Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 07.10.2004, RV/0324-S/04

Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert:

Die Einkommensteuervorauszahlung für 2004 und die Folgejahre wird von € 1.018,64 auf € 740,00 herabgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Bw. begehrt die ersatzlose Aufhebung des Bescheides mit dem die Einkommensteuervorauszahlung für 2004 und die Folgejahre festgesetzt worden ist, in eventu die Festsetzung angemessen zu reduzieren.

Begründet wird das Berufungsbegehren des Bw. mit der Steuerreform, die bereits 2004 schlagend wird und dass in Zeiten der Rezession nicht nachvollziehbar sei, von einem Einkommenswachstum von 4 % auszugehen und es sich bereits abzeichne, dass im Jahre 2004 mit Einkommenseinbußen zu rechnen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird auf Grund der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr nach bestimmten, in dieser Gesetzesstelle angeführten Regeln berechnet.

Zur Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Vorauszahlungen wird ergänzend bemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom , G 11/02) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Regelung hat, die bei der Einkommensteuer (und bei der Körperschaftsteuer) Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich, das heißt bei objektiver Abschätzung der zu erwartenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, im laufenden Kalenderjahr geschuldeten Steuer vorsieht und eine Anpassung der Vorauszahlungen an diese Verhältnisse auch noch während dieses Jahres zulässt. Unbedenklich erscheint es demnach im Allgemeinen auch, wenn der Gesetzgeber eine typischerweise (im Durchschnittsfall) zu erwartende künftige Entwicklung des (steuerpflichtigen) Einkommens oder der Steuerlast zum Anlass einer generellen Anpassung der Vorauszahlungen nimmt. Vor dem Hintergrund des mit Vorauszahlungen verfolgten - an sich unbedenklichen - Zieles einer zeitnahen Steuerentrichtung sind aber - so nahm der Gerichtshof an - Regelungen dann unsachlich und daher verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sie nicht mehr zu einer zeitnahen Steuerentrichtung nach Maßgabe der (voraussichtlichen) tatsächlichen Verhältnisse führen, sondern bewirken, dass Steuerpflichtige Vorauszahlungen zu entrichten haben, die auch bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung höher sind, als es der zu erwartenden Steuerbelastung entspricht.

§ 45 Abs. 4 leg.cit. besagt, dass das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen kann, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.

Im Sinn dieser Gesetzesstelle hat das Finanzamt dem Begehren des Bw. weitgehend Rechnung getragen und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer unter Zugrundelegung der für 2004 geltenden steuerlichen Vorschriften herabgesetzt. Denn die Höhe der Vorauszahlungen sollte möglichst der bei der Veranlagung festzusetzenden Einkommensteuer für das betreffende Jahr entsprechen.

Da der in der Berufungsvorentscheidung festgesetzte Vorauszahlungsbetrag diese Voraussetzungen voll und ganz erfüllt, war er auch dieser Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

Geänderte Einkommenserwartungen rechtfertigen entsprechende Änderungen oder Anpassungen der ursprünglichen Vorauszahlungen. Um solche geänderte Einkommenserwartungen auch berücksichtigen zu können, bedarf es eines glaubhaften, substanziellen und konkreten Vorbringens des Antragstellers.

Der Bw. hat lediglich auf die "Zeiten der Rezession" verwiesen und zu seinen persönlichen Einkommenserwartungen dargelegt, dass sich bereits jetzt abzeichne, dass im Jahre 2004 mit Einkommenseinbußen zu rechnen sei. Diese nur die allgemeine Entwicklung ansprechende - im konkreten Falle zudem inhaltlich unrichtige Behauptung dass eine Rezession vorliege - und die unsubstanziierte allgemeine Angabe, dass mit Einkommenseinbußen zu rechnen sei, können keinen Grund für eine weitere Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung erweisen.

Daher kann der Berufung lediglich hinsichtlich der Berücksichtigung der bereits für 2004 greifenden Steuerreform entsprochen werden. Diese Auswirkungen hat die Abgabenbehörde I. Instanz in der Berufungsvorentscheidung punktgenau berücksichtigt.

Damit konnte dem Eventualbegehren, die Einkommensteuervorauszahlung angemessen zu reduzieren vollinhaltlich entsprochen werden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einkommensteuervorauszahlung
Anpassung
Steuerreform

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at