Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.10.2004, RV/0626-W/03

Studienwechsel nach dem dritten Semester

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1503/04 eingebracht. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0124 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0626-W/03-RS1
Die Möglichkeit, bei einem Wechsel des Studiums nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gemäß § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I Nr 23/1999, ab wieder einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu erlangen, ist davon abhängig, dass das nach dem Wechsel aufgenommene Studium in Studienabschnitte gegliedert ist. Nach Art. 140 B-VG sind trotz der mit Erkenntnis vom , G204/03, festgestellten Verfassungswidrigkeit auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tat­bestände § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 (bis zum Ablauf des ) sowie § 17 Abs. 4 StudFG 1992, idF BGBl I 23/1999 weiterhin anzuwenden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) hat für seinen Sohn S., die Familienbeihilfe für die Dauer des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung Rechtswissenschaften (Beginn im Wintersemester WS 1995/96) bis inkl. Februar 1997 bezogen. Nachdem der Sohn den ersten Studienabschnitt nicht in der für die Familienbeihilfe maßgeblichen Studienzeit (vorgesehenen Studienzeit von zwei Semestern und ein Toleranzsemester) abschlossen hatte, wurde die Familienbeihilfenauszahlung eingestellt.

Mit Schreiben vom beantrage der Bw. rückwirkend die Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches ab März 1997 bis zum Abschluss des Studiums seines Sohnes an der Fachhochschule. Laut den vorgelegten Unterlagen hat der Sohn des Bw. das begonnene Studium der Rechtswissenschaften nicht weiter als Hauptstudium betrieben, sondern im Wintersemester 1997/89 den Fachhochschul-Studiengang Y. an der Z. begonnen. Diesen Studiengang hat er durch Ablegung der Diplomprüfung am ordnungsgemäß abgeschlossen.

Über Ersuchen des Finanzamtes betreffend die Gliederung des vom Sohn des Bw. besuchten Studienganges in Studienabschnitte teilte die Geschäftsstelle des Fachhochschulrates (FHR) mit Schreiben vom Folgendes mit:

"Im Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) sind keine Studienabschnitte vorgesehen. Gemäß § 3 Abs.2 Z. 1 FHStG idgF ist ein Fachhochschulstudium so zu gestalten, dass es in der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen werden kann.

Aus dieser Vorgabe resultiert auch aus der Sicht des FHR keine Notwendigkeit, FH-Studiengänge in Studienabschnitte zu gliedern. (vgl. FHR-INFO 17/2000, S 11, www.fhr.ac.at).

Aus studienorganisatorischen Gründen werden FH-Studiengänge fallweise in ein Grund- und Haupftstudium gegliedert. Mehrere Semester übergreifende, abschnittsbezogene Diplomprüfungen sind jedoch nicht vorgesehen.

Die Prüfungsorganisation an FH-Studiengängen zeichnet sich durch ein studienbegleitendes Prüfungssystem aus. Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen sind so zu organisieren, dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe unter Hinweis auf § 17 Studienförderungsgesetz (in der ab März 1997 geltenden Fassung) mit der Begründung ab, dass der Studienwechsel auf die Fachhochschule nach dem dritten inskribierten Semester erfolgt sei.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung ersuchte der Bw. um nochmalige Überprüfung der Sachlage. Laut Studienförderungsgesetz § 17 liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe. Dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor, da der Wechsel im zweiten Ausbildungsjahr erfolgt sei und das neue Studium in der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen worden sei.

In der Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt § 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz (in der ab September 1999 geltenden Fassung) näher aus, wonach es möglich sei, die Familienbeihilfe nach einem Studienwechsel nach dem dritten Semester zu erhalten, wenn der erste Abschnitt der neuen Studienrichtung in dem für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblichen Zeitraum absolviert wurde. Da laut Auskunft des Fachhochschulrates im Fachhochschul-Studiengesetz keine Studienabschnitte vorgesehen seien, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzte der Bw., dass das Fachhochschulstudium keine Studienabschnitte vorsehe und sohin einen einzigen Studienabschnitt darstelle, welchen sein Sohn in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzeit absolviert habe. Der gesetzliche Anspruch auf Familienbeihilfe stehe daher zu.

