Umsatzsteuer-Handbuch 2022
1. Aufl. 2022
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§ 8 Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr
UStR zu § 8:
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Rz | |
´1. Voraussetzungen | 1112 |
1.1 Einfuhr oder Erwerb zum Zweck der Lohnveredlung | 1112 |
1.2 Sonstige Voraussetzungen | 1114 |
2. Ausländischer Abnehmer | s. Rz 1059–1064 |
3. Ausfuhrnachweis | s. Rz 1075–1102 |
1111
Die Steuerfreiheit für Lohnveredlungen ergänzt ua. jene für Ausfuhrlieferungen. Gegenstände der Ausfuhr können vor der Ausfuhr von einem anderen Unternehmer be- und verarbeitet werden. Auch diese Be- und Verarbeitung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei belassen werden.
1. Voraussetzungen
1.1 Einfuhr oder Erwerb zum Zweck der Lohnveredlung
1112
Eine steuerfreie Lohnveredlung liegt nur vor, wenn der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Lohnveredlung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat. Der Zweck der Lohnveredlung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Einfuhr bereits gegeben sein, jedoch muss die Veredlung nicht der Hauptzweck oder der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder für den Erwerb sein.
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