Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 07.10.2004, RV/0461-K/02

Pflicht- oder Antragsveranlagung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0461-K/02-RS1
Ersatzleistungen (zB Urlaubsentgelt, Urlaubsabfindung) die nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, idF BGBl. I Nr. 44/2000, an Arbeitnehmer direkt zur Auszahlung gelangen zählen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988.
RV/0461-K/02-RS2
Ein Pflichtveranlagungstatbestand ist gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungsjahr gleichzeitig sowohl Ersatzleistungen (Urlaubsentgelte, Urlaubsabfindungen) nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, auch wenn diese Bezüge der Besteuerungsvorschrift des § 67 Abs. 5 EStG 1988 unterliegen, als auch andere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat und diese beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.
Folgerechtssätze
RV/0461-K/02-RS3
wie RV/0017-I/03-RS1
Liegt ein Tatbestand vor, der eine Pflichtveranlagung nach sich zieht, kann ein vom Steuerpflichtigen gestellter Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmer­veranlagung auch dann nicht zurückgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt nicht zur Abgabe einer Erklärung zur Durchführung der Arbeit­nehmerveranlagung aufgefordert und die Veranlagung in Entsprechung des Antrages durchgeführt wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., wohnhaft in T., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) reichte am beim Finanzamt die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 ein. In der Erklärung machte der Bw. ua. die Angabe, dass er im Veranlagungsjahr 2001 lediglich einen Arbeitgeber bzw. eine bezugsauszahlende Stelle (Beschäftigungszeitraum: vom 1. Jänner bis ) gehabt habe. Des Weiteren machte er unter dem Titel Sonderausgaben verschiedene Ausgaben geltend.

Das Finanzamt führte die Veranlagung insoweit abweichend von der Erklärung des Bw. durch, als es bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 die elektronisch erfassten Mitteilungen und Lohnzetteldaten des Bw. berücksichtigte, die von den bezugsauszahlenden Stellen (Arbeitgebern) dem Finanzamt gemäß den §§ 3 Abs. 2 und 84 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 übermittelt worden waren. Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt folglich eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von 70,57 € festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung und führte darin begründend aus, dass er seinen Antrag auf Jahresausgleich (richtig: Arbeitnehmerveranlagung) des Jahres 2001 zurückziehe, da es sich hierbei nicht um eine Pflichtveranlagung gehandelt habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der ab 1996 gültigen Fassung eine Pflichtveranlagung dann vorzunehmen sei, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden seien. Der Bw. habe im Jahr 2001 vom 1. Jänner bis zum 19. Oktober Bezüge von der Firma X. und am Bezüge von der Bauarbeiter Urlaubskasse erhalten. Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sei daher eine Pflichtveranlagung vorzunehmen gewesen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend brachte er darin im Wesentlichen vor, dass die Bezüge gemäß § 8 bis § 10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes nach § 67 Abs. 5 EStG 1988 als sonstiger Bezug zu versteuern seien. Diese Bezüge würden daher keine Pflichtveranlagung bewirken. Auch sei er nie in einem Dienstverhältnis zur Bauarbeiter Urlaubskasse gestanden und habe daher auch keine laufenden Bezüge von dieser erhalten. Auf der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular: L 1) wären von ihm zwei Arbeitgeber anzuführen gewesen, was jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten widersprochen hätte. Im angefochtenen Bescheid hätte auch der Hinweis aufscheinen müssen, dass er während des Jahres 2001 gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Bezüge erhalten habe.

Mit Vorlagebericht vom stellte das Finanzamt den Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die offene Berufung ging mit auf den UFS über (§ 323 Abs. 10 BAO).

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Berufungsfall ist ausschließlich die Frage strittig, ob auf Grund der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Bw. für das Kalenderjahr 2001, vom Finanzamt mittels des angefochtenen Bescheides über eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 oder eine Antragsveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG 1988 abgesprochen worden ist.

§ 41 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung lautet:

"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn


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1.
er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2.
im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
3.
im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind,
4.
in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5.
der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen."

§ 41 Abs. 2 EStG 1988 normiert, dass eine Veranlagung auf Antrag (= Antragsveranlagung) des Steuerpflichtigen nur dann zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 leg.cit., für eine sogenannte Pflichtveranlagung nicht vorliegen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen ua. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (lohnsteuerpflichtigen Einkünften).

Nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 ist Arbeitgeber, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 leg.cit. auszahlt. Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag (§ 77 Abs. 1 EStG 1988). Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten.

Entgegen der Rechtsansicht des Bw. gilt daher die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse auch ohne, dass der Bw. ein Beschäftigungsverhältnis zur ihr im Streitjahr 2001 begründete, als Arbeitgeber im Sinne der oben zitierten lohnsteuerrechtlichen Regelungen.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen - soweit für den Berufungsfall von Relevanz - gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Auch Ersatzleistungen (Urlaubsentgelte, Urlaubsabfindungen) für nicht verbrauchten Urlaub, die sich aus erworbenen Anwartschaften von bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnissen ergeben bzw. errechnen und nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes an den Arbeitnehmer direkt zur Auszahlung gelangen, stellen lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 25 EStG 1988 dar.

Nach der Bestimmung des § 67 Abs. 5 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung ist geregelt, dass von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl 1972/414, die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln ist. Weiters wird im § 67 Abs. 10 EStG 1988 normiert, dass sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 leg.cit. fallen wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats, der Besteuerung zu unterziehen sind, und dass diese Bezüge nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 erhöhen.

Der Berufungseinwand des Bw., dass seiner Meinung nach Bezüge gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes keinen Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 auszulösen vermögen, zumal diese Bezüge nach der Norm des § 67 Abs. 5 EStG 1988 zu besteuern sind, geht gegenständlich ins Leere.

Dies deshalb, da nach Ansicht des UFS von einem "im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitigen Bezug" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 grundsätzlich dann zu sprechen ist, wenn in einem Lohnzahlungszeitraum (Kalendertag oder Kalendermonat) des Veranlagungsjahres lohnsteuerpflichtige Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber gemäß § 47 EStG 1988 bezogen wurden und diese beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, nach welcher Norm die gesondert lohnsteuerpflichtig zu behandelnden Bezüge von den verschiedenen Arbeitgebern, ob etwa im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif (Monatstarif) gemäß § 66 EStG 1988 oder als sonstiger Bezug mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 EStG 1988, der Besteuerung zu unterziehen waren.

Aktenkundig ist, dass das Finanzamt bei der Berechnung der Einkommensteuer des Streitjahres 2001 (siehe ua. Blatt 1 und 3 des angefochtenen Bescheides vom ) auch die von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Bezugszeitraum "" gemeldeten lohnsteuerpflichtigen (laufenden) Bezüge (KZ 245) in Höhe von 13.533,00 S (983,49 €), versteuert nach dem sogenannten Monatstarif (Lohnzahlungszeitraum: März 2001), mitberücksichtigte. Die Detailauswertung dieses Lohnzettels zeigt auch, dass in den Bruttobezügen (KZ 210) von 33.088,00 S (2.404,60 €) ein Hälfteanteil an sonstigen Bezügen (KZ 220) in Höhe von 16.544,00 S (1.202,30 €) inkludiert ist. Evident ist auch, dass von den angesprochenen Bezugsteilen eine Lohnsteuer in Höhe von 1.862,18 S (135,33 €), die in dieser Höhe auch zur Gänze anrechenbar (KZ 260) ist, einbehalten wurde.

Unstrittig ergibt sich aus dem Akteninhalt weiters, dass der Bw. im Bezugszeitraum vom 1. Jänner bis lohnsteuerpflichtige Einkünfte von der Firma X. bezogen hat.

Bei diesem aktenkundigen Sachverhalt steht fest, dass der Bw. am "" gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hat. Der UFS teilt daher die Rechtsmeinung des Finanzamtes, dass beim Bw. im Streitjahr 2001 der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt ist und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 folglich auf Grund einer Pflichtveranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften erlassen wurde.

Die Ansicht des Bw., dass ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung auch im Berufungswege zurückgezogen werden kann, ist zwar grundsätzlich richtig. Allerdings ist eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung nach den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.

Da der vom Finanzamt erlassene Einkommensteuerbescheid 2001 vom auf einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG beruht, ist dieser einer Beseitigung im Berufungswege durch Zurückziehung eines Antrags auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nicht zugänglich.

Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Antragsveranlagung
Pflichtveranlagung
Pflichtveranlagungstatbestand
Zurückziehung
Ersatzleistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 75

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at