Einer nachgereichten Bestätigung der Studiengangsleitung vom zufolge wird bei dem von Sohn des Bw. absolvierten Studiengang das Wissen in mehreren Abschnitten aufgebaut. In der ersten Studienphase erwerben die Studenten u.a. Grundkenntnisse und rechtliche Grundlagen, die Schwerpunkte der zweiten Studienphase liegen in den Kernfächern des Studiums und die Studenten können sich für eine zusätzliche Spezialisierung entscheiden. Die letzte Phase ist der Anwendung des erworbenen Wissens in der Praxis gewidmet. In einer Ergänzung vom wird dazu noch mitgeteilt, dass sich die erste Studienphase über die ersten zwei Semester erstrecke.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Beil volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslands-studium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

In § 3 Abs. 1 des StudFG 1992 sind sowohl ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten (Z. 1) als auch Studierende von Fachhochschul-Studiengängen (Z. 9) genannt. Der Sohn des Bw. hat unbestritten zumindest drei Semester das Studium der Rechtswissenschaften betrieben und im Wintersemester 1997/98 das Studiums an der Fachhochschule begonnen. Da der Sohn des Bw. somit als ordentlicher Studierender in § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtungen besuchte, sind im gegenständlichen Berufungsfall bei einem Wechsel der Studienrichtung die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen (in der im strittigen Zeitraum jeweils geltenden Fassung) auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgebend.

Gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende


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1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Nach § 17 Abs. 2 des zitierten Gesetzes gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:


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1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3.
Studienwechsel , die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4.
die Aufnahme des Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

§ 17 Abs.4 StudFG 1992 idF BGBl I 23/1999, in Kraft getreten mit , lautet:

Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.

Mit Erkenntnis vom , G204/03, hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 (idF BGBl 201/1996) bis zum Ablauf des sowie des § 17 Abs. 4 StudFG 1992 idF BGBl I 23/1999 festgestellt.

§ 17 Abs. 4 StudFG 1992 idF BGBl I Nr. 76/2000 (gemäß § 78 Abs. 18 leg.cit mit in Kraft getreten) lautet:

Ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist mehr nicht zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betrieben Studien zurückgelegt hat.

Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der Studienbeginn.

Für den für die Familienbeihilfe maßgeblichen Zeitraum des ersten Studienabschnittes der Studienrichtung Rechtswissenschaften (vorgesehene Studienzeit von zwei Semestern und ein Toleranzsemester) wurde dem Bw. die Familienbeihilfe (von Oktober 1996 bis inkl. Februar 1997) gewährt. Ab März 1997 (bzw. für das Sommersemester 1997) bestand somit - unabhängig vom nachfolgenden Wechsel der Studienrichtung - gemäß § 2 Abs.1 lit. b FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil der erste Abschnitt des betriebenen Studiums nicht in der maßgeblichen Studienzeit abgeschlossen wurde.

Nach § 17 Abs. 1 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel nach zwei inskribierten (bzw. zugelassenen) Semestern in der Zulassungsfrist für ein folgendes Semester noch ohne Folgen möglich. Zu keiner Verlängerung der Familienbeihilfe führt hingegen grundsätzlich ein Wechsel der Studienrichtung nach dem dritten Semester. Zwar ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG 1992 dann nicht beihilfenschädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird. Ein solches unabwendbares Ereignis liegt im gegenständlichen Fall laut Aktenlage aber nicht vor und auch seitens des Bw. wurde dahingehende keine Behauptung aufgestellt.

Mit der Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule im Wintersemester 1997/98 hat der Sohn des Bw. somit einen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 (Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester) vollzogen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G204/03, die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992, BGBl 305, idF BGBl 201/1996, bis zum Ablauf des sowie des § 17 Abs. 4 StudFG 1992, BGBl 305, idF BGBl I 23/1999 festgestellt.

