Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2003
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1604-W/04-RS1 | Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstiegstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1230 Wien, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 unter anderem für die Monate September bis Dezember den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für seinen Sohn J. Über Aufforderung legte der Bw. eine Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule Wiener Neustadt (Studiengang "Wirtschaftsberatende Berufe") vor und wies darauf hin, dass dieser Studiengang nur in Wiener Neustadt vorgetragen werde.
Bezüglich der Fahrzeit führte der Bw. aus:
Die Vorlesungen und Prüfungen würden fallweise um 08.00 Uhr, um 10.30 Uhr, um 14.00 Uhr oder erst um 18.00 Uhr beginnen. Einstiegstelle sei die Autobus-Haltestelle "Jägerweg" im 23. Wiener Gemeindebezirk; der Sohn steige in Wien-Liesing in die Schnellbahn um und fahre bis Wiener Neustadt; von dort fahre alle 20 Minuten ein Autobus in das Industriegebiet-Nord zur Fachhochschule.
Daraus ergebe sich folgendes "Zeitbeispiel":
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Fußweg zur Autobus-Haltestelle
Jägerweg | 10 Minuten |
Fahrzeit Autobus-Haltestelle Jägerweg nach
Wien-Liesing | 13 Minuten |
Wartezeit am Bahnhof Wien-Liesing
(durchschnittlich) | 15 Minuten |
Fahrzeit Schnellbahn nach Wiener Neustadt | 47 Minuten |
Wartezeit am Busbahnhof (durchschnittlich) | 10 Minuten |
Fahrzeit in das Industriegebiet-Nord zur
Fachhochschule | 15 Minuten |
Im Einkommensteuerbescheid vom wurde vom Finanzamt Wien 23 der geltend gemachte Pauschbetrag mit der Begründung nicht anerkannt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom Berufung. Begründend führte er aus, dass er schon darauf hingewiesen habe, dass der Studiengang "Wirtschaftsberatende Berufe" nur in Wiener Neustadt vorgetragen werde. Das Finanzamt habe, ohne diese Angaben zu widerlegen, den Antrag auf Anerkennung der Aufwendungen für die Berufsausbildung des Sohnes einfach abgelehnt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab. Darin heißt es, dass der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nur dann zustehe, wenn die Bildungsstätte nicht im Einzugsgebiet, das sind mindestens 80 km, liege. Ausbildungsstätten, die innerhalb einer Entfernung von 80 km liegen, würden dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnungsort zum Ausbildungsort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel betrage. Für die Nachweisführung der Fahrtstrecke sei maßgebend, dass gemäß § 26 Studienförderungsgesetz 1992, auf den die Verordnung BGBl Nr. 624/1995 verweise, von einer Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort auszugehen sei, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort und Studienort nicht in diese Fahrzeit einzurechnen. Maßgebend sei daher die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei sei die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten oder beendet werde. Das sei der jeweilige Bahnhof. Im gegebenen Fall betrage die Fahrzeit zwischen Wien Südbahnhof und Wiener Neustadt Hbf 47 Minuten.
Im Vorlageantrag vom bemängelte der Bw., dass das Finanzamt auf seine Angaben nicht ausreichend eingegangen sei. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass der Sohn insgesamt drei öffentliche Verkehrsmittel benützen müsse, um zu seiner Ausbildungsstätte zu gelangen. Dass eine innerstädtische Reisebewegung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von der Einstiegstelle (nahe der Wohnung) zur Erreichung einer Umsteigstelle des nächsten öffentlichen Verkehrsmittels im Wohnort nicht zu berücksichtigen wäre, stehe nicht in der Verordnung. Richtig sei allerdings, dass gemäß § 2 Abs. 1 der erwähnten Verordnung die Wegzeit von der Wohnung zur nächstgelegenen Einstiegstelle außer Ansatz zu bleiben habe, weshalb das Fahrzeitenbeispiel dahingehend zu korrigieren sei. Die Entfernung vom Bahnhof Wiener Neustadt bis zur Ausbildungsstätte im Industriegebiet betrage jedenfalls mehr als die in § 2 Abs. 1 der Verordnung genannten 1,5 km. Dieser Teil der Reisebewegung wäre daher zu berücksichtigen. Von der Ausstiegstelle des letzten öffentlichen Verkehrsmittel in Wiener Neustadt, dem Bus, zur Ausbildungsstätte würden keine Wegzeiten anfallen und seien solche auch nicht angegeben worden. Aus der Textstelle in der Verordnung ("... des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel ...") könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es sich nur um ein Verkehrsmittel handeln dürfe, wenn zwingend zum Erreichen des Zieles auf kürzestmöglichem Weg zuerst ein öffentlicher Bus, dann die Eisenbahn und anschließend wiederum ein öffentlicher Bus in Anspruch genommen werden müsse. Dass dabei auch geringe Wartezeiten anfallen würden, sei unvermeidlich. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass in § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz wörtlich von "... der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ..." gesprochen werde und der Gesetzgeber hier ausdrücklich mehrere öffentliche Verkehrsmittel anerkenne. Dass der Sohn zwischen den Bahnhöfen Wien-Liesing und Wiener Neustadt keinen ICC- oder Expresszug als schnellstes Verkehrsmittel nehmen könne, liege daran, dass diese superschnellen Verkehrsmittel in Wien-Liesing nicht anhalten würden. Zurückkommend auf das Zeitbeispiel betrage die Fahrzeit ohne Wartezeiten für das Umsteigen insgesamt 1 Stunde und 15 Minuten, mit den unumgänglichen Wartezeiten beim Umsteigen 1 Stunde und 40 Minuten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die Familie des Bw. im 23. Wiener Gemeindebezirk wohnhaft ist, der Sohn J seit September 2003 die Fachhochschule in Wiener Neustadt besucht und die Entfernung zwischen Wien und Wiener Neustadt ca. 45 km, damit weniger als 80 km beträgt.
