Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 12.10.2004, RV/0203-S/04

Überrechnung vom Konto der Miteigentümergemeinschaft auf ein Konto eines Miteigentümers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Mag. Helmut Puffer, Wirtschaftstreuhänder, 4690 Schwanenstadt, Sparkassenplatz 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die vom Finanzamt Wels vom Abgabenkonto 252/0465 der GesbR vorgenommene Überrechnung eines Betrages von € 478,70 auf das Abgabenkonto des Bw., StNr. 028/2074 beim Finanzamt Salzburg-Land.

Mit Antrag vom hat der Bw. um die Erlassung eines Abrechnungsbescheides ersucht. In der Berufung gegen den Abrechnungsbescheid bringt Bw. vor, dass das auf dem Abgabenkonto der Miteigentümergemeinschaft aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung entstandene Abgabenguthaben nicht für den einzelnen Miteigentümer zur Verfügung stehe. Die Miteigentümergemeinschaft sei ein eigenes Steuerrechtssubjekt. Die Überrechnung von 19,26 % Anteile vom Guthaben der Miteigentümergemeinschaft auf ein Konto eines Miteigentümers sei nicht zulässig gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.

Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschulden zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei der anderen Abgabenbehörde hat.

Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist gemäß Abs. 3 leg. cit. ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Guthaben der GesBR stehen deren Mitgliedern gemäß § 1203 ABGB im Verhältnis ihrer Anteile zu. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt, wird vom Verhältnis der Kapitalanteile, nach Beendigung der GesBR vom Verhältnis der Auseinandersetzungsguthaben auszugehen sein.

Guthaben einer GesBR sind daher vor Anwendung des § 215 Abs. 3 BAO gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO zur Tilgung von deren fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden. Ein allfälliges Guthaben iSd § 215 Abs. 3 BAO ist zunächst im Verhältnis der Anteile der Mitglieder der GesBR zur Tilgung von fälligen Abgabenschulden der Mitglieder bei derselben Abgabenbehörde zu verwenden; ein allfälliger Rest ist nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung von der Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder bei anderen Abgabenbehörden zu verwenden. Wird auch hiedurch der Anteil der Mitglieder am Guthaben der GesBR nicht aufgebraucht, so ist er nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder auf Antrag zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

In diesem Sinne auch Ritz im BAO-Kommentar² zu § 215 Abs. 3 BAO RZ 9, Seite 512: "Auch für Guthaben nicht rechtsfähiger Abgabepflichtiger ist zunächst § 215 Abs. 1, sodann § 215 Abs. 2 anzuwenden. Für danach noch verbleibende Guthaben ist § 215 Abs. 3 zu beachten. Es ist somit anteilig für fällige Abgabenschulden der Mitglieder zu verwenden (zunächst für solche bei derselben Abgabenbehörde, subsidiär zu Gunsten solcher bei anderen Abgabenbehörden des Bundes).

Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten umzubuchen oder zu überrechnen.

Aus der Textierung des Abs. 4 ist klar ersichtlich, dass es nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, in der Reihenfolge der Absätze des § 215 BAO vorzugehen, sondern dass die Abgabenbehörde verpflichtet ist, diese Maßnahmen in der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge zu setzen.

Der Bw. bringt vor, dass die Miteigentümergemeinschaft für sich ein eigenes Steuersubjekt sei und daher nicht auf die einzelnen Miteigentümer "filetiert" werden könne, weshalb die Überrechnung von 19,26 Anteilen des gesamten Guthabens der Miteigentümergemeinschaft nicht zulässig sei. Mit diesem Vorbringen kann die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der Abgabenbehörde I. Instanz nicht erwiesen werden. Vielmehr wurde dem gesetzlichen Auftrag des § 215 Abs. 3 BAO entsprochen.

Darüber hinausgehende Gründe, die gegen die vorstehend dargestellte Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der Abgabenbehörde I. Instanz sprechen, wurden nicht vorgebracht.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 215 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Miteigentümergemeinschaft
Miteigentümer
Überrechnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at