Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 17.06.2004, ZRV/0093-Z2L/02

Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung eines Abgabenbetrages wegen Irrtums einer drittländischen (Zoll-)behörde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0093-Z2L/02-RS1
Ein Irrtum ist auch dann von rechtlicher Relevanz, wenn er einer (zuständigen) drittländischen Zollbehörde im Zusammenhang mit einer Tätigkeit zuzurechnen ist, auf die bindende Gemeinschaftsregelungen abstellen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Neudorfer Griensteidl Hahnkamper & Stapf, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/62994/97-40, betreffend Zollschuld, entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid geändert, indem von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/62994/14/97, nacherhobenen Abgabenbetrages an Zoll (Z1: 396.884,00 S) gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK abgesehen wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 100/62994/14/97, hat das HZA Wien für die von den Berechnungsblättern erfassten, eingangsabgabepflichtigen, mit den Anmeldungen WE-Nr. 100/000/817.810/13/5 vom , WE-Nr. 100/000/819.292/13/5 vom , WE-Nr. 100/000/801.964/01/6 vom , WE-Nr. 100/000/804.973/04/6 vom , WE-Nr. 100/000/807.838/01/6 vom , WE-Nr. 100/000/808.342/01/6 vom und WE-Nr. 100/000/809.275/03/6 vom in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren (T-Shirts aus Baumwolle), die gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992 Nr. L 302/1) idgF. (ZK) iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 idgF., entstandenen Eingangsabgaben an Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer neu festgesetzt.

Gem. Art. 220 Abs. 1 ZK wurde der unerhoben gebliebene Differenzbetrag an Zoll iHv. 396.894,00 S nachträglich buchmäßig erfasst und der Beschwerdeführerin zur Entrichtung vorgeschrieben.

Gem. § 72a ZollR-DG ist die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieben.

Die Abgabennachforderung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Präferenz-zollbegünstigung aus Anlass der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei, weil das Export Promotion Bureau (EPB) in Bangladesh als zuständige Behörde die maßgebenden Präferenzursprungszeugnisse (Form A) widerrufen habe, mit der Folge, dass die Abgabendifferenz nachzuerheben war.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit Eingabe vom erhobene Rechtsbehelf der Berufung, worin - gleichlautend mit dem Schriftsatz vom - Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. In der Begründungsergänzung vom bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung zu Unrecht erfolgt sei, weil ein rechtserheblicher (aktiver) Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK vorliege, indem das Export Promotion Bureau als von der Europäischen Gemeinschaft zur Ausstellung von Präferenznachweisen autorisierte Behörde trotz Vorlage aller über den Produktionsvorgang maßgebenden Dokumente und Unterlagen die Präferenzursprungszeugnisse auch dann bestätigt hat, wenn die Ursprungsregeln in Ermangelung des vorgesehenen 3-stufigen Produktionsvorganges in Bangladesh nicht erfüllt waren. Das Export Promotion Bureau sei bei der Anwendung und Auslegung der APS-Ursprungsregeln für Bekleidung aus Baumwolle, Kapitel 61, welche einen 3-stufigen Produktionsvorgang verlange, stets davon ausgegangen, die geltenden APS-Ursprungsregeln richtig angewandt und die Ursprungszeugnisse korrekt ausgestellt zu haben. Dies selbst noch während der Verhandlungen mit Vertretern der Europäischen Kommission, die schließlich zum Widerruf einer großen Anzahl an Präferenzursprungszeugnissen geführt hätten. Der Widerruf könne daher nur in einer unzutreffenden Auslegung der Ursprungsregeln oder einer willkürlich der gegebenen Sach- und Rechtslage widersprechenden Anwendung durch das Export Promotion Bureau in Bangladesh begründet sein.

Auf Grund getroffener Vereinbarungen, mündlicher Zusagen und schriftlicher Bestätigungen sei die Beschwerdeführerin stets von der vorgesehenen 3-Stufigkeit des Produktionsvorganges in Bangladesh ausgegangen, zumal sie im angesprochenen Zeitraum noch keinen Anlass hatte, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Präferenzursprungszeugnisse in Frage zu stellen.

