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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 15.10.2004, RV/0081-K/03

Haftung für Abgabenschuldigkeiten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C.N., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes V., vertreten durch W.A., vom betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO 2001 entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftungssumme auf € 5.781,42 anstatt € 13.312,79 eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) war in der Zeit vom bis Geschäftsführer der Firma O.GmbH., über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom das Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Bw. für aushaftende Abgabenschulden in Höhe von € 13.312,79 bestehend aus der Umsatzsteuervorauszahlung für Feber 2001 in Höhe von € 260,53; den Umsatzsteuervorauszahlungen März, April, Mai und Juni 2001 in Höhe von jeweils € 3.197,60 zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt € 255,80 in Anspruch.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass man im Diskothekenbetrieb lediglich Eintrittsgelder in Höhe von ATS 100,-- kassiert habe. Die ausgeschenkten Getränke wären dafür kostenlos gewesen. Er sei lediglich im Zeitraum Mai und Juni 2002 (richtig gemeint: Jahr 2001) Geschäftsführer gewesen. Dadurch müsse sich der Haftungszeitraum verkürzen. Vorgelegt wurden Auszüge aus einem Kassabuch für die Monate Mai bis September 2001, aus welchen sich Einnahmen aus Eintrittsgeldern und Ausgaben für Getränke, Zigaretten, Aushilfen, Disc-Jockey (DJ) und in der Diskothek auftretenden Personen ersehen lassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil der Bw. im Verfahren den Nachweis, dass er Abgabenschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt hat, nicht erbracht hat. Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl. das Erkenntnis des Zl. 84/17/0224).

Den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. das Erkenntnis des Zl. 99/14/0277).

Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl das Erkenntnis des Zl. 2000/15/0227). Der Haftungsbescheid hat nach Lehre und Rechtsprechung im Verhältnis zum Haftungspflichtigen konstitutive Wirkung. Durch die Heranziehung zur Haftung wird das Gesamtschuldverhältnis wirksam.

Die Abgabenschulden sind uneinbringlich, weil über die Gesellschaft mit das Konkursverfahren eröffnet wurde. Dieses wurde am mangels Kostendeckung wieder aufgehoben. In gegenständlichem Sachverhalt setzte die Abgabenbehörde I. Instanz die Umsatzsteuerzahllasten für die Monate März bis September 2001 iHv. € 3.197,60 monatlich fest, weil der Bw. in seiner Zeit als Geschäftsführer entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit € 11.855,05 fest. Daraus folgte, dass sich die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 veringerte.

Der Bw. bringt nun in seinen Eingaben vor, dass die Festsetzung der Umsatzsteuern nicht richtig wäre, weil die Gesellschaft lediglich Eintritte vereinnahmt, jedoch die Getränke und Zigaretten nicht verrechnet habe. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass gemäß § 248 BAO der Haftungspflichtige innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen kann. Einwände gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind daher im Abgabenverfahren geltend zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Geschäftsführer in einem Fall wie dem vorliegenden die besondere Verpflichtung, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso hat der Geschäftsführer darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung - sofern sein Vorbringen Anlaß hiezu bietet, nach entsprechender Aufforderung zur Präzisierung und Beweisantretung - nicht nach, kann die Behörde davon ausgehen, daß er seiner Pflicht zur Abgabenentrichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Hat der Geschäftsführer ohne eine rechtmäßige Grundlage für eine vorrangige Befriedigung Gesellschaftsschulden aus Gesellschaftsmitteln befriedigt, die Abgabenschulden jedoch unberichtigt gelassen oder bei der Aufteilung der vorhandenen Mittel benachteiligt, dann haftet der Geschäftsführer für die bei der Gesellschaft uneinbringlich gewordenen Abgaben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 96/15/0003, vom , 96/15/0107, vom , 92/14/0088, und vom , 93/15/0010, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der angefochtene Bescheid steht mit den in der dargestellten Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen im Einklang. Das Beschwerdevorbringen zeigt eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit nicht tauglich auf:

Dem Vorbringen, er sei nur für einen kurzen Zeitraum Geschäftsführer gewesen und wären daher die Haftungszeiträume zu verringern ist zu entgegenen, dass er ausschließlich nur für solche Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen wurde, welche nachweislich in seiner Zeit als Geschäftsführer fällig waren.

Mit dem Ersuchen, man möge ihm bekannt gegeben, welche Unterlagen er zum Beweis der Gläubigergleichbehandlung beibringen solle, versucht der Bw. mit untauglichen Mitteln dem Finanzamt eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht vorzuwerfen. Im Haftungsverfahren trifft ausschließlich den Bw. die besondere Pflicht, die entsprechenden Nachweise (etwa Bankkontenauszüge, Gläubigerlisten, etc.) beizubringen. Der Bw. hat nachweislich lediglich auszugsweise ein Kassabuch vorgelegt, aus welchem sich schließlich ergibt, dass er die für den laufenden Diskothekenbetrieb notwendigen Zahlungen (Getränke, Zigaretten, Mitarbeiter) zwar erbracht, nicht jedoch die Abgabenschulden befriedigt hat. Damit wird die eklatante Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegenüber dem Abgabengläubiger sichtbar. Mit seinem Vorbringen ist der Bw. seiner im Haftungsverfahren obliegenden besonderen Darlegungs- und Nachweispflicht auch nicht nachgekommen. Die Abgabenbehörde I. Instanz ist in ihrer rechtlichen Beurteilung auch von der ihr vorliegenden Sachlage ausgegangen.

Die Haftung besteht daher für jene Abgaben, welche uneinbringlich sind und deren Fälligkeit in die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit fallen, zu Recht.

Die Höhe der Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 2001) hat sich aufgrund der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes jedoch reduziert. Daraus ergibt sich aufgrund der aktuellen Rückstandsaufgliederung des Finanzamtes vom , dass der Bw. nunmehr für die uneinbringlichen Vorauszahlungen des Monates April im Ausmaß von € 3.159,73 und Mai im Ausmaß von € 2.621,-- zur Haftung heranzuziehen war. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für unberichtigt aushaftende Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von insgesamt € 5.781,42 zu Recht.

Es war aher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung
Abgabenschuldigkeiten
Geschäftsführer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at