Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
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FSRV/0102-W/04-RS1 | Die Klärung der Sachverhaltsfrage, in welchem Monat eines Kalenderjahres jeweils die Verfügungsmacht über eine Vielzahl von fertig gestellten Wohnungen verschafft worden ist, sprengt den Rahmen zweitinstanzlich zu führender Erhebungen. In einem derartigen Fall ist zweckmäßigerweise eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens vorzunehmen, weshalb im Sinne des § 161 Abs. 4 FinStrG die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verfügen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes Korneuburg vom , SpS 492/98-III, in nichtöffentlicher Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin Edith Madlberger gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zu Recht erkannt:
Das angefochtenen Erkenntnis wird aufgehoben und die Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat am Sitz des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien erkannte als Organ des Finanzamtes Korneuburg den Bw. am wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig. Er habe als Geschäftsführer der Firma P.Ges.m.b.H.. vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nämlich (1) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 1995 in der Höhe von insgesamt S 2.281.852,--, für März, Mai und November 1996 in der Höhe von insgesamt S 210.391,-- und für Juni 1997 in der Höhe von S 50.000,-- und weiters (2) Lohnsteuer für Jänner bis Dezember 1995 in der Höhe von insgesamt S 140.933,--, von Jänner bis Dezember 1996 in der Höhe von S 90.913,--, sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen für Jänner bis Dezember 1995 in der Höhe von S 47.157,-- und für Jänner bis Dezember 1996 in der Höhe von S 30.562,--, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge auch nicht bekannt gegeben.
Der Senat setzte gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG die Geldstrafe mit S 200.000,-- fest, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage und bestimmte gem. § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG die Kosten mit S 5.000,--.
Weiters sprach der Senat gem. § 28 Abs. 1 FinStrG die Mithaftung der Nebenbeteiligten Firma P.Ges.m.b.H. . für die Bezahlung der Geldstrafe aus.
Über die dagegen erhobene Berufung erging am die Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, in der der Bw. für schuldig erkannt wurde, vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-12/1995 in der Höhe von S 2.281.852,-- und Lohnabgaben für 1-12/1995 in der Höhe von L S 140.933,--, DBDZ S 47.157,-- und für 1-12/1996 L S 47.157,--, DBDZ S 30.562,-- nicht spätestens am fünften Tag nach der Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben zu haben. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde die Geldstrafe in einer Höhe von S 180.000,-- festgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen ausgesprochen.
Bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlungen für März, Mai und November 1996 im Teilbetrag von S 210.391,-- und für Juni 1997 im Teilbetrag von S 50.000,-- wurde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat am zur Zl. 99/13/0185 diese Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom war ausgeführt worden, dass die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland insofern angefochten werde, als der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers ( im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ) nicht stattgegeben worden sei. Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der gesamten Berufungsentscheidung angestrebt hat, weil die dort ausgesprochene Teilaufhebung nicht mit einer meritorischen Entscheidung einer Stattgabe in der jeweiligen Sache , in diesem Fall der Einstellung des Verfahrens, gleichgesetzt werden kann. Das mit der Berufungsentscheidung teilweise aufgehobene Verfahren ist vom Finanzamt in der Folge am unter SpS 478/99-III wieder dem zuständigen Spruchsenat vorgelegt worden, der darüber bis jetzt noch nicht entschieden hat.
Auf Grund dieser Feststellungen und Überlegungen hat der unabhängige Finanzsenat daher in vollem Umfang neuerlich über die wiederum offene Berufung zu entscheiden, wobei eine Bindung an die Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache gegeben ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Bei seinen Erwägungen stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich die Behörde in verfehlter Weise mit der rechtlich irrrelevanten Frage der Legung von Schlussrechnungen statt mit der Frage befasst hätten, zu welchen konkreten Zeitpunkten jeweils Umsatzsteuerschulden der P.Ges.m.b.H. . entstanden wären, die nach Maßgabe der Vorschriften des UStG 1994 zu welchen Zeitpunkten eine Verpflichtung dieser Gesellschaft ausgelöst hätten, für jeweils welchen Kalendermonat des Jahres 1995 Umsatzsteuer mit welchem Betrag vorauszuzahlen sei.
Weiters sei nicht geklärt, auf Grund jeweils welcher dem Beschwerdeführer aus dem Ablauf des Baugeschehens bekannt gewordener Umstände er diese Verpflichtung der von ihm geführten Gesellschaft jeweils auch erkannt habe. Entscheidungsrelevant sei der jeweilige Zeitpunkt des Entstehens der einzelnen Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft. Die Tatsachenfeststellungen des Spruchsenates, die Wohnungen seien in der Zeit von Ende 1995 bis Sommer 1996 an die Eigentümer übergeben worden, trügen nichts zur Beantwortung dieser Frage bei, weil es nicht auf die Zeitpunkte der Übergabe der Wohnungen an deren späteren Eigentümer an komme, sondern auf die Zeitpunkte zu denen die Gesellschaft ihren Vertragspartner jeweils die Verfügungsmacht über die fertig gestellten Wohnungen verschafft habe.
Es sind im bisherigen Verfahren keine Feststellungen darüber getroffen worden, wann die vom Bw. geführte P.Ges.m.b.H. . der OEG die Verfügungsmacht über die fertig gestellten Wohnungen verschafft hatten. Es ist daher im Sinne des Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes, den Sachverhalt in wesentlichen Punkten zu ergänzen, zu erheben, welches Projekt in welchem Monat des Jahres 1995 mit der OEG zu verrechnen war und ob und welche Zahllasten in den einzelnen Monaten nicht ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet wurden. Nach Ansicht des Berufungssenates bringt dieser Auftrag zweifellos umfangreiche weitere Erhebungen mit sich, die eine aufwändige Ergänzung des Untersuchungsverfahrens durch Einsichtnahme in Buchhaltungsunterlagen der beiden Unternehmen oder aber Zeugenbefragungen zu jedem einzelnen Projekt erforderlich machen. Der erwartete Umfang dieser Erhebungen sprengt den Rahmen der Aufgabenstellung eines zweitinstanzlichen Verfahrens und es sind diese Erhebungen als umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens im Sinn des § 161 Abs.4 FinStrG zu werten. Bei Bekräftigung der in der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Berufungsentscheidung vertretenen Rechtsansicht des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion über die Teilaufhebung für die Monate März, Mai und November 1996 und Juni 1997, dass auch zu diesen Zeiträumen umfangreiche Erhebungen zur fehlenden Einbringlichkeit von Forderungen im Ausmaß von ca. S 1,8 Millionen zu tätigen sein werden, war das angefochtene Erkenntnis zur Gänze aufzuheben und die Sache zur Gänze an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Aufhebung Zurückverweisung umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at