Gegenstand der Kaufverträge seien ausschließlich solche Produkte gewesen, die einem 3-stufigen Produktionsprozess entstammen und unter das APS-Abkommen fallen. Dies lasse sich insbesondere daran erkennen, dass die Vorlage dieser Ursprungszeugnisse Bedingung für den Kaufvertrag und für die Freigabe des Geldbetrages (Kaufpreises) durch das Bankinstitut gewesen seien.

Die Bf. habe daher keinen Anlass gesehen, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Präferenzursprungszeugnisse anzuzweifeln. Zumal selbst das Export Promotion Bureau als staatliche Exportbehörde die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Präferenzursprungszeugnisse bestätigt habe.

Gestützt auf diese Erkenntnis und bestätigt durch die seinerzeitigen Exporteure, der S. vom , der B. vom , der C. vom , sowie der M. vom gehe die Beschwerdeführerin nach wie vor davon aus, dass sie in den vorliegenden Verzollungsfällen die Zollfreiheit zu Recht iSd allgemeinen Präferenzursprungssystems in Anspruch genommen habe und der sich als Willkür darstellende Widerruf der Präferenzursprungszeugnisse zu Unrecht erfolgt sei.

Die nachträgliche Erhebung von Abgabenbeträgen auf Grund eines nicht begründeten und nicht nachvollziehbaren Widerrufs durch eine in den Vollzug des Zollrechts eingebundene Behörde stelle ein Vorgehen gegen Treu und Glauben dar, wodurch das HZA Wien iSd Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK verhalten gewesen wäre, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung Abstand zu nehmen. Zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom , C-97/95, Pascoal und Filhos Lta. festgestellt habe, dass die ungeprüfte Ausstellung unrichtiger Präferenzursprungszeugnisse einer autorisierten Behörde des Ausfuhrstaates nicht zu Lasten eines gutgläubigen Einführers gehen könne.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/62994/97-40, hat das HZA Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil das Export Promotion Bureau in Bangladesh die verfahrensgegenständlichen Präferenzursprungszeugnisse widerrufen habe, sodass gem. § 110 Abs. 4 ZollR-DG die vorgelegten Präferenznachweise als sachlich unrichtig gelten. Da der Widerruf in einem gesetzmäßig vorgesehenen und durchaus üblichen nachträglichen Prüfungsverfahren (Verifizierung) erfolgt sei, wonach einige der Präferenznachweise durch unrichtige Angaben der Exporteure ausgestellt worden seien, käme auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht zur Anwendung.

Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom innerhalb offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG, mit dem Begehren, der Beschwerde stattzugeben und von der Nacherhebung der Eingangsabgaben abzusehen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Abgabenbehörde I. Instanz die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Nach den Beschwerdeausführungen sei davon auszugehen, dass der Widerruf gegenständlicher Präferenzursprungszeugnisse willkürlich und in Widerspruch zur gegebenen Sach- und Rechtslage erfolgt sei. Die Exporteure hätten bestätigt, dass lediglich Garn verwendet worden sei, dass seinen Ursprung in Bangladesh habe, weshalb von einem 3-stufigen Produktionsvorgang und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Zollfreiheit nach dem Präferenzabkommen zu Recht in Anspruch genommen habe. Da die Bf. alle Vorschriften eingehalten und die erforderlichen Urkunden vorgelegt habe, die Exporteure ihren Verpflichtungen nachgekommen seien, könne es nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin und der Importeure gehen, wenn die von der EU anerkannten Regierungsstellen in Bangladesh bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen einem Irrtum in Auslegungsfragen der Ursprungsregeln unterliegen. Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH (vgl. Rechtssache Hilton Beaf, Entscheidung vom , T 42/96) seien aus dem Gedanken des Gutglaubenschutzes bei einem fehlerhaften Verhalten der Behörden der Nacherhebung von Zollabgaben Grenzen gesetzt. Dies habe umso mehr für das Export Promotion Bureau zu gelten, von dem zwischenzeitlich bekannt sei, dass es selbst in jenen Fällen Präferenzursprungszeugnisse bestätigt habe, in denen lediglich ein 2-stufiger Produktionsprozess aktenkundig war.

Komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Präferenzsystems nicht vorlägen, sei gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK von der Nacherhebung der Abgaben wegen Irrtums der zuständigen Behörden abzusehen. Der Abgabenschuldner habe gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet.

Im Übrigen werde Verjährung zumindest jener Ansprüche eingewendet, die im Jahr 1995 entstanden sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG (Zollrechtsdurchführungsgesetz/BGBl. 1994/659 idgF.) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.

Gem. § 120 Abs. 1 h ZollR-DG geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit Inkrafttreten am noch nicht entschieden waren, mit diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über (Übergangsbestimmung).

Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm. § 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) ist der Berufungssenat berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde I. Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die in der Sache ergehende Rechtsbehelfsentscheidung ist daher eine neue, an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretende, rechtlich eigenständige Erledigung.

Die Europäische Gemeinschaft gewährt im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) einseitig Zollpräferenzen für gewerbliche Fertigwaren und Halbfertigwaren, für Textilwaren und für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern, um diesen den Zugang zum Markt der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern. Voraussetzung ist, dass die Waren ihren Ursprung nach der jeweils in Betracht kommenden Verordnung (EWG) in den jeweils begünstigten Entwicklungsländern haben.

Präferenzzölle, das sind Zollsätze, die sich aus dem APS für bestimmte Ursprungserzeugnisse der Kapitel 1-24 des Zolltarifes der Europäischen Gemeinschaften aus der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Regelzollsätze oder aus der Modulation der Regelzollsätze für Ursprungserzeugnisse der Kapitel 25-97 ergeben, werden allerdings nur unter der Voraussetzung gewährt, dass es sich bei der betreffenden Ware um ein Ursprungszeugnis eines begünstigten Landes nach dem APS iSd Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom idgF. handelt und die Erfüllung dieser Voraussetzung durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt wird (vgl. Art. 80 f ZK-DVO).

Präferenznachweis ist jenes urkundliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A bzw. jener Ursprungsnachweis nach Formblatt APR, worin bestätigt wird, dass es sich bei der betreffenden Ware um ein Ursprungserzeugnis handelt, für das alle Voraussetzungen zur Gewährung von Zollpräferenzmaßnahmen gegeben sind. Der Präferenznachweis belegt daher zum einen den Ursprung der Ware in dem Land, in dem der Nachweis ausgestellt wurde, zum anderen aber auch die Einhaltung der vertraglichen Ursprungsregeln, an die die Präferenzgewährung geknüpft ist. Sie sind damit Beweismittel für die Anwendung der Zollpräferenzen (vgl. ).

Zuständig für die Ausstellung des Präferenznachweises sind die maßgebenden Regierungsbehörden des begünstigten Landes. Diese Stellen, sowie Stempelabdrucke und Anschriften werden von den Ausstellungsländern der Kommission der EU mitgeteilt und erhalten durch die Notifikation seitens der Kommission konstitutive Wirkung.

Im Hinblick auf eine Überprüfung der Richtigkeit der Zeugnisse im Ursprungsland wird die Gewährung der besonderen Einfuhrregelungen von einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Verwaltung des begünstigten Drittlandes abhängig gemacht (vgl. Art. 63 ZK-DVO).

Dessen ungeachtet eröffnet die genannte Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom idgF. die Möglichkeit, gewährte Präferenzen in bestimmten Fällen des Art. 9 ZK nach eingehender Sachverhaltsprüfung zurückzunehmen.

