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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 06.10.2004, RV/0758-L/03

Haftung für Lohnsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des HS, vertreten durch Mag. AM,

1) gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH. im Ausmaß von € 17.760,37 herangezogen wurde, sowie

2) gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , mit dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben abgewiesen wurde, entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsvertrag vom war die primärschuldnerische Gesellschaft gegründet worden. Der ursprüngliche Sitz befand sich in Wien und wurde im Jahr 1994 nach Hörsching verlegt.

Der Berufungswerber (Bw.) war seit gemeinsam mit Ing. WK Geschäftsführer der Gesellschaft.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen. Die Löschung der Firma erfolgte laut Eintragung im Firmenbuch erst am .

In einem Vorhalt vom wies das Finanzamt den Bw. darauf hin, dass die Gesellschaft dem Finanzamt laut angeschlossener Rückstandsaufgliederung Abgaben in Höhe von S 793.380,- (€ 57.657,17) schulde. Die zwangsweise Einbringung bei der Gesellschaft sei erfolglos verlaufen. Der Bw. sei seit Geschäftsführer der Gesellschaft und daher für die Entrichtung der Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die angeführten Abgaben entrichtet wurden (zB Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, möge nachgewiesen werden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.

Der Bw. führte dazu in seiner Stellungnahme vom aus, dass der Primärschuldnerin vom zuständigen Verkehrsministerium als Luftfahrtbehörde widerrechtlich die Konzession entzogen worden sei. Dadurch sei die Firma in die Zahlungsunfähigkeit geraten. Das Landesgericht Linz habe amtswegig die Firma aufgrund der Vermögenslosigkeit gelöscht. Da keine Mittel vorhanden gewesen wären, hätten die Gläubiger, das Finanzamt, die OÖ Gebietskrankenkasse, und die Banken auch nicht anteilig befriedigt werden können.

Der Stellungnahme war ein Beschluss des Landesgerichtes Linz vom angeschlossen, demzufolge das Gericht die amtswegige Löschung der Gesellschaft beabsichtige, wozu sich der Bw. binnen zwei Monaten äußern möge.

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Bw. gemäß §§ 9, 80 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von insgesamt € 17.760,37 in Anspruch:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Lohnsteuer
08/93
2.161,22
Lohnsteuer
10/93
4.674,10
Lohnsteuer
12/93
2.424,51
Lohnsteuer
01/94
2.646,31
Lohnsteuer
02/94
675,78
Lohnsteuer
03/94
1.133,11
Lohnsteuer
04/94
1.262,55
Lohnsteuer
05/94
1.035,88
Lohnsteuer
06/94
1.193,80
Lohnsteuer
07/94
553,11
17.760,37

In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen sei. Nach § 78 Abs. 3 EStG habe der Arbeitgeber dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Der Bw. sei zwar Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen, es habe ihm aber jegliche Zuständigkeit für den kaufmännischen und den Finanz- und Abgabenbereich gefehlt. Für diese wichtigen Aufgaben sei allein der zweite Geschäftsführer Ing. WK zuständig gewesen. Es werde auch bestritten, dass im Zeitraum August 1993 bis Juli 1994 überhaupt Gehälter ausbezahlt worden wären. Im Rahmen eines Kridaverfahrens beim Landesgericht Linz sei eine umfassende Begutachtung durch einen Sachverständigen vorgenommen worden, worin die Ausführungen des Bw. bestätigt würden. Der Bw. sei lediglich für die Transportlogistik (Material und Treibstoff) zuständig gewesen. In sämtlichen übrigen betrieblichen, personellen und flugtechnischen Bereichen einschließlich der finanz- und abgabenrechtlichen Belange sei allein Ing. WK entscheidungsbefugt gewesen. Diese Arbeitsteilung ergebe sich auch daraus, dass der Bw. hauptberuflich zwischen 1992 und 1995 als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft tätig gewesen sei, und daher aus diesem Grund gar nicht in der Lage gewesen wäre, "haftungstaugliche Kompetenzen" bei der Primärschuldnerin zu übernehmen. Zum Beweis für sein Vorbringen beantragte der Bw. die Beischaffung des Strafaktes und die Einvernahme des zweiten Geschäftsführers.

