Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 11.10.2004, RV/0316-S/02

Steuerschuldner für die Kraftfahrzeugsteuer und die Straßenbenützungsabgabe ist der Zulassungsbesitzer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Anschrift, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 7a, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe jeweils für den Zeitraum 1995 bis 1997 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob für die X und XX die Berufungswerberin als die formale Zulassungsbesitzerin die Steuerschuldnerin für die Kraftfahrzeugsteuer und die Straßenbenützungsabgabe ist oder - weil nach Angaben der Berufungswerberin die LKW für eine andere Firma angemeldet wurden und somit ein Scheingeschäft vorliege - die Firma, die die LKW tatsächlich verwendet habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) ist Steuerschuldner 1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist; 2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Nach § 4 Straßenbenützungsabgabegesetz (StraBaG) ist Abgabenschuldner der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges. Der Lenker eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der die Abgabe schuldet, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet.

Gemäß § 23 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.

Der § 23 BAO ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil entgegen der Ansicht der Berufungswerberin kein Scheingeschäft vorliegt. Das zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat.

Vom Scheingeschäft zu unterscheiden sind die Umgehungsgeschäfte. Bei diesen wollen die Vertragspartner durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung vermeiden. Das Umgehungsgeschäft ist daher nicht nur zum Schein geschlossen, sondern von den Parteien wirklich gewollt ().

Die Berufungswerberin hat gleichsam als verdeckte Treuhänderin - was im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Strohmann" bezeichnet wird - die LKW auf ihren Namen angemeldet. Die Treuhandschaft stellt kein Scheingeschäft dar. Wie bei der Grunderwerbsteuer und den Gebühren () ist auch bei den gegenständlichen Abgaben der - nach außen als Zulassungsbesitzer in Erscheinung tretende - Treuhänder der Steuerschuldner. Denn gemäß § 3 Z.1 KfzStG ist für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeug die Person der Steuerschuldner, für die das Fahrzeug zugelassen ist. Ob nun diese Person nur als "Strohmann" für eine andere Person auftritt oder nicht, ist völlig irrelevant.

Was das weitere Vorbringen in der Berufung betrifft, wonach im Jahre 1996 der LKW mit dem Kennzeichen XX sei nicht auf die Bw. zugelassen gewesen, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen nicht zutreffend ist. Der LKW mit diesem Kennzeichen war in den Jahren 1995 (Anmeldung ) bis 1997 (Abmeldung ) durchgehend für die Bw. zugelassen.

Die Berufungen waren daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
§ 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zulassungsbesitzer
Scheingeschäft
Strohmann

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at