Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 04.10.2004, ZRV/0051-Z1W/03

Werden die Bestimmungen des § 293 BAO durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Artikels 220 ZK überlagert?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0051-Z1W/03-RS1
Die Anfechtung eines Berichtigungsbescheides gemäß § 293 BAO kann sich nach ständiger Rechtsprechung nur gegen den Grund, den Umfang und Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden (). Diese Bestimmungen und damit auch die Einschränkungen im Sinne der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung werden durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Artikels 220 ZK überlagert. Daraus folgt, dass Einwände gegen einen Nachforderungsbescheid gemäß Artikel 220 ZK auch dann zu beachten sind, wenn sie im Widerspruch zu den Feststellungen im (allenfalls auch in Rechtskraft erwachsenen) bezughabenden Abgabenbescheid stehen.
ZRV/0051-Z1W/03-RS2
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom , Rs. C-91/02, zu Recht erkannt, dass die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG an eine Reihe von Bedingungen geknüpft ist, deren Vorliegen von den nationalen Gerichten zu prüfen ist. Als maßgebliche Kriterien hat der EUGH u.a. gefordert, dass die Sanktionen jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0479, festgestellt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann nicht eingehalten ist, wenn eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung anzulasten ist. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, durch dessen Durchgriffsrecht verdrängt werden, hat auch der Senat im Rahmen der Entscheidung über einschlägige Beschwerden zu prüfen, ob im beschwerdegegenständlichen Verfahren der Zollbehörde eine entsprechende Verzögerung vorzuwerfen ist. Kommt der Senat dabei zum Ergebnis, dass die buchmäßige Erfassung der Zollschuld nicht innerhalb der in Artikel 218 Absatz 3 ZK normierten Frist von zwei Tagen nach dem Tag erfolgt ist, an dem die Zollbehörde in der Lage war, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen und sind dem Akt auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Zeitverzögerung nicht ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist, sind die betreffenden Säumniszeiträume bei der Berechnung der Abgabenerhöhung außer Betracht zu lassen. Im vorliegenden Fall hat das Hauptzollamt, obwohl es bereits am durch einen Bericht der Oberbehörde vom Rechenfehler in der Zollanmeldung, der letztlich zur Nachforderung geführt hat, Kenntnis erlangt hat, die Nacherhebung erst im März 2003 vorgenommen. Die Säumniszeiträume ab waren daher in die Bemessung der Abgabenerhöhung nicht miteinzubeziehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch R., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/30074/21/2003, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung entschieden:

1.) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Absatz 1 ZollR-DG wird geändert auf Euro 668,64. Daraus ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Vorschreibung ein Differenzbetrag in der Höhe von Euro 132,71 zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Die Abgabenberechnung ist dem angeschlossenen Berechungsblatt zu entnehmen.

2.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Hauptzollamt Wien nahm mit Bescheid vom , Zl. 100/30074/7/2003, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld gemäß Artikel 220 Absatz 1 Zollkodex (ZK) in der Höhe von Euro 9.436,85 (Euro 414,06 an Zoll und Euro 9.022,79 an Alkoholsteuer) vor und setzte gemäß § 108 Absatz 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von Euro 801,35 fest.

Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid mit der Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welches sich jedoch ausschließlich gegen die Vorschreibung einer Alkoholsteuer für Kölnischwasser und die damit im Zusammenhang stehende Abgabenerhöhung richtet.

Diese Berufung wies das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. 100/30074/21/2003, als unbegründet ab.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich der mit Schreiben vom eingebrachte Rechtsbehelf der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 ZK verlängert werden (Artikel 220 Abs. 1 ZK).

§ 108 Absatz 1 ZollR-DG in der Fassung des BGBl I Nr. 61/2001 vom lautet: Entsteht - außer den Fällen des § 108 Abs. 2 ZollR-DG - eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist die Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen (§ 80) angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Firma S. als indirekte Vertreterin der Bf. meldete am unter WE-Nr. 182/000/905739/01/2001, unter Position Nr. 8 Kölnischwasser mit einem Gesamtwert von DM 8.376,00 zur Überführung in den freien Verkehr an.

