Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.10.2004, RV/1306-W/04

Anerkennung von Aufwendungen, die mit den die Behinderung begründenden Krankheiten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1306-W/04-RS1
Aufwendungen für Heilbehandlungskosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den die Behinderung begründenden Krankheiten stehen, sind nur nach Abzug des Selbstbehaltes anzuerkennen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch Mag.S.P., vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 u.a. die Berücksichtigung eines pauschalen Freibetrages aufgrund eigener Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 3 EStG 1988 (75 % ige Erwerbsminderung auf Grund Brustkrebs, Osteoporose und Lymphödem) und die Anerkennung tatsächlicher Kosten aus eigener Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996, in Höhe von € 5.099,03.

Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung wurden der pauschale Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von € 435,00 und nachgewiesene Kosten aus eigener Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in einer Gesamthöhe von € 2.153,20 berücksichtigt. Letztere Aufwendungen gliederten sich in Kosten eines Kuraufenthaltes vom 7. Mai bis in Höhe von € 1.602,38 (die von der Bw. beantragten Kosten in Höhe von € 1.700,48 wurden um eine Haushaltsersparnis in Höhe von € 98,10 gekürzt), sowie Ausgaben für Medikamente in Höhe von € 248,52 und Fahrtkosten in Höhe von € 302,30. Begründend führte das Finanzamt hiezu aus, dass diese Aufwendungen Kosten der Heilbehandlung seien und nachweislich mit der Behinderung der Bw. in Zusammenhang stünden.

Aufwendungen in Höhe von € 2.847,73 (restliche Kosten der Medikamente und sonstige Kosten laut Beiblatt zur Einkommensteuererklärung) seien als sonstige Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988 anerkannt worden. Diese Aufwendungen führten jedoch zu keiner steuerlichen Auswirkung, da sie im Selbstbehalt, welcher € 5.865,73 betrage, Deckung fänden.

Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und die Berufungsvorentscheidung gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben, da nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenats noch Ermittlungen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erforderlich waren.

In rechtlicher Hinsicht wurde ua. ausgeführt, dass Krankheitskosten, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Behinderung stehen (wie zum Beispiel die Kosten einer Augenoperation eines wegen Beinamputation Behinderten), neben den Pauschbeträgen des § 35 EStG 1988 bzw. den tatsächlich aus der Behinderung erwachsenden Kosten nur nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988, somit nur unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, anerkannt werden können.

Mit Vorhalt vom gab das Finanzamt bekannt, dass die Aufwendungen für die Narbenbehandlung und das Medikament Menoflavon als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt Anerkennung fänden.

Hinsichtlich weiterer in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen wurde um einen entsprechenden Nachweis (ärztliche Bestätigung) ersucht.

In der Folge legte die Bw. eine Bestätigung ihrer praktischen Ärztin vor und führte erläuternd aus, dass im März 2002 auf Grund der vielen Nebenwirkungen des Medikamentes Nolvadex ua. eine Brille notwendig geworden sei. Der Patientenanteil habe € 526,00 betragen.

Der Versuch, Kontaktlinsen für die ärztlich verordnete Wassergymnastik und das Osteoporoseturnen zu tragen, sei wegen der Trockenheit der Augen auf Grund des oben genannten Medikamentes gescheitert. Die Bw. sehe diese Aufwendungen zwar in Zusammenhang mit ihrer Behinderung, würde aus diesem Grund jedoch nicht neuerlich berufen.

Die Ausgabe für den HIV-Test in Höhe von € 15,99 sei herauszunehmen.

Die Rechnung der Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von € 10,90 sei die Ambulanzgebühr der jährlichen Ultraschalluntersuchung in Zusammenhang mit der Krebserkrankung.

Hinsichtlich der Aufwendungen die durch den Sturz entstanden seien wird um Anerkennung der Kosten ohne Selbstbehalt ersucht, da der Sturz auf Grund der Nebenwirkungen der Medikamente erfolgte, was auch aus der beiliegenden Bestätigung der Ärztin ersichtlich sei.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wurden die geltend gemachten Aufwendungen der Bw. nur teilweise anerkannt und führte das Finanzamt begründend aus, dass aus der ärztlichen Bestätigung nicht hervorgehe, für welche Apothekenrechnungen die Bestätigung gelte.

