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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.10.2004, RV/3710-W/02

Entstehung der Steuerschuld laut Urkunde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3710-W/02-RS1
Wenn vom Erwerber kein anderes Datum glaubhaft nachgewiesen werden kann, dann gilt als Ausführung der Zuwendung das in der Urkunde angegebene Datum. Es wäre Sache des Erwerbers gewesen, vor Unterfertigung des Vertrages darauf zu achten, welches Datum in diesem Vertrag als Übergabsstichtag ausgewiesen wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Ing.G., Tr., vertreten durch L.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:

Die Schenkungssteuer wird festgesetzt mit insgesamt € 8.237,39 (gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 6 % von € 102.422,19 = € 6.145,36 + gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2% von € 104.602,37 = € 2.092,03, Summe € 8.237,39).

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom wurden von den Ehegatten J.u.A.G. verschiedene Liegenschaften an Herrn Ing.G., dem Berufungswerber (Bw.), übergeben. Von Herrn J.G. wurden an den Bw. sein Anteil an dem landwirtschaftlichen Betrieb mit einem anteiligen Einheitswert von S 398.932,32 und sonstige Grundstücke mit Einheitswerten von insgesamt S 509.000,00 übergeben. Für die Übergabe hat der Bw. Leistungen mit einem Kapitalwert von insgesamt S 450.000,00 für beide Übergeber zu erbringen (also für jeden Übergeber eine Leistung von S 225.000,00). Im Punkt "Viertens:" des Vertrages wurde festgehalten, dass der Übernehmer mit dem heutigen Tag (Tag der Vertragsunterzeichnung) in den faktischen Besitz und Genuss des Übergabsobjektes tritt und er vom selben Zeitpunkt angefangen die davon zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben, sowie Gefahr und Zufall trägt.

Für die Übergabe von seinem Vater wurde dem Bw. mit Bescheid vom eine Schenkungssteuer in der Höhe von S 287.397,00 (entspricht € 20.885,95) vorläufig vorgeschrieben. Eine Schenkungssteuerbefreiung gemäß § 15a ErbStG wurde nicht gewährt.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Schenkungssteuerbefreiung des § 15a ErbStG nicht angewendet wurde und die Übergabe des Betriebes bereits am erfolgt sei. Zum Übergabsstichtag wird in der Berufung ausgeführt:

"In Entsprechung ihres Ersuchens um Ergänzung vom wurde Ihnen durch die Kanzlei meines Machthabers, Notar Dr.P., telefonisch mitgeteilt, dass der vertragsgegenständliche Betrieb von den Übergebern an mich seit verpachtet ist.

Diese Mitteilung, sowie die Tatsache, dass im genannten Notariatsakt als Übergabsobjekt der gegenständliche landw. Betrieb und als Stichtag der Übergabe der (Tag der Vertragserrichtung) genannt wurde, beruht auf einer Falschinformation der Kanzlei Dr.P. durch den Übergeber J.G., geb. , zumal mir dieser Betrieb bereits am übergeben wurde. Die Errichtung dieses schriftlichen Vertrages erfolgte daher nur mehr zu dem Zwecke, dass auch auf dem Betriebsliegenschaften mein grundbücherliches Eigentum einverleibt werden könne, zumal ich bereits das wirtschaftliche und faktische Eigentum am erhalten habe."

Zur Untermauerung dieser Angaben wurden der von der Steuerberatungskanzlei des Bw. zur Verfügung gestellte Schriftverkehr, sein Einkommensteuerbescheid und ein Schreiben des Finanzamtes Baden vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht bei Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld (erst) mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Laut Übergabsvertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag tritt der Bw. am heutigen Tage in den faktischen Besitz und Genuss des Übergabsobjektes und trägt vom selben Zeitpunkt angefangen die davon zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben, sowie Gefahr und Zufall. Dieser Vertrag wurde von den Vertragspartnern am unterzeichnet. Nach dem Inhalt dieser Vertragsurkunde erfolgte die Übergabe frühestens mit der Unterzeichnung des Vertrages, also nicht vor dem .

Dass die Übergabe frühestens am erfolgte, wird auch noch durch die Antwort auf das Ersuchen um Ergänzung vom bestätigt, wo vom Machthaber des Bw. telefonisch mitgeteilt wurde, dass der vertragsgegenständliche Betrieb von den Übergebern an den Bw. seit dem verpachtet ist.

Erst in der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid wird vom Bw. vorgebracht, dass eine Übergabe bereits am erfolgt sein soll. Es wurden verschiedene Schriftstücke vorgelegt, die eine Übergabe zu diesem Stichtag untermauern sollen. Aus diesen Schriftstücken ist nur ersichtlich, dass der Betrieb an den Sohn übergeben wird (der landw. Betrieb wird an den Bw. zu Buchwerten übergeben), den genauen Zeitpunkt der Übergabe ist diesen Schriftstücken nicht zu entnehmen. Auch kann nicht entnommen werden, wann es zu einer tatsächlichen Übergabe der Liegenschaften gekommen sein soll.