Weiters beantragte der Bw. die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben, und brachte gemäß § 248 BAO auch eine Berufung gegen die der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Abgabenansprüche ein. Spätestens seit einem katastrophalen Hubschrauberabsturz am sei überhaupt keine betriebliche Tätigkeit der Gesellschaft mehr erfolgt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab. Die in der Berufung vorgebrachten Argumente würden keine Änderung der rechtlichen Beurteilung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltes bewirken. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben sei unbestritten. Aus den dem Finanzamt übermittelten Gerichtsakten sei eindeutig die Verantwortlichkeit beider Geschäftsführer entnehmbar. Der zweite Geschäftsführer habe dazu in seiner Vernehmung vom beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich ausgesagt, dass der Bw. ursprünglich für die finanziellen Angelegenheiten zuständig gewesen wäre, diese aber aus Zeitmangel nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Aus diesem Grund erübrige sich eine weitere Einvernahme des zweiten Geschäftsführers. Hingegen würden beispielsweise Banküberweisungsbelege für die Leasingraten vom Jänner 1994 die Unterschriften beider Geschäftsführer tragen, so wie auch im Firmenbuch die gemeinsame Vertretungsbefugnis laut Umlaufbeschluss vom eingetragen worden sei. Somit seien unabhängig von einer im Innenverhältnis bestehenden Geschäftsverteilung beide Geschäftsführer verhalten gewesen, für die pünktliche Entrichtung der Abgaben zu sorgen. Außerdem habe der Bw. selbst im März 1994 eine Bareinlage in Millionenhöhe getätigt, was zweifellos einen Grund dargestellt habe, die Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeiten des zweiten Geschäftsführers vorzunehmen. Unbewiesen sei die Behauptung geblieben, dass keine Lohnzahlungen an die bis Oktober bzw. November 1994 beschäftigten fünf Dienstnehmer mehr erfolgt wären, weil die Buchhaltungsunterlagen nur bis Mai 1994 reichen würden. Bis dahin seien Lohnzahlungen ausgewiesen. Aufgrund der nunmehr aktenkundigen Sachlage wäre der Bw. auch zur Haftung für die nicht entrichteten übrigen Steuern (Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge usw.) heranzuziehen, wovon aber im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in freier Ermessensübung Abstand genommen werde.

Mit Bescheid vom wurde der Aussetzungsantrag vom abgewiesen, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom erledigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Die Erledigung der Haftungsberufung durch die Berufungsvorentscheidung vom sei kein tauglicher Abweisungsgrund für den Aussetzungsantrag vom . Der gegenständliche Sachverhalt sei nicht unter die Tatbestände des § 212a Abs. 2 lit. a bis c BAO zu subsumieren, weil nach derzeitigem Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Berufung wenig erfolgversprechend erscheine. Darüber hinaus sei der Haftungsbescheid vollinhaltlich bekämpft worden und aus dem Verhalten des Bw. in keiner Weise erkennbar, dass dieses auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom wurde die Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