Die Ausgaben für Nagelpflege, Deo und Rachenspray stünden in keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den als Behinderung anerkannten Krankheiten.

Ebenso sei die Grippeimpfung, sowie Tantum verde nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den die Behinderung begründenden Krankheiten zu sehen, da in der allgemeinen Anfälligkeit älterer oder kranker Menschen für Infektionskrankheiten kein spezifischer Zusammenhang mit der vorliegenden Behinderung zu erkennen sei.

Hinsichtlich der Ultraschalluntersuchung sei seitens des Arztes zu erklären, warum die Kosten der Untersuchung - laut Meinung der Bw. seien diese unerlässlich - nicht von der Sozialversicherung getragen worden seien.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass durch die Einnahme der Medikamente (Nolvadex für Krebs und Actonel für Osteoporose) viele negative Begleiterscheinungen aufgetreten seien. Eine Folge davon seien die bisher fünf gynäkologischen Eingriffe gewesen. Damit in Zusammenhang stünden die zwei Mal jährlich zu Kontrollzwecken durchgeführten vaginalen Ultraschalluntersuchungen in Höhe von € 44,00.

Weitere Folgen des Medikamentes Nolvadex seien nicht nur die Beeinträchtigung des Sehvermögens ihrer Augen - beginnender grauer Star mit notwendiger Operation - gewesen (siehe Schreiben vom ), sondern habe dieses Präparat auch zu starken Hitzewallungen und Schwitzen geführt. Aus diesem Grund habe die Bw. das Medikament Menoflavon eingenommen und ein Deo, welches nur in der Apotheke erhältlich sei, erworben. Auch seien infolge der Medikamenteneinnahme die Nägel sehr stark unter Mitleidenschaft gezogen worden, sodass ein Nagelgel notwendig gewesen sei.

Die Aufwendungen für die Kieferorthopädie in Höhe von € 275,00, die zwei Zahnarztrechnungen in Höhe von € 458,58 und die Aufwendungen für die beim Sturz zerbrochene Brille in Höhe von € 265,00 seien eine Folge des Sturzes im Juni 2002 gewesen. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten seien - wie die Ärztin im Schreiben vom bestätigt habe - unmittelbar mit den Krankheiten in Verbindung stehend.

Das Rachenspray, sowie Tantum verde seien auf Grund der Nebenwirkungen von Actonel notwendig gewesen.

Die Ambulanzgebühr in Höhe von € 10,90 sei für ein einmal jährliche notwendiges Ganzkörperszintigramm bezahlt worden, welches für einen Krebspatienten eine Kontrolluntersuchung darstelle.

Die Grippeimpfung sei für chronisch kranke Personen medizinisch indiziert.

Für den Fall, dass das Multivitaminpräparat Geriatric Pharmaton in Höhe von € 27,37 nicht anerkannt würde, beantragte die Bw. den Pauschalbetrag für Krankendiätverpflegung laut amtsärztlicher Bestätigung auch für die Jahre ab bestehen der Behinderung.

Im seitens des Finanzamts gestellten Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass die Behandlung von Nebenwirkungen keine Kosten seien, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Behinderung stünden, zumal auch die ärztliche Bestätigung fehle, dass diese Mittel tatsächlich der Behandlung der Nebenwirkungen der "Haupt"-Medikamente dienten.

Hinsichtlich der Grippeimpfung sei ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Behinderung nicht gegeben.

Die Ambulanzgebühr in Höhe von € 10,90 sei nicht anzuerkennen, da die Möglichkeit bestanden habe, diese zurückzufordern.

Was die Kosten für das Medikament Menoflavon angeht, beantragte die Finanzbehörde diese nicht als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen, da die Aufwendungen nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Behinderung stünden. Es handle sich hiebei nämlich um die Behandlung von Nebenwirkungen.