Es ist schlüssig, wenn die Behörde einer früheren Aussage, die vor Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen abgegeben wurde, mehr Glauben schenkt, als späteren zweckdienlichen Behauptungen. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit näher kommen, als spätere.

Außerdem wäre es Sache des Bw. gewesen, vor Unterfertigung des Übergabsvertrages und Pflichtteilsverzichtsvertrages darauf zu Achten, welches Datum in diesem Vertrag als Übergabsstichtag ausgewiesen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Übergabe mit dem Stichtag stattgefunden hat, wie er beurkundet wurde.

Da nach dem oben Gesagten die Steuerschuld erst nach dem entstanden ist, sind nach § 34 Abs. 1 Z. 5 ErbStG die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden.

Nach § 15a ErbStG in der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen von bestimmten Vermögen unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu einem Wert von S 5,000.000,-- steuerfrei. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle zählen zum begünstigten Vermögen nur inländische Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dienen.

Nach dem Erkenntnis des , ist vom Gesetz nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe derartige Einkünfte erzielt hat. Nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint - ist die Verpachtung eines Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Von der Aufgabe des Betriebes ist erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen.

Laut den Ausführungen im Berufungsverfahren liegt durch die kurzfristige Betriebsverpachtung keine Betriebsaufgabe vor. Für die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes sind die Voraussetzungen des § 15a ErbStG gegeben. Nicht erfüllt werden die Voraussetzungen des § 15a ErbStG jedoch für die übergebenen sonstigen Grundstücke. Bei diesem Vermögen handelt es sich nicht um einen inländischen Betrieb oder Teilbetrieb, welcher der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dient.

Vom Vater wurde übergeben:


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Anteiliger landwirtschaftlicher Betrieb mit einem Einheitswert von
S
398.932,32
Grundvermögen (sonstige Grundstücke) mit Einheitswerten von insgesamt
S
509.000,00

Die Gegenleistung für die Übergabe dieser Liegenschaften beträgt insgesamt S 225.000,00.

Zunächst ist die Gegenleistung auf den landwirtschaftlichen Betrieb und auf das Grundvermögen aufzuteilen. Für die Aufteilung wird das landwirtschaftliche Vermögen mit dem zweifachen und das Grundvermögen mit dem einfachen Einheitswert angesetzt (wertmäßig wird dieses Verhältnis dem Verhältnis der Verkehrswerte zueinander entsprechen). Für die Aufteilung ist somit der landwirtschaftliche Betrieb mit dem Betrag von S 797.864,64 und das Grundvermögen mit dem Betrag von S 509.000,00 anzusetzen. Diese beiden Beträge ergeben eine Summe von S 1,306.864,64. Die anteilige Gegenleistung für den landwirtschaftlichen Betrieb = Gegenleistung (S 225.000,00) x zweifacher Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes (S 797.864,64) : Summe der beiden Beträge (S 1,306.864,64) = S 137.366,59. Die auf das Grundvermögen entfallende Gegenleistung errechnet sich aus der Gesamtgegenleistung (S 225.000,00) abzüglich der auf den landwirtschaftlichen Betrieb entfallenden Gegenleistung (S 137.366,59) und beträgt S 87.633,41.

Berechnung des nach § 15a ErbStG freien Betrages:


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Dreifacher Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes - anteilige Gegenleistung für den landwirtschaftlichen Betrieb
S S
1,196.796,96 137.366,59
S
1,059.430,37

Die Schenkungssteuer ist wie folgt zu berechnen:

Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG:


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Dreifacher Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes + dreifacher Einheitswert des Grundvermögens
S S
1,196.796,96 1,527.000,00
Zwischensumme - Gegenleistung - frei nach § 15a ErbStG - Freibetrag nach § 14 Abs. 1 ErbStG
S S S S
2,723.796,96 225.000,00 1,059.430,37 30.000,00
Summe Bemessungsgrundlage gerundet gemäß § 28 ErbStG
S S
1,409.366,59 1,409.360,00

Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG:


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Dreifacher Einheitswert des Grundvermögens - anteilige Gegenleistung
S S
1,527.000,00 87.633,41
Summe Bemessungsgrundlage gerundet gemäß § 28 ErbStG
S S
1,439.366,59 1,439.360,00

Der Betrag von S 1,409.360,00 entspricht € 102.422,19 und der Betrag von S 1,439.360,00 € 104.602,37.


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gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 6 % von S 1,409.360,00 = + gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von S 1,439.360,00 =
S S
84.562,00 28.787,00
Schenkungssteuer
S
113.349,00

Der Betrag von S 84.562,00 entspricht € 6.145,36, der Betrag von S 28.787,00 € 2.092,03 und der Betrag von S 113.349,00 € 8.237,39.

Bemerkt wird, dass zu dem Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung keine Stellungnahme abgegeben wurde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Steuerschuld
Ausführung
Beurkundung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at