Suchen Kontrast Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 08.10.2004, RV/0407-I/04

Einkommensteuerberechnung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 bis 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Kitzbühel Lienz führte bei der Bw. eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung durch (ABp Nr. xxxxxx). Aufgrund der anlässlich der Prüfung getroffenen Feststellungen verfügte das Finanzamt gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 und 2002 die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ (geänderte) Einkommensteuerbescheide. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 wurde ein Erstbescheid erlassen. Alle Bescheide tragen das Ausfertigungsdatum .

Mit Eingabe vom erhob die Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 (nicht hingegen gegen die Wiederaufnahmsbescheide) Berufung. In der Berufung führte die Bw. aus : "Die in den Bescheiden errechneten steuerpflichtigen Einkommen sind nicht identisch mit den Angaben laut eingereichten ESt-Erklärungen bzw. den bei der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen".

Das Finanzamt erließ am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und wies darauf hin, dass das Finanzamt bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide den vom Prüfer getroffenen Feststellungen genau gefolgt sei.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an den UFS.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Betriebsprüfer errechnete im Betriebsprüfungsbericht (siehe Tz 24 ff) folgende Einkommensteuerjahresbeträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
ATS
2001
(482.200.-)
35.042,84.-
2002
-
27.105,02.-
2003
17.285,78.-

Die vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheide (Ausfertigungsdatum ) basieren auf den anlässlich der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen und weisen die vorhin in der Tabelle angeführten Einkommensteuerbeträge aus.

Da die Berufung hinsichtlich der vom Prüfer getroffenen Feststellungen keinerlei konkretes Vorbringen enthält, erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Prüfungsfeststellungen im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens. Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht dazutun vermochte, war wie im Spruch zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einkommensteuerberechnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-36503