In einer Stellungnahme vom führte der Bw. ergänzend aus, dass eine Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern zu einer relevanten Einschränkung der abgabenrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers führen könne. Der Bw. habe von Anfang an darauf verwiesen, dass er als Mitarbeiter einer anderen Gesellschaft gar nicht in der Lage gewesen war, sich um finanztechnische Belange der Primärschuldnerin zu kümmern. Gerade die in der Berufungsvorentscheidung genannte Bareinlage in Millionenhöhe beweise doch, dass sich der Bw. um die Finanzsituation des Unternehmens nicht gekümmert habe. Der Bw. habe den zweiten Geschäftsführer mit der Abwicklung der steuerlichen Agenden betraut, was zu einer Einschränkung der abgabenrechtlichen Pflichten geführt habe. Im Übrigen sei das Recht, die streitgegenständlichen Abgaben festzusetzen, bereits verjährt. Die Abgaben würden einen Zeitraum bis Juli 1994 betreffen, sodass spätestens mit Dezember 1999 das Recht auf Festsetzung der Abgabe verjährt sei. Im Zeitraum Dezember 1994 bis Dezember 1999 seien auch keine Abgabenansprüche geltend gemacht worden, sodass eine Unterbrechung der Verjährung auch nicht eingetreten sei.

Über die Berufungen wurde erwogen:

1) Haftungsbescheid

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Soweit der Bw. die Richtigkeit der Abgabenforderung bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg erhoben werden können (Ritz, BAO², § 248 Tz 14 mit Judikaturnachweisen). Darüber ist allein im Rahmen der im gegenständlichen Fall gemeinsam mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Berufung gemäß § 248 BAO zu entscheiden.

Unbestritten ist, dass der Bw. im haftungsrelevanten Zeitraum gemeinsam mit Ing. WK vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Nun trifft es zwar zu, dass bei einer Mehrheit von Geschäftsführern und Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Die Verantwortung des Bw., dass im haftungsrelevanten Zeitraum nicht er, sondern Ing. WK für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall aber aus folgenden Gründen als unzutreffende Schutzbehauptung zu werten:

Wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung festgestellt hat, hatte Ing. WK im Zuge seiner Einvernahme durch die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich am angegeben, dass die Arbeitsteilung zwischen ihm und dem Bw. ursprünglich so vereinbart gewesen sei, dass er für den technischen Bereich, für Akquisition und für Betriebsleitung, der Bw. dagegen für die finanziellen Angelegenheiten zuständig gewesen wäre.

Der Bw. selbst führte in einer Eingabe an das Landesgericht Linz vom betreffend die Konkurseröffnungstagsatzung im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin wörtlich aus: "Ich habe im August 1994 dem 1. Geschäftsführer Herrn Ing. WK, wohnhaft in A, alle Geschäftsführerkompetenzen in finanzieller wie auch in organisatorischer Hinsicht übertragen. Dieser Schritt war notwendig, da ich auch Geschäftsführer einer GmbH in Bad Goisern war und ich die nötige Zeit für eine Tätigkeit bei der Fa. H nicht aufbringen konnte. Somit war ich nur mehr für den Materialtransport und deren Durchführung verantwortlich."

Einen weiteren Hinweis dafür, dass die Abwicklung des Zahlungsverkehrs dem Bw. oblag, erblickte das Finanzamt in den vom Bw. unterfertigten Überweisungsbelegen betreffend Leasingraten vom Jänner 1994. Dass diese Bankbelege von ihm unterschrieben wurden, bestritt der Bw. nicht.

Wie einem Schreiben des Bw. vom an den im gerichtlichen Strafverfahren bestellten Sachverständigen zu entnehmen ist, war er auch an den Gesprächen zum beabsichtigten Verkauf der Primärschuldnerin im Frühjahr 1994 maßgeblich beteiligt. In diesem Schreiben wies der Bw. unter anderem auch darauf hin, dass er der Gesellschaft von März bis Mai 1994 insgesamt S 3,5 Mio. zur Verfügung gestellt habe. Grund dafür war laut Angaben des zweiten Geschäftsführers am , dass aufgrund eines Helikopterabsturzes S 1,5 Mio. an Versicherungsprämie zu bezahlten gewesen sei. Dieses Geld habe der Bw. beigebracht, der zum gleichen Zeitpunkt weitere S 2 Mio. in Form eines besicherten Sparbuches in die Firma eingebracht habe.