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungs-gerichtshof ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Art. 140 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Da die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach den Ausführungen des Gerichtshofes im bereits angeführten Erkenntnis nur für die Anlass- bzw. Quasianlassfälle Auswirkungen hat, sind für den gegenständlichen Fall die angeführten gesetzlichen Bestimmungen (schädlicher Studienwechsel nach dem dritten Semester sowie die ab geltende Ausnahmebestimmung über die Wiederauflebung des Anspruches bei zeitgerechter Absolvierung des ersten Studienabschnittes im neuen Studium) weiterhin anzuwenden.

Zur Ansicht des Bw., es habe kein (beihilfen-)schädlicher Studienwechsel stattgefunden, weil der Wechsel im zweiten Ausbildungsjahr erfolgt sei, ist auszuführen: Nach den geltenden Studienvorschriften (Rechtswissenschaftliche Studienordnung StF: BGBl. Nr. 148/1979 bzw. maßgeblicher Studienplan der Universität) ist die Studienzeit des vom Sohn des Bw. zuerst betriebenen Universitätsstudiums in Semester und nicht in Ausbildungsjahre gegliedert, der in § 17 Abs.1 Z. 2 StudFG 1992 in Klammer gesetzte Ausdruck "(im zweiten Ausbildungsjahr)" ist daher im gegenständlichen Fall nicht relevant.

Dem Argument des Bw., das neue Studium des Sohnes sei in der vorgesehenen Zeit abgeschlossen worden, ist entgegenzuhalten:

Für den im Berufungsfall insgesamt strittigen Zeitraum (März 1997 bis Juni 2001) ist die Regelung des §17 Abs. 4 StudFG 1992 idF BGBl I 23/1999 frühestens ab 1. September1999 anwendbar. Für den Zeitraum bis inklusive August 1999 bestand daher nach den vorstehenden Ausführungen über die im vorliegenden Fall noch anzuwendene Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 auf Grund des Studienwechsels jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Erst mit Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I Nr 23/1999, ab ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs.1 Z 2 nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (gemäß §18 StudFG: die vorgesehene Studienzeit und ein weiteres Semester) absolviert hat. Unter der vorgesehenen Studienzeit ist dabei jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.

Diese Bestimmung stellt ausdrücklich auf die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte ab. Somit ist die Möglichkeit, bei einem Wechsel des Studiums nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gemäß § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I Nr 23/1999, ab wieder einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu erlangen, davon abhängig, dass das nunmehr aufgenommene Studium in Studienabschnitte gegliedert ist. Ist dies der Fall und wird der erste Studienabschnitt des neuen Studiums innerhalb der Anspruchsdauer absolviert, so ist ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Studien- oder Familienbeihilfe wieder gegeben.

Der vom Sohn des Bw. besucht FH-Studiengang ist nach den bereits zitierten Ausführungen des Fachhochschulrates eindeutig nicht in Studienabschnitte gegliedert. Dass nach den vorgelegten Bestätigungen der Studiengangsleitung diese Ausbildung intern in Studienphasen gegliedert ist, bewirkt jedoch nicht die Anwendbarkeit des §§ 17 Abs. 4 StudFG 1992, BGBl 305, idF BGBl I 23/1999. Eine Interpretation, die unter dem Begriff "Studienabschnitt" auch (beliebige) interne Gliederungen verstehe, verbiete sich nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis vom (G204/03) schon deswegen, weil sie nur die sachliche Reichweite der Regelung verschieben würde.

Ist das neue (nach dem Studienwechsel betriebene) Studium nicht in Abschnitte gegliedert, so steht ein Anspruch auf Familienbeihilfe selbst dann nicht zu, wenn das Studium innerhalb der Anspruchsdauer absolviert wird, weil nach Abschluss des Studiums keine Beihilfe mehr (auch nicht rückwirkend) gewährt werden kann. Damit besteht im vorliegenden Fall auch ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Eine Beurteilung des Gegenstandsfalls unter Berücksichtigung der mit in Kraft getretenen Neufassung von § 17 Abs 4 StudFG idF BGBl I Nr. 76/2000 erübrigt sich, da der Sohn des Bw. die Berufsausbildung im Juni 2001 abgeschlossen hat.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienwechsel
Fachhochschule
Studienabschnitt
Verfassungswidrigkeit
vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at