Im seitens des unabhängigen Finanzsenats durchgeführten Ermittlungsverfahren brachte die Bw. weiters vor, dass die Medikamente Artelac, Vidisic, Visadron und sonstige Augentropfen auf Grund der Nebenwirkungen des Medikaments Nolvadex, die Medikamente Vertirosan gegen Schwindel, Antistax gegen Flüssigkeitsanreicherung in Armen und Beinen (Lyphödem), Prevegyne und Döderlein Med gegen Nebenwirkungen in der Scheide verordnet worden seien.

Die Präparate Traumeel, Hirodoid Gel, Baneocin Salbe, Octenisept und die Wasserstoffperoxydlösung seien für die Behandlung nach dem Sturz notwendig gewesen.

La Roche Gel, La Roche Anthelios XL und Skin Centical seien als Sunblocker für die mit der Einnahme von Nolvadex auftretenden Hautveränderungen in Form von großen braunen Flecken in Verwendung gewesen, die Milderung der Hautrötungen sei mit Diprogenta erreicht worden.

Pankreoflat habe die Nebenwirkungen auf den Magen gemildert.

Aeromuc, Mag.Diasp. Lutschtabletten und Dequonal Gurgellösung seien zur Bekämpfung der Nebenwirkungen von Actonel verordnet worden.

Hinsichtlich des Medikaments Tannalbin konnte die Bw. keine Auskunft mehr erteilen.

Das Nasenspray sei gegen trockene Luft während des Aufenthaltes im Flugzeug anlässlich des zweiwöchigen Kuraufenthaltes notwendig gewesen.

Ein Antrag auf Rückerstattung der bezahlten Ambulanzgebühr wurde von der Bw. rechtzeitig gestellt. Bis dato habe sie zwar noch keine Zahlung erhalten, doch sei der Betrag in absehbarer Zeit zu erwarten, sodass diesbezüglich das Berufungsbegehren eingeschränkt wurde.

Die Aufwendungen für diverse Porti seien durch verschiedene Schreiben auf Grund der die Behinderung begründenden Krankheiten verursacht worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Absatz 2 leg.cit. bestimmt, dass die Belastung außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

In Absatz 6 wird normiert: Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der Ehepartner oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75-84 % ein Freibetrag in Höhe von € 435,00 gewährt.

In § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastung BGBl. Nr. 303/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001, wird bestimmt, dass als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit oder einer inneren Krankheit € 42,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen sind.

§ 4 der oben zitierten Verordnung normiert, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.

Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Nicht abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 34, Tz 78 "Krankheitskosten").

Soweit die Bw. in ihrer Berufung ausführt, dass sie zweimal jährlich zu Kontrollzwecken vaginale Ultraschalluntersuchungen in Höhe von € 44,00 durchführen habe lassen, wird darauf hingewiesen, dass eben diese Untersuchungen - wie die Bw. selbst ausführt - zur Kontrolle durchgeführt werden und demnach nicht abzugsfähig sind.

Wenn die Finanzbehörde in ihrem Einkommensteuerbescheid ausführt, dass die Ausgaben für Nagelpflege, Deo und Rachenspray in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den als Behinderung anerkannten Krankheiten stünden, wird ihr das Vorbringen der Bw. entgegengehalten; nämlich, dass die Nebenwirkungen (starke Hitzewallungen, schwitzen, Flecken auf der Haut, brüchige Nägel) nur wegen des Medikamentes Nolvadex entstanden sind und aus diesen Gründen die Aufwendungen für Nagelpflege, Deo, Rachenspray und Tantum verde getätigt. wurden. Hätte die Bw. die gegen Krebs und Osteoporose verordneten Medikamente nicht eingenommen, wären auch keine Nebenwirkungen aufgetreten.

Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird nicht in Zweifel gezogen, dass ein Teil der Apothekenrechnungen mit der Behinderung der Bw. in Zusammenhang steht, da die Bw. durch die Anschaffung diverser Medikamente und Heilmittel versuchte, ihre die Behinderung verursachenden Krankheiten zu behandeln. Ein Ursachenzusammenhang erscheint somit gegeben.

