, durch ihn mitverursachten Haushaltskosten lediglich refundiert. Er sei als Lebensgefährte verpflichtet gewesen bzw. habe es ihm der Anstand geboten, zu dem gehobenen Lebensstandard, den er selbst mitgenossen und mitverursacht habe, seinen finanziellen Beitrag zu leisten. Seiner Geldleistung stünden kausal die Gegenleistungen der Bw in Form von Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Haushaltsbedarf etc. gegenüber, sodass von einer Bereicherung keine Rede sein könne.
Laut Einsichtnahme in die "penibel geführten Aufzeichnungen", worauf selbst hingewiesen wird, wurden etwa im Zeitraum von Mai 1995 bis März 1996 folgende Ausgaben getätigt: Mai 1995: S 40.050; Juni 1995: S 38.871; Juli 1995: S 41.193; August 1995: S 34.445; September 1995: S 37.316; Oktober 1995: S 37.175; November 1995: S 40.021; Dezember 1995 (ohne Geschenke S 11.545): S 33.406; Jänner 1996: S 43.712; Feber 1996: S 40.707; März 1996: S 41.530. Ersichtlich ist des Weiteren, dass sich die laufenden Fixkosten in diesem Zeitraum für Miete, Strom, Telefon, TV, Kfz-Leasing und Versicherungen durchgehend monatlich auf rund S 26.000 belaufen und der Restbetrag von rund S 14.000 jeweils für Lebensmittel, Apotheke, Zeitungen, Putzfrau, Taschengeld für Sohn MK und Sonstiges (zB Lotto, Geschenke, Blumen, Solarium etc.) verwendet wurde. Zu diesen einzelnen Beträgen ist jeweils auch der Verwendungszweck vermerkt.
Fest zu halten ist, dass sich auch bei genauer Durchsicht dieser Aufstellungen keinerlei merkliche Erhöhung der Ausgaben im zu betrachtenden Zeitraum 7 - 12/1995 in Gegenüberstellung zu den Vormonaten bzw. zu den nachfolgenden Monaten Jänner bis März 1996 ergibt, wenn sich die Ausgaben gesamt durchschnittlich auf monatlich ca. S 40.000 belaufen haben. Es sind auch keinerlei Vermerke hinsichtlich Verwendungszweck, zB Anschaffung von Kleidung etc., speziell für AH angemerkt. Teilweise sind die Aufwendungen in den anderweitigen Monaten (vgl. Jänner 1996) sogar höher als im Zeitraum 7 - 12/1995, in denen AH - laut den eigenen Angaben - wesentlich höhere Lebenshaltungskosten mitverursacht habe. Zufolge den im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen sei aber die gesamte Lebenshaltung dergestalt abgewickelt worden, dass die Bw zunächst für den gesamten, wesentlich erhöhten Aufwand aufgekommen sei und anschließend AH seinen, durch ihn verursachten Kostenanteil refundiert habe. Diese Behauptung steht allerdings zum Einen ganz offensichtlich im Widerspruch zu den eigenen Aufzeichnungen der Bw, worin - wie dargelegt - keinerlei erhöhte Aufwendungen, konkret nicht für AH, dokumentiert sind. Folgte man nämlich diesem Einwand, hätte sich wohl in den Monaten 7 - 12/1995 eine eklatante Steigerung an von ihm verursachten, weiteren sonstigen Aufwendungen in Höhe von ca. S 20.000 (wie im Schreiben vom ausgeführt) ergeben müssen bzw. von der Bw "penibel verzeichnete" Gesamtaufwendungen von mtl. im Durchschnitt von zumindest S 50.000 - 60.000, was - wie belegt - tatsächlich nicht zutrifft. Zu diesem Widerspruch wurde auch im Schreiben vom in keiner Weise Stellung genommen. Zum Anderen steht die Behauptung der bloßen Erstattung der eigenen Kosten durch AH in gänzlichem Widerspruch zu dessen Zeugenaussage, wenn er darin unter Wahrheitspflicht aussagt, er sei in den genannten Zeiträumen 1993 und 1995 "für SK finanziell aufgekommen" bzw. habe sie "finanziell unterstützt". Wenn es sich auch - wie eingewendet - nur um "einen Satz" zu diesem Themenbereich handelt, ergibt sich dennoch aus dieser Formulierung ganz klar, dass AH nicht nur - was ihm wie eingewendet der Anstand geboten hat - seine eigenen Kosten getragen hat, sondern er vielmehr zudem für die Bw finanziell aufgekommen ist und sohin neben seinen Ausgaben auch jene der Bw oder zumindest einen Großteil davon übernommen hat.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ). Die Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar 1994, S. 324 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO u. a. zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten den - nachmaligen - Behauptungen der Beschwerdeführerin keinen Glauben geschenkt, sondern vielmehr als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst habe, diese (freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden könne.
Die zur getroffenen Zeugenaussage des AH gegensätzliche Darstellung im Berufungsvorbringen, dass nämlich die Bw zunächst für den Lebensgefährten aufgekommen sei und dieser ihr bloß den ihn treffenden Anteil zurückerstattet habe, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung wohl als bloße Schutzbehauptung im Zuge des fortschreitenden Verfahrens aufzufassen; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der von AH gemachten Zeugenaussage erhöhter Wahrheitsgehalt zukommt und zudem das Vorbringen - wie oben ausführlich dargelegt - in Widerspruch zu den eigenen Aufzeichnungen in den Haushaltsbüchern steht.
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft unterscheidet sich im Rechtssinn wesentlich von der Ehe, die unter einem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. Bei aufrechter Ehe bestehen gegenüber dem Ehepartner gesetzliche Sorgepflichten. Demgegenüber besteht bei Partnern einer Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung von Pflege oder Unterhalt (siehe ; ). Demzufolge ist auch mit der Argumentation, der Lebensgefährte sei gesetzlich oder rechtlich zur Zuwendung verpflichtet gewesen, für die Berufung nichts zu gewinnen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | freigebige Zuwendung Lebenshaltungskosten Kostenbeitrag Lebensgefährten rechtliche Verpflichtung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at