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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSF vom 22.10.2004, RV/0199-F/03

Handelsvertreterpauschale für "Wirtschaftsberater" (AWD-Vertreter)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0199-F/03-RS1
Aufbauend auf der Vertreter-Definition des Stammrechtssatzes kommt die Entscheidung zum Ergebnis, dass die aus Gründen der besseren Vermarktung gewählte Bezeichung "Wirtschaftsberatung" nicht pauschalierungsschädlich ist, wenn ausschließlich der vermittelte Abschluss den Provisionsabschluss begründet.
Folgerechtssätze
RV/0199-F/03-RS1
wie RV/0160-L/03-RS1
Vermittelt jemand Versicherungs- und Bankprodukte für eine bestimmte Firma und übt er diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig aus, so tätigt er Umsätze im Sinne des Handelsvertretergesetzes. Die Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittsätzen ist also anwendbar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr. Gerald Daniaux, Dr. Alfons Ender und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des HP, vertreten durch Dr. Harald Dorner, Wirtschaftstreuhänder, 6830 Rankweil, Hadeldornfstr. 9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Walter Blenk, vom betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommen 2001
603.315,00 ATS
Einkommensteuer 2001
14.351,04 €
Anrechenbare Lohnsteuer
5.848,95 €

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist unter anderem auf Provisionsbasis nebenberuflich für die Fa. AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung mbH tätig. Er erbringt in dieser Funktion Finanzdienstleistungen und bezeichnet sich selbst als Vermögens- bzw. Wirtschaftsberater. In einer Beilage zur Steuererklärung machte er das Handelsvertreterpauschale in Höhe von 12% vom Umsatz als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte das Pauschale mit der Begründung nicht, die Tätigkeit eines AWD-Beraters könne nicht unter die Bestimmung des Handelsvertretergesetzes eingereiht werden.

Dagegen wurde Berufung erhoben. In ihr führte der Bw. aus, er sei mit der Vermittlung und dem Abschluss von Finanzgeschäften im Namen und für Rechnung des AWD ständig betraut. Er werde nicht für die Beratung als solche bezahlt, auch wenn aus Absatzgründen der Begriff "AWD-Vermögensberater" verwendet werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob der Bw. die Pauschalierung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl II 95/2000, zu Recht beansprucht.

Gemäß § 1 der zitierten Verordnung können bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, im Rahmen der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden. Der Durchschnittsatz beträgt 12 % der Umsätze. Gemäß § 1 Handelsvertretergesetz ist Handelsvertreter, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Demgegenüber ist nach § 1 Abs. 1 Maklergesetz Makler, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. Unter Vermögensberatung versteht die Gewerbeordnung (§ 94 Z. 75) die Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen. § 1 der Vermögensberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 95/2003, zitiert und verweist auf die zuvor wiedergegebene Regelung der Gewerbeordnung.

Nach (gleichsam autentischer) Interpretation des BMF (EStRL Rz 4356; SWK 31/2003, S 753; ARD 5335/25/2002; RdW 2003, 593; ARD 5335/29/2002; RdW 2002, 328; SWK 2002, S 84), welches die Verordnung erlassen hat, deren Anwendbarkeit strittig ist, steht das sogenannte Handelsvertreterpauschale zu, wenn Warenpräsentatoren, Versicherungsvertreter oder Bausparkassenvertreter unter Umständen tätig werden, die dem unter § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz umschriebenen Tätigkeitsfeld entsprechen. Ferner stellen nach Meinung des BMF auch die in § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG umschriebenen Finanzdienstleistungsgeschäfte eine Tätigkeit dar, die dem Berufsbild eines Handelsvertreters entspricht.

Der erkennende Senat teilt die wiedergegebene Auffassung des BMF. Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit der Handelsvertreter-Pauschalierungsverordnung ist demnach, ob eine Tätigkeit in den Grundmerkmalen der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz entspricht. Die entscheidenden fünf Grundmerkmale sind (vgl. Straube, HGB, Rz 54 zu § 1 HGB): Selbständigkeit, Geschäftsvermittlungs- und/oder Geschäftsabschlusstätigkeit, ständiges Betrauungsverhältnis, gewerbsmäßige Tätigkeit und Handeln im fremden Namen und auf fremde Rechnung.

