Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.10.2004, RV/1386-W/04

Keine Mietzinsbeihilfe bei Übersteigen der Einkommensgrenze

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. stellte am einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe und legte eine Berechnung ihrer Pension für 2004 bei, die eine monatlichen Auszahlungsbetrag von EUR 987,08 auswies.

Das Finanzamt erließ einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung eines Abgeltungsbetrages gemäß § 107 EStG 1988 - Mietzinsbeihilfe - abgewiesen wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt:


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Der 0,33 € je m² der Nutzfläche übersteigende mtl. Hauptmietzins (einschließlich Anhebungsbetrag) beträgt insgesamt
€ 133,29
€ 133,29
Das maßgebende Einkommen (§ 107 Abs. 7 EStG) der zu berücksichtigenden Personen beträgt:
Bw.
Einkommen
S 136.589,00
€ 9.926,34
Tochter der Bw.
Einkommen
S 8.508,00
€ 618,30
Summe
€ 10.544,64
Die Einkommensgrenze für die zu berücksichtigenden Personen (§107 Abs.6 EStG) beträgt
€ 9.125,00
Daher sind zu berücksichtigen
€ 1.419,64
davon 1/12
€ 118,30
Der Abgeltungsbetrag beträgt daher
€ 14,99

Der Abgeltungsbetrag kann nicht gewährt werden, weil das maßgebende Jahreseinkommen 2003 in Höhe von EURO 10.544,- die zulässige Einkommensgrenze in Höhe von EURO 9.125,- übersteigt.

Die Bw. erhob mit Schreiben vom Einspruch und begründete diese ua.wie folgt:

"In dem Bescheid scheint meine Tochter mit einem Einkommen von € 618,30 auf. Das ist unrichtig. Meine Tochter ist Studentin und hat kein Einkommen. 300 Euro Alimente, die sie von ihrem Vater bekommt, gehen für ihren Eigenbedarf für Unikosten, Gewand und Zins drauf. Sie hat die Zimmer-Küche Gemeindewohnung ihrer Großmutter übernommen und ist dort Hauptmieterin. Sie erhält eine geringe Wohnungsbeihilfe."

Das Finanzamt erließ am eine stattgebende Berufungsvorentscheidung:

Auf Grund Ihres Antrages wird Ihnen gemäß § 107 EStG die außergewöhnliche Belastung, die Ihnen als Folge der Erhöhung des Hauptmietzinses erwächst, durch die Zahlung eines monatlichen Betrages von 15,29 Euro mit Wirkung ab bis auf weiteres, längstens jedoch bis einschließlich abgegolten.


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Der 0,33 € je m² der Nutzfläche übersteigende mtl. Hauptmietzins (einschließlich Anhebungsbetrag) beträgt insgesamt
€ 133,29
€ 133,29
Das maßgebende Einkommen (§ 107 Abs. 7 EStG) der zu berücksichtigenden Personen beträgt:
Bw.
Einkommen
S 120.001,00
€ 8.720,81
Summe
€ 8.720,81
Die Einkommensgrenze für die zu berücksichtigende Personen (§107 Abs.6 EStG) beträgt
€ 7.300,00
Daher sind zu berücksichtigen
€ 1.420,81
davon 1/12
€ 118,40
Der Abgeltungsbetrag beträgt daher
€ 15,29

Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung Einspruch. Dieser Einspruch wurde als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gewertet.

Die Bw. führt folgendes aus u.a aus:

"Im Jahr 2003 bekam ich einen Abgeltungsbetrag von Euro 133,29.

Im April-Mai 2004 wurde der Antrag abgewiesen. Nach nochmaligen Einspruch wurde mir ein Betrag von Euro 15,29 gewährt. Ich komme noch immer für eine Tochter, die studiert, auf. Kinderzuschuss von PVA Euro 29.07.

Meine Bekannte bezieht eine Pension von 614,-Euro, hat einen Zins von 314,-Euro und bekommt Mietzinsbeihilfe von 170,- Euro. Sie hat für kein Kind aufzukommen.

Meine Pension beträgt 721,91 Euro mit Ausgleichszulage, ich zahle einen Zins von 275,85 Euro und bekomme Mietzinsbeihilfe von 15,29 Euro. Ich habe noch immer für meine Tochter aufzukommen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 107 Abs.1 EStG werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.

Abs.2: Die Wohnung muss vom Hauptmieter oder den in Abs.7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.

Gemäß Abs.6 liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs.1) vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs.7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 7.300 Euro nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs.7 genannten Personen um 1.825 Euro und für jeden weitere der dort genannten Personen um je 620 Euro.

Abs.7: Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.

Von der Bw. wird ausgeführt, dass ihre Tochter Hauptmieterin einer Zimmer -Küche -Gemeindewohnung ist, die sie von ihrer Großmutter übernommen hat und dass sie eine geringe Wohnungsbeihilfe erhält.

Für die Mietzinsbeihilfe muss gemäß § 107 Abs.2 EStG die Wohnung in der Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. Dies wurde für die von der Großmutter übernommene Wohnung, für diese erhielt die Tochter die Wohnungsbeihilfe, in Anspruch genommen.

Die Einkommensgrenze für die zu berücksichtigenden Personen ( § 107 Abs.6 EStG) - nur die Bw. - beträgt daher € 7.300,00.

Bis 2003 betrug diese Grenze auf Grund des Hauptwohnsitzes der Tochter in der Wohnung der Bw. € 9.125,00. ( € 7.300,00 + € 1.825,00). Der Abgeltungsbetrag war demgemäß höher.

Es ist auch - wie dies die Bw. offenbar anzunehmen scheint - den Finanzbehörden keinerlei Ermessen eingeräumt, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände welcher Art immer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Mietzinsbeihilfe zu gewähren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mietzinsbeihilfe
Einkommensgrenze

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at