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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.10.2004, RV/3189-W/02

Nachreichung von Beilagen durch Dritten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3189-W/02-RS1
Als Gesamtschuldner nach § 13 Abs. 3 GebG kann für eine Beilagengebühr nur der in Anspruch genommen werden, der im Namen eines anderen eine Beilage überreicht (nachreicht) (siehe 15/12/1220/80 und , 84/15/0044).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Stempelgebühren und Erhöhung vom , ErfNr. entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit amtlichem Befund vom erlangte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien Kenntnis von einer dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 am vom Büro des Bw. mittels Post überreichten Schrift "Stat.Berechnung", welche laut Notionierung aus 5 Bogen besteht und als Beilage mit S 250,00 zu stempeln gewesen wäre.

Mit Gebührenbescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für diese aus fünf Bogen bestehende Schrift eine Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von insgesamt S 250,00 fest.

Mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom setzte das Finanzamt im Zusammenhang mit dieser Schrift eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von S 250,00 fest.

Die beiden Bescheide beziehen sich auf die notionierte Schrift und die Aktenzahl zu der die Überreichung dieser Schrift erfolgte.

Gegen diese Bescheide erhob der Bw. rechtzeitig Berufung mit der Begründung, weder Antragsteller, Bauwerber, noch Einbringer zu sein.

Auf Ersuchen des Finanzamtes übermittelte der Magistrat der Stadt Wien eine Kopie des Begleitschreibens zu den notionierten Beilagen im Wesentlichen mit folgendem Inhalt:

An den Magistrat ........................... zu Hd. Herrn Dipl. Ing. .........

Betr.: MA xx/xxxx Ergänzung zu MA xx/xxxxx

Sehr geehrter Herr Diplomingenieur! Hiermit übersende ich Ihnen die gewünschte Ergänzung ....... ................................. <Firmenstempel und Unterschrift des Bw> Anlage: w.o. erwähnt Verteiler: K.Baufirma".

Weiters übermittelte der Magistrat dem Finanzamt eine Kopie einer aus zwei Bogen bestehenden, vom Bw. verfassten Schrift mit dem Titel "Statische Berechnung Ergänzung Grundbruchnachweis".

In der Folge gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte die Beilagengebühr wie auch die Gebührenerhöhung für zwei Bogen fest. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, die vom Berufungswerber beim Magistrat der Stadt Wien überreichte Beilage (Statistische Berechnung - Ergänzung) unterliege der Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG und der Berufungswerber sei im Sinne des § 13 Abs. 3 GebG als Solidarschuldner in Anspruch genommen worden.

In der dagegen eingebrachten, als Vorlageantrag zu wertende Eingabe, wendete der Bw. neuerlich ein, weder Antragsteller, Bauwerber, noch Einbringer zu sein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte des GebG gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG idF des BGBl. I Nr. 142/2000 (in der Folge GebG) von jedem Bogen einer festen Gebühr von S 50, jedoch nicht mehr als S 300 je Beilage.

Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG solche von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Nach Abs. 3 leg.cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Im gegebenen Fall wurde der Bw. lt. Begründung in der Berufungsvorentscheidung nach § 13 Abs. 3 GebG für eine Beilagengebühr in Anspruch genommen.

Als Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 3 GebG kann für eine Beilagengebühr aber nur der in Anspruch genommen werden, der im Namen eines anderen eine Beilage überreicht. Das ist aber hier nicht der Fall. Ein Handeln in fremden Namen ist weder dem Schriftsatz noch der übrigen Aktenlage zu entnehmen (siehe 15/1220/80 und , 84/15/0044).

Es war daher auch nicht weiter zu erheben, um was für ein Verfahren es sich handelt, zu dem die "Statistische Berechnung - Ergänzung" überreicht wurde, wer Einschreiter im Sinne § 14 TP 6 Abs. 1 GebG ist, und zu welcher konkreten (gebührenpflichtigen) Eingabe die Überreichung der gegenständlichen Schrift eine Beilage (Nachreichung) sein könnte.

Somit war der Berufung statt zu geben.

Wien, am 8. Oktober 2004

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beilagen
Nachreichung
fremden Namen
Stellvertretung
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at