Der unabhängige Finanzsenat geht in freier Würdigung dieser Beweise davon aus, dass tatsächlich der Bw. im gesamten haftungsrelevanten Zeitraum für die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich, und damit auch für die Entrichtung der anfallenden Abgabenschuldigkeiten zuständig war.

Die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft wurde nicht bestritten. Bereits am wurde ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen. Am wurde die Firma im Firmenbuch gelöscht.

Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze ().

Die Lohnsteuer ist allerdings vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß § 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus (z.B. ).

In der Berufung wurde bestritten, dass im Zeitraum August 1993 bis Juli 1994 überhaupt Gehälter ausbezahlt worden wären. Der Bw. berief sich dabei auf das vom Finanzamt beigeschaffte Sachverständigengutachten aus dem gerichtlichen Strafverfahren. Diesem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass im angeführten Zeitraum überhaupt keine Zahlungen an die Dienstnehmer erfolgt wären, wie dies der Bw. behauptet. Darauf wies auch das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung hin, in der ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die diesbezügliche Behauptung des Bw. unbewiesen geblieben sei, und in den bis Mai 1994 reichenden Buchhaltungsunterlagen Lohnzahlungen ausgewiesen worden wären. Der Bw. trat diesen Feststellungen des Finanzamtes weder im Vorlageantrag, noch in der Stellungnahme vom entgegen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass laut Angaben des zweiten Geschäftsführers bei seiner Vernehmung am nach dem Entzug der Konzession zwar der Betrieb eingestellt worden sei, das Personal aber "auf Stand gehalten" werden hätte müssen, da ansonsten die (nach Ansicht des Unternehmens rechtswidrige) Konzessionsentziehung gerechtfertigt gewesen wäre.

Auch die Verantwortung, dass die den haftungsgegenständlichen Lohnsteuern zugrunde liegenden Löhne nicht ausbezahlt worden wären, ist daher als unzutreffende Schutzbehauptung des Bw. zu werten.

Da der Bw. die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO vor.

Eine weitere schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. liegt im gegenständlichen Fall darin, dass er nach seinen eigenen Angaben die Funktion des Geschäftsführers übernommen hat, obwohl er Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft war und aus diesem Grund die nötige Zeit für eine Tätigkeit bei der Primärschuldnerin nicht aufbringen konnte. Er nahm daher schon bei Übernahme der Geschäftsführerfunktion in Kauf, dass er die damit verbundenen Obliegenheiten aus Zeitmangel nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird können.

Unverständlich ist die Verantwortung des Bw. in der Stellungnahme vom , wonach die von ihm geleisteten Bareinlagen beweisen würden, dass er sich um die Finanzsituation des Unternehmens nicht gekümmert habe. Dass sich der Bw. um die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht in einer Art und Weise gekümmert hat, wie ihm dies als verantwortlichen Geschäftsführer oblegen wäre, steht ohnedies fest und ist ihm als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten. Sollte der Bw. mit diesem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Bareinlagen in Höhe von S 3,5 Mio. nicht geleistet hätte, wenn er um die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens Bescheid gewusst hätte, so überzeugt auch diese Verantwortung nicht. Der Bw. war wie oben aufgezeigt an den im Frühjahr 1994 laufenden Verkaufsverhandlungen maßgeblich beteiligt. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er dabei um die finanzielle Situation des zu verkaufenden Unternehmens nicht Bescheid gewusst hätte. Es ist auch davon auszugehen, dass er wusste, wofür die von ihm zur Verfügung gestellten Barmittel in Höhe 3,5 Mio. benötigt wurden (etwa die S 1,5 Mio. für die Versicherungsprämie).

Insgesamt gesehen hat daher der Bw. die aufgezeigten Pflichtverletzungen im Sinne des § 9 BAO zu verantworten.

Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.

Zum in der Stellungnahme vom erhobenen Verjährungseinwand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid eine Einhebungsmaßnahme darstellt. Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt gemäß § 238 Abs. 1 BAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist.

Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Seit der Entscheidung des verstärkten Senates vom , 91/13/0037 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen wirken, sie somit die Verjährung gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen richten. Demnach kommt einer gegen die Primärschuldnerin gesetzten Unterbrechungshandlung auch unterbrechungshemmende Wirkung gegenüber einem potenziell Haftungspflichtigen zu.

Den vorliegenden Akten sind eine Reihe von Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zu entnehmen. Am wurde eine Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der Daten möglicher Drittschuldner des Bw. durchgeführt. Am wurde eine Anfrage an die Zulassungsstelle der BPD Wien durchgeführt, um festzustellen, ob Kraftfahrzeuge auf den Bw. zugelassen sind. Am hatte das Finanzamt eine Meldeanfrage vorgenommen, um den Wohnsitz des Bw. festzustellen. Am wurde der Bw. vom Finanzamt als Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur Regelung des Abgabenrückstandes vorgeladen. Dieser Vorladung kam der Bw. zwar nicht nach, teilte - wie einem Aktenvermerk zu entnehmen ist - jedoch mit, dass er bis Ende Jänner (1995) ein Ratenansuchen einbringen werde (was in weiterer Folge allerdings nicht geschah). Am stellte der Vollstrecker fest, dass die Gesellschaft an der Wiener Anschrift nicht mehr ansässig war. Am wurde durch einen Vollstrecker festgestellt, dass die Primärschuldnerin auch an der Adresse in Hörsching nicht mehr anzutreffen sei. Laut Erhebungen beim Marktgemeindeamt Hörsching werde die Pflichtige von mehreren Ämtern gesucht. Die Gesellschaft sei nicht mehr im Flughafengebäude. Die Geschäftsführer hätten "nicht eruiert" werden können.

Durch die letztgenannte Amtshandlung begann die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1996 neu zu laufen, und hätte am geendet. Durch den an den Bw. gerichteten Vorhalt vom wurde die Einhebungsverjährung jedoch neuerlich unterbrochen, und begann mit Ablauf des Jahres 2000 neu zu laufen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides am war daher die Einhebungsverjährung noch nicht eingetreten.

Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Bw. ist 52 Jahre alt (geb. ) und Hälfteeigentümer des (wenn auch hypothekarisch belasteten) landwirtschaftlichen Anwesens U. Da nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass von den haftungsgegenständlichen Abgaben nicht zumindest ein Teil beim Haftungspflichtigen eingebracht werden kann, war die Haftungsinanspruchnahme zweckmäßig. Auch ist es keineswegs so, dass die Haftung etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte ( mit Hinweis auf ). Der Haftungspflichtige hat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt. Die ihm zur Last liegenden Pflichtverletzungen erstreckten sich auch über einen langen Zeitraum. Dem Umstand, dass diese Pflichtverletzungen im Zeitpunkt der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung bereits längere Zeit zurücklagen, hat das Finanzamt dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Haftungsinanspruchnahme auf die aushaftenden Lohnsteuern eingeschränkt wurde (vgl. dazu die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom ). Damit umfasst die Haftung nur rund 30 % des im Vorhalt vom erwähnten Abgabenrückstandes.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2) Aussetzung der Einhebung

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung setzt schon nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht. Da über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Haftungsberufung bereits entschieden wurde (Spruchteil 1), kommt die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben schon aus diesem Grund nicht mehr in Betracht (vgl. z.B. ).

Im Übrigen ist die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Aufgrund der in der Berufungsvorentscheidung vom getroffenen Feststellungen des Finanzamtes erwies sich die Berufung gegen den Haftungsbescheid bereits als wenig erfolgversprechend, da sich schon zu diesem Zeitpunkt die Verantwortungen des Bw. als bloß unzutreffende Schutzbehauptungen herausgestellt hatten. Daran vermochten auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom nichts mehr zu ändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Lohnsteuer
Verjährung
Agendenverteilung
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at