Wenn die Bw. ausführt, die Aufwendungen für die Kieferorthopädie, die zwei Zähne und die durch den Sturz zerbrochene Brille seien unmittelbar mit ihren Krankheiten in Verbindung stehend, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn unter Unmittelbarkeit der Aufwendungen ist zu verstehen, dass die Ausgaben unmittelbar auf Grund der die Behinderung verursachenden Krankheiten getätigt werden. Nur unmittelbare Aufwendungen stellen Kosten der Heilbehandlung dar. Dass die diesbezüglichen Aufwendungen jedoch nur mittelbar mit den als Behinderung anerkannten Krankheiten zusammenhängen, nämlich als Folge des Sturzes entstanden sind, wird von der Bw. nicht bestritten. Die diesbezüglichen Kosten sind somit mangels Unmittelbarkeit der Aufwendungen mit den als Behinderung anerkannten Krankheiten nicht im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988, wohl aber nach den allgemeinen Grundsätzen der außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Wenn die Bw. meint, der Sturz sei allein wegen der Nebenwirkung erzeugenden Medikamente erfolgt, dann darf nicht übersehen werden, dass auf Grund der ärztlichen Bestätigung der Sturz auch auf eine Kreislaufschwäche zurückzuführen ist. Dieser Umstand kann jedoch bei jedem Menschen zu außergewöhnliche Belastungen führen, die schließlich im Rahmen des § 34 EStG 1988 anzuerkennen sind.

Soweit die Bw. einen Zusammenhang der Aufwendungen für Kontaktlinsen mit ihrer Behinderung sieht, wird angemerkt, dass sie hiezu eine sehr weitgehende Auffassung vertritt; inwiefern jedoch Kontaktlinsen Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988 oder Kosten der Heilbehandlung im Sinne des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastung darstellen, hat die Bw. nicht ausgeführt.

Dass eine Grippeimpfung für chronisch kranke Personen medizinisch indiziert sei, wird zwar nicht in Zweifel gezogen, jedoch ist - wie das Finanzamt in zutreffender Weise ausgeführt hat - kein spezifischer Zusammenhang mit den die Behinderung verursachenden Krankheiten zu erkennen.

Ebenso sind die Aufwendungen für das Mulivitaminpräparat Geriatric Pharmaton nichtabzugsfähige Aufwendungen, da dieses Präparat nicht zur Heilung einer bestimmten Krankheit eingesetzt wird. Die von der Bw. beantragten Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung - eine amtsärztliche Bestätigung ist aktenkundig - gelangt im streitgegenständlichen Jahr zum Ansatz. Soweit die Bw. diesen Pauschalbetrag auch für die Jahre ab Bestehen der Behinderung begehrt, wird darauf hingewiesen, dass der unabhängige Finanzsenat hinsichtlich der Gewährung des Pauschalbetrages nur für das vorliegende Berufungsjahr zuständig ist. Eine diesbezügliche Entscheidung betreffend die Vorjahre obliegt der Finanzbehörde.

Das Finanzamt führt weiters im Vorlageantrag aus, dass Aufwendungen, die für die Behandlung von Nebenwirkungen getätigt worden seien, keine Aufwendungen darstellten, die unmittelbar im Zusammenhang mit den die Behinderung begründenden Krankheiten stünden. Dieser Ansicht kann sich der unabhängige Finanzsenat nicht anschließen, zumal - wie oben bereits erwähnt - die Nebenwirkungen nur deshalb entstanden sind, weil die Hauptpräparate Nolvadex und Actonel eingenommen wurden.