Der Bw. brachte vor, seine berufliche Tätigkeit erfülle alle Merkmale einer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Handelsvertreter. Die aus Absatzgründen gewählte Bezeichnung sei pauschalierungsunschädlich, da er für die Beratung als solche nicht bezahlt werde.

Das AWD-Vertriebssystem sieht nun folgendermaßen aus (http://www.finanzen.net/aktien/aktien_profile_detail.asp?AktieNr=1913; http://www.awd.at/; http://www.awd.de/internet/deutschland/de/index/infos/konzernstruktur.html; ):

"Die AWD Holding AG, mit Sitz in Hannover, bietet Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Finanzprodukte an. Dabei werden in Deutschland, Schweiz und Österreich durch von der AWD ausgebildeten, selbstständigen Handelsvertretern (Wirtschaftsberatern) privaten Haushalten Dienstleistungen für ihre persönlichen finanziellen Situation angeboten.

Einnahmen erzielt die AWD-Gruppe durch Provisionszahlungen der Produktgeber, die für die erfolgreiche Vermittlung ihrer Finanzprodukte durch einen Handelsvertreter der AWD-Gruppe geleistet werden. Die Provision besteht je nach Produkt aus einer Abschlussprovision und ggf. einer zusätzlichen Bestandsprovision. Einen Teil dieser Provision geben die Unternehmen der AWD-Gruppe an die Handelsvertreter weiter.

Die AWD-Gruppe vertreibt durch ihre Handelsvertreter eine Vielzahl von Finanzprodukten verschiedener Produktgeber (insbesondere Versicherungen, Investmentfondgesellschaften und Banken). Eigene Finanzprodukte legen die Unternehmen der AWD-Gruppe nicht auf. Die vertriebenen Produkte decken insbesondere die Bedürfnisse privater Haushalte in den Bereichen Sach- und Vermögensversicherung, Gesundheitsvorsorge, Lebensstandardversicherung (Einkommenssicherung, Altersvorsorge), Verbesserung der Wohnsituation sowie Vermögensaufbau und Vermögensstreuung ab.

AWD wurde im Jahr 1988 in Hannover gegründet. Bis zum Börsengang im Jahr 2000 kamen die Tochtergesellschaften in der Schweiz und Österreich dazu. Durch verschiedene Akquisitionen im In- und Ausland, wie etwa der Thomson's Group im Jahr 2001 oder von tecis im Jahr 2002 wuchs das Unternehmen weiter."

Die berufliche Tätigkeit eines AWD-Vertreters, die inhaltlich europaweit einheitlich gestaltet ist, wird nicht nur nach dem AWD-Selbstverständnis, sondern auch nach deutschem Recht als Handelsvertretertätigkeit eingestuft (Sozialgericht Dortmund, , S 22 RA 7/02; http://www.otto-schmidt.de/ovs_arbeitsrecht/home_37199.html; http://www.wdr.de/tv/markt/20030127/b_4.phtml; http://www.pro-anleger.de/warnliste/DLF_94_17_AWD/dlf_94_17_awd.html; http://market-data.dzbank.de/dzbank/portraits/detail.html?company_id=1634&companyname=AWD+HOLDING+AG+Inhaber-Aktien+o.N.; LG Hannover, , 13 O 2250/01), wobei das deutsche HGB dem österreichischen in den hier wesentlichen Punkten gleicht. Auch nach österreichischer höchstgerichtlicher Judikatur ( 8 Ob A 5/04z) kann auf das zwischen AWD und seinen "Agenten" bestehende Rechtsverhältnis das Handeslvertretergesetz angewendet werden. Unternehmensgegenstand des AWD ist nach dem zitierten OGH-Beschluss "die Vermittlung von Versicherungsverträgen, Finanzierungen und Wertpapieren, die Vermögensverwaltung sowie die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen", wobei sich der AWD laut OGH "im Rahmen dieser Tätigkeiten ..... einer Außendienstorganisation mit Untervertretern, sogenannten Agenten" bedient. Auch aus älteren Judikaten des OGH ist klar ableitbar, dass die Tätigkeit eines Vermögens-, Anlage-, und Finanzberaters als freier Handelsvertreter ausgeübt werden kann (, 7 Ob 685/90; , 7 Ob 529/81). Aus dem zuletzt zitierten Judikat geht weiters hervor, dass der selbständige Handelsvertreter meist für mehrere Auftraggeber tätig ist. Schließlich wird auf die Berufungsentscheidung des , verwiesen, in der einem Vertreter das Handelsvertreter-Pauschale gewährt worden ist.