Rechtlich gesehen gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu dieser Gesetzesbestimmung hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995, erlassen. Diese Verordnung wurde mit BGBl. II 449/2001 (mit Wirksamkeit ab ) geändert. Die zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten wie folgt:
"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) ...:"
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass sich der Bw. im Vorlageantrag auf die für das berufungsgegenständliche Jahr 2003 nicht mehr anwendbare Stammfassung dieser Verordnung bezieht, wonach unter anderem gemäß § 2 Abs. 1 Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m ausdrücklich außer Ansatz blieben. Nach dieser ursprünglichen Fassung war aber weiters gemäß § 2 Abs. 2 eine unwiderlegliche Vermutung gegeben, dass hinsichtlich jener Gemeinden, die in Verordnungen zum Studienförderungsgesetz genannt waren, die tägliche Hin- und Rückfahr zumutbar ist (vgl. etwa VwGH, , 98/15/0098).
Was im gegenständlichen Fall den Studienort Wiener Neustadt anbelangt, ist gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (unter Bezugnahme auf dessen § 26 Abs. 3), BGBl. 609/1993, von Wien die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. 624/1995 idF BGBl. II 449/2001 kann aber trotz der Nennung einer Gemeinde (im konkreten Fall Wien) in einer Verordnung zum Studienförderungsgesetz der Nachweis einer eine Stunde übersteigenden Fahrtdauer erbracht werden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Ausbildungsort (im konkreten Fall Wiener Neustadt) trotz der Nennung in einer solchen Verordnung als nicht mehr zumutbar (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anm. 69 zu § 34).
Wesentlich ist dabei aber, dass die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden sind. In dieser Bestimmung heißt es, dass der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur (vormals: der zuständige Bundesminister) durch Verordnung festzulegen hat, von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, wobei eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls mehr zumutbar ist.
Aufgrund dieses Wortlautes ist aber hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abzustellen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist somit, wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt hat, nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Dabei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anm. 71 zu § 34).
Auch nach Ansicht des VfGH (, B 437/86) kann der im Studienförderungsgesetz verwendete Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" nicht anders als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden "Gemeinden" besteht, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt.
Dieses öffentliche Verkehrsmittel muss grundsätzlich auch für den Auszubildenden verwendbar sein. So kann ausnahmsweise dann nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, wenn die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten oder zu kurzer Ruhepausen zwischen Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag unzumutbar wäre. Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig - unter Tags und am späten Abend - unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrzeit, ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar.
Anders als noch in § 2 Abs. 1 der Stammfassung der Verordnung BGBl. 624/1995 sind lediglich Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber unter anderem die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten oder Fußwege. Unberücksichtigt müssen weiters Fahrten im Heimatort oder im Studienort bleiben.
Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Bw. beträgt die Fahrzeit der Schnellbahn von Wien-Liesing nach Wiener Neustadt 47 Minuten. Eine vom unabhängigen Finanzsenat im Internet vorgenommene Fahrzeitberechnung im Rahmen der Fahrplanauskunft der ÖBB bestätigt dieses Vorbringen der Bw. Ersichtlich ist aber überdies, dass nach dem Fahrplan 2003/2004 neben der Schnellbahn ÖBB-Züge verkehren, deren Fahrtdauer nur 32 Minuten beträgt (vgl. etwa : Abfahrt in Wien-Liesing um 05.53, 06.23, 06.53, ..., 09.53, 10.23, 10.53, ..., 16.53, 17.23, 17.53, ...; Ankunft in Wiener Neustadt um 06.25, 06.55, 07.25, ..., 10.25, 10.55, 11.25, ..., 17.25, 17.55, 18.25, ...). Gleichfalls beträgt auch für die Rückfahrt von Wiener Neustadt nach Wien-Liesing die Fahrzeit eindeutig unter einer Stunde (vgl. wiederum : Abfahrt in Wiener Neustadt um 20.05, Ankunft in Wien-Liesing um 20.36). Nimmt man als für die "Gemeinde" Wien maßgebenden zentralen Bahnhof (vgl. oben: jener Punkt der Gemeinde ist heranzuziehen, an dem üblicherweise die Fahrt zum Ausbildungsort angetreten wird) den Südbahnhof an, ergibt sich ebenfalls, dass die Fahrzeit nach Wiener Neustadt eindeutig unter einer Stunde liegt (vgl. wiederum : Fahrzeiten zwischen 31 und 48 Minuten).
Hingewiesen sei zum Schluss auch noch auf die Internetseite der Fachhochschule Wiener Neustadt (www.fhwn.ac.at.), worin es heißt, dass Wiener Neustadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht und gut erreichbar sei. Sowohl die Südbahnstrecke als auch die zahlreichen Regionalbahnen hätten hier einen ihrer Knotenpunkte. Vom Bahnhof Wiener Neustadt würden die Bus-Linie G und der "FH Express" der Stadtwerke die StudentInnen zum Fachhochschulgebäude bringen.
Da demnach zusammenfassend die Fahrzeit zwischen den "Gemeinden" Wien und Wiener Neustadt weniger als eine Stunde beträgt und die Fahrten in Wien und Wiener Neustadt sowie die Wartezeiten nicht berücksichtigt werden können, ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMG), BGBl. Nr. 609/1993 |
Schlagworte | Auswärtige Berufsausbildung Verordnungsgemeinde Fahrzeit |
Verweise | Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 69 ff |
Anmerkung | Wie RS RV/4223-W/02-RS4, aber andere Verordnung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAC-36608