Laut den Angaben in der bezughabenden Faktura handelte es dabei um Kölnischwasser, welches in 2.400 Behältnissen mit einem Inhalt von je 225 ccm und in weiteren 1.920 Behältnissen mit einem Inhalt von je 450 ccm abgepackt war. Daraus ergibt sich (übereinstimmend mit den entsprechenden Angaben in einer der Zollanmeldung angeschlossenen Hilfsaufstellung der Zollanmelderin) eine rechnerische Gesamtmenge von 1.404 Liter Kölnischwasser. Abweichend dazu scheint im Feld 47 Bemessungsgrundlage allerdings der Wert 140,40 Liter auf.

Durch die Eintragung des Codes "V366" im letzten Unterfeld des Feldes 33 der betreffenden Position gab die Anmelderin eine Erklärung darüber ab, dass die Ware der Alkoholsteuer unterliegt. Das Kölnischwasser enthielt nach den Angaben im Feld 47 der betreffenden Position 71,20 Volumsprozent reinen Ethylalkohol.

Das Hauptzollamt Wien nahm diese Zollanmeldung am an und setzte mittels Mitteilung nach Artikel 221 ZK die gemäß Artikel 201 ZK in Verbindung mit § 2 Absatz 1 ZollR-DG entstandene Zollschuld fest. Auf Grund der erwähnten unzutreffenden Mengenangaben im Feld 47 zu Position 8 kam es dabei zu einer unrichtigen Festsetzung der Alkoholsteuer, weil von einer Menge von 99,97 Liter reinen Ethylalkohol (das sind 71,20% von 140,40 Liter) anstatt von 999,65 Liter (das sind 71,20% von 1.404 Liter) ausgegangen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unbeeinsprucht in Rechtskraft.

Im Rahmen einer Sonderprüfung nach einer Fallfahndung wegen festgestellter unrichtiger Tarifierung von Weizengrütze (Bulgur) mit Ursprung in der Türkei, welche neben der streitgegenständlichen Ware ebenfalls mit der oben genannten Zollanmeldung in den freien Verkehr überführt worden war, stellte die Prüfungsstelle für die Zollgebarung bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland Ende Dezember 2002 außerhalb des eigentlichen Prüfungsgegenstandes auch die vorstehend beschriebene unrichtige Angabe der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Alkoholsteuer fest und ordnete unmittelbar danach eine entsprechende Nacherhebung durch das Hauptzollamt Wien an.

Das Hauptzollamt Wien erließ daraufhin den oben angeführten Nachforderungsbescheid vom .

Nach dem Vorbringen der Bf. ist der Nachforderungsbescheid betreffend die Alkoholsteuer und die anteilige Abgabenerhöhung alleine deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ware nicht um Kölnischwasser sondern um alkoholfreies Rosenwasser gehandelt habe. Zu den unrichtigen Angaben in der Zollanmeldung bezüglich der Warenbezeichnung sei es deshalb gekommen, weil die (in der Türkei ansässige) Rechnungsausstellerin der unrichtigen Meinung gewesen sei, dass "Kölnischwasser" und "Rosenwasser" begrifflich und inhaltlich identisch seien. Die Feststellungen im Nachforderungsbescheid, wonach die Gesamtmenge der verfahrensgegenständlichen Ware wie oben ausgeführt nicht 140,40 sondern 1.404,00 Liter beträgt, lässt die Bf. unbeeinsprucht.

Das Hauptzollamt Wien geht (wohl im Hinblick auf die Bestimmungen des § 293 BAO und die dazu ergangene Rechtssprechung) in seiner oben erwähnten Berufungsvorentscheidung auf den Kern des Berufungsvorbringens nicht ein und argumentiert damit, dass der ursprüngliche Eingangsabgabenbescheid unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen sei. Mit dem Nachforderungsbescheid werde weder über den Eingangsabgabenbescheid