Im Beschwerdefall wurden mit den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen für die Beschwerdeführerin als Warenempfängerin im Zeitraum vom bis insgesamt 7 Sendungen Textilien (T-Shirts aus Baumwolle) aus Bangladesh gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992 Nr. L 302/1) idgF. (ZK) iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 idgF. in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

Neben Handelsrechnungen, Frachtdokumenten und Packlisten waren den einzelnen Anmeldungen als weitere Verzollungsunterlagen Originalpräferenzursprungszeugnisse, Form A, angeschlossen, worin das Export Promotion Bureau als zuständige Stelle im Ausfuhrland die in Bangladesh begründete Ursprungseigenschaft der Waren bestätigte. Vom Zollamt wurde dem Antrag auf Gewährung des Präferenzzollsatzes jeweils entsprochen und die Waren ohne Zollfestsetzung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Mit Schreiben vom , GZ. UP-3509/251-III/6a/97, brachte das BMF der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Kenntnis, dass nach Mitteilung der Europäischen Kommission, AM 68/96 (S 5) 97 vom , das Export Promotion Bureau (EPB), Bangladesh, nach dem Ergebnis gemeinsamer Ermittlungen einer Gemeinschaftsdelegation mit den lokalen Behörden in Bangladesh eine Reihe von Ursprungszeugnissen widerrufen habe. Gleichzeitig wurde die Finanzlandesdirektion angewiesen, in den davon betroffenen, in einer angeschlossenen Aufstellung (Listen "B" und "C") aufgelisteten Fällen ein Nacherhebungsverfahren einzuleiten.

Das HZA Wien hat daher mit Bescheid vom , Zl. 100/62994/14/97, im Zusammenhang mit den von den Listen erfassten Präferenznachweisen EPB 302, 303, 409, 439, 533, 537 und 556 die nicht erhobenen Eingangsabgaben an Zoll iHv. 396.884,00 S nachträglich buchmäßig erfasst und der Beschwerdeführerin zur Entrichtung vorgeschrieben.

Tatsächlich ergibt sich eine rechtliche Relevanz zunächst aus dem Umstand, dass die Ursprungszeugnisse vom Export Promotion Bureau widerrufen wurden. Gem. Art. 80 f ZK-DVO ist nämlich die Vorlage eines Ursprungszeugnisses Voraussetzung für die Gewährung der Präferenz im Rahmen des APS für die Einfuhr von Textilwaren, die Ursprungserzeugnisse aus Bangladesh sind. Indem aber die vorgelegten Ursprungszeugnisse vom Export Promotion Bureau, das sie als zuständige Behörde ausgestellt hat, widerrufen wurden, können sie nicht mehr als Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren anerkannt werden (vgl. ). Dabei ist es unerheblich, ob das Export Promotion Bureau die Ursprungszeugnisse jeweils ohne Begründung widerrufen hat, weil es nicht auf die Gründe ankommt, die das Export Promotion Bureau (EPB) zum Widerruf der Ursprungszeugnisse veranlasst haben.

Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzzölle für die eingeführten Textilwaren daher nicht erfüllt sind, hat das Zollamt den gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 und 3 ZK entstandenen Zoll gem. Art. 220 Abs. 1 iVm. Art. 221 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen und dem Abgabenschuldner mitzuteilen.

Von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist jedoch abzusehen, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK). Dadurch ist die nachträgliche buchmäßige Erfassung aus Gründen des Vertrauenschutzes beschränkt.

Nach dem Slg. 1996, I-2465, beschränke sich der Gutglaubenschutz iSd Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK nicht nur auf einen aktiven Irrtum der zuständigen Behörde in der EU, sondern erfasse auch die zuständige Drittlandsbehörde, sofern diese von der EU an der Ermittlung der bei der Zollerhebung zu berücksichtigenden Kriterien beteiligt wird. So sei eine Nacherhebung u.a. dann auszuschließen, wenn sich ergibt, dass die zuständige Drittlandsbehörde trotz Kenntnis aller notwendigen Angaben auf Grund einer verfehlten Auslegung der Regeln Ursprungsnachweise bescheinigte oder wenn Dokumente in auffallender Missachtung der die zuständige Behörde treffenden Verpflichtungen ausgestellt wurden oder wenn der Ausführer darauf vertrauen konnte, dass die zuständige Behörde alle für die Anwendung der Ursprungsregeln erheblichen Tatsachen kannte und in Kenntnis dieser Tatsachen den Ursprungsnachweis bestätigte.