Damit aber wird deutlich, dass es keine stichhaltigen Gründe gibt, dem Bw. den Abzug des selbständigen Handelsvertretern durch Verordnung zugestandenen Betriebsausgabenpauschales zu versagen. Den vom Finanzamt ins Treffen geführten, scheinbar zum Teil auf Erlassregelungen beruhenden Argumenten wird entgegengehalten:

Die Bindung an einen einzigen Auftraggeber ist kein Wesensmerkmal der Handelsvertreter-Tätigkeit. Wichtig ist allerdings, dass die Betrauung eine ständige ist, denn sonst ist - wie das Finanzamt grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat - der Vermittler als Makler einzustufen, für den die Kundenbindung im Vordergrund steht. Dass gegenständlich die Bindung zu einem einzigen Auftraggeber im Vordergrund steht, ist nicht strittig.

Nicht entscheidend für die gegenständlich zu lösende Frage ist, wie sich das Auftragsunternehmen und/oder der auftragnehmerische Vertreter im Geschäftsverkehr bezeichnet. Vielfach wird nämlich rein aus Vermarktungsgründen eine Berufs- und/oder Unternehmensbezeichnung gewählt wird, die die positiv besetzte "Beratung" in den Vordergrund stellt. Da es gegenständlich um eine Frage mit steuerlicher Relevanz geht, ist entscheidend, wodurch die Steuerpflicht ausgelöst wird. Dies ist aber nicht die Beratung. Wie der Bw., unbeeinsprucht vom Finanzamt und im Einklang mit den Lebenserfahrungen vorgebracht hat, führt erst die erfolgreiche Abschlussvermittlung zu einem Provisionsanspruch. Die bloße Beratung, die vergebliche Vermittlungsbemühung hingegen zieht keine Einahmen nach sich und ist wegen Unentgeltlichkeit auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Aus den genannten Gründen kann nicht von einer für die Pauschalierung schädlichen Beratungstätigkeit gesprochen werden, bloß weil der Bw. unter der Berufsbezeichnung "Vermögensberater" auftritt. Dieses Ergebnis steht nach Überzeugung des Senates auch nicht im Widerspruch zur Auffassung des BMF. Denn auch das BMF orientiert sich bei der Prüfung der Frage, ob die Pauschalierung anwendbar bzw. wie eine "Nicht-Handelsvertretertätigkeit" zu behandeln und zu gewichten ist, an den Umsätzen (vgl. RdW 2002, 328, . Da nun aber der Bw. keine Beratungsumsätze erbracht hat, wirkt sich seine (vorbereitend) beratende Tätigkeit auch nicht pauschalierungsschädlich aus.

Der Berufung war daher im strittig verbliebenen Umfang stattzugeben.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
Schlagworte
Handelsvertreter
Makler
Pauschale
Wirtschaftsberater
AWD
Verweise
8 Ob A 5/04z
Anmerkung
Die Entscheidung nimmt Bezug auf BMF-Aussagen (EStR 2000, Rz 4356; SWK 31/2003, S 753; RdW 2003, 593; RdW 2002, 328) und sieht sich im Einklang mit ihnen.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at