Wenn das Finanzamt meint, hinsichtlich des Umstands, dass die Mittel tatsächlich der Behandlung von Nebenwirkungen dienten, fehle eine ärztliche Bestätigung, wird auf die in den Unterlagen erliegende Bestätigung der praktischen Ärztin hingewiesen. Dieses Schriftstück hat ua. zum Inhalt, dass sämtliche vorgelegte Apothekenrechnungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Krankheiten Krebs und Osteoporose stehen und zu deren Behandlung bzw. zur Milderung der mit der Behandlung einhergehenden Nebenwirkungen dienen. Der Einwand des Finanzamtes geht somit ins Leere.

Soweit die Bw. die Aufwendungen für "Traumeel", "Herodoid", "Baneocin-Salbe", "Octenisept" und eine Wasserstoffperoxid-Lösung als Aufwendungen für die die Behinderung verursachenden Krankheiten geltend macht und hiezu ausführt, dass diese Präparate für die Behandlung nach dem Sturz im Juni 2002 notwendig gewesen seien, wird - wie oben bereits ausgeführt - darauf hingewiesen, dass diese Präparate laut Angaben der Bw. im Zuge des Sturzes von ihr angeschafft worden sind und somit kein unmittelbarer Zusammenhang mit den die Behinderung begründenden Krankheiten gegeben ist. Diese Aufwendungen sind zwar als Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung) abzugsfähig, führen jedoch zu keinen steuerlichen Auswirkungen, da sie den Selbstbehalt nicht übersteigen. Somit stehen die Aufwendungen für den Zahnarzt (zwei Rechnungen) in Höhe von € 458,58, die beim Sturz zerbrochenen Gläser in Höhe von € 265,00, die Kieferorthopädie in Höhe von € 275,00, Traumeel in Höhe von € 8,10, Herodoid-Gel in Höhe von € 4,14, Baneocin-Salbe in Höhe von € 3,55, Octenisept in Höhe von € 5,05, die Wasserstoffperoxid-Lösung in Höhe von € 1,50 mit dem Sturz im Juni 2002 in Zusammenhang und sind daher als Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes) abzugsfähig.

Hinsichtlich der Aufwendung für das Medikament Tannalbin hat die Bw. einen Zusammenhang mit den die Behinderung begründenden Krankheiten nicht dargelegt, sodass diese Ausgabe zwar als Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes) abzugsfähig ist, jedoch - wie oben bereits ausgeführt - keine steuerliche Auswirkung hat.

Die Kosten für diverse Porti stellen keine unmittelbaren Heilbehandlungskosten im Sinne des § 4 der oben zitierten Verordnung dar, sind jedoch im Rahmen des § 34 EStG 1988 anzuerkennen.

Zusammenfassend sind die Kosten betreffend Kontaktlinsen in Höhe von € 142,00, Ambulanzgebühr in Höhe von € 10,90, Grippeimpfung in Höhe von € 6,50, HIV-Test in Höhe von € 15,99, Gynäkologe in Höhe von € 44,00 und das Multivitaminpräparat in Höhe von € 27,37, insgesamt in Höhe von € 246,76 aus obigen Erwägungen nicht abzugsfähig bzw. wurde das Berufungsbegehren seitens der Bw. eingeschränkt; die Ausgaben betreffend Medikamente (Tannalbin € 4,20, Traumeel € 8,10, Hirodoid Gel € 4,14, Baneocin € 3,55, Octenisept € 5,05, Wasserstoffperoxyd-Lösung € 1,50) in Höhe von € 26,54, zwei Zahnarztrechnungen in Höhe von € 458,58, die zerbrochene Brille in Höhe von € 265,00, Kieferorthopädie in Höhe von € 275,00 und Porto in Höhe von € 28,01 sind als Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988 anzuerkennen.

Die Aufwendungen betreffend Medikamente (diverse Apothekenrechnungen) in Höhe von € 921,50; Fahrten in Höhe von € 302,30; Gleitsichtbrille in Höhe von € 526,00; Narbenbehandlung in Höhe von € 348,86, Kuraufenthalt in Höhe von € 1.602,38 stellen Ausgaben dar, die aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen sind.

Der Berufung war somit teilweise Folge zu geben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
unmittelbarer Zusammenhang
Behinderung
Nebenwirkungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at