Nach dem ZfZ 1997, ist ein Irrtum auch dann von rechtlicher Relevanz, wenn er einer (zuständigen) drittländischen Zollbehörde im Zusammenhang mit einer Tätigkeit zuzurechnen ist, auf die bindende Gemeinschaftsregelungen abstellen. Damit wird vor allem bei der Nachprüfung von Präferenznachweisen das durch die genannte Bestimmung geschützte Vertrauen auf das Verhalten drittländischer (Zoll-)behörden gestärkt. Daher sind auch jene Fälle berücksichtigungswürdig, in denen der Drittlandszollbehörde dadurch bei der Ausstellung von Präferenznachweisen ein Irrtum unterläuft, dass sie zwar vollständige, aber unschlüssige Erklärungen der Ausführer oder unschädliche falsche Erklärungen zu den tatsächlichen Verhältnissen vorliegen hatte.

Entsprechend der neuesten Rechtsprechung hat Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK mit VO (EG) Nr. 2700/2000 mit Wirksamkeit vom folgende Ergänzung erfahren:

"Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der iSd Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllen........."

Nach Lage der Akten überprüften Vertreter der Europäischen Kommission im November und Dezember 1996 in Bangladesh die Gültigkeit einer ganzen Reihe von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die die Behörden von Bangladesh ausgestellt hatten, weil die Kommission begründete Zweifel an der Gültigkeit der Ursprungszeugnisse hatte. Die Untersuchungen bestätigten den Verdacht der Europäischen Kommission, dass die Behörden in Bangladesh jahrelang unrichtige Zertifikate ausgestellt haben, in Kenntnis dessen, dass die Rohmaterialien im entsprechenden Ausmaß in Bangladesh gar nicht vorhanden waren.

Als Ergebnis der Mission haben die Behörden von Bangladesh Tausende von Präferenznachweisen widerrufen, die in den so genannten Listen B und C (Schedule B und C) zusammengefasst wurden, darunter auch die angesprochenen Präferenznachweise der Beschwerdeführerin.

Veranlassung, Umstände und Ergebnis der Prüfung machen daher deutlich, dass die Behörden des Drittlandes wussten oder zumindest wissen hätten müssen, dass sämtliche oder zumindest ein maßgebender Teil der von den vorgelegten Präferenznachweisen betroffenen Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten, indem sie den Warenursprung auf der Grundlage einer fehlerhaften Anwendung der Ursprungsregeln bescheinigten.

Voraussetzung für das Absehen von der Nacherhebung ist nach dem Wortlaut des Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK neben dem aktiven Irrtum der zuständigen Behörde die Nichterkennbarkeit dieses Irrtums für den Abgabenschuldner und die Beachtung aller geltenden Bestimmungen über die Zollanmeldung. Damit genügt der Zollschuldner dann nicht der Pflicht zur Abgabe einer zutreffenden Zollanmeldung, wenn er die Unrichtigkeit der erteilten Präferenznachweise hätte erkennen können. Diese Verpflichtung kann aber nicht über jene Angaben hinausgehen, die zwar unrichtig oder unvollständig, gleichwohl aber die einzigen sind, die er vernünftigerweise kennen oder sich beschaffen und damit in der Zollanmeldung verwenden konnte.

Zudem vermochte die Beschwerdeführerin glaubwürdig darzulegen, dass sich weder aus der Geschäftskorrespondenz, noch aus den persönlichen Umständen Indizien ergaben, um die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Präferenzursprungszeugnisse im angesprochenen Zeitraum in Frage zu stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Europäischen Kommission vom , ABl. EG-Nr. C 107/05, bekannt sein musste, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung des Präferenzregimes für Textilwaren aus Bangladesh bestünden.

Da sohin sämtliche Voraussetzungen für ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK (insbesondere im Lichte seiner Neufassung) gegeben sind, war der Beschwerde Folge zu geben und von der Abgabennachforderung gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK abzusehen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 9 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 63 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 80 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Allgemeines Präferenzsystem
Präferenznachweis
Widerruf
Irrtum drittländischer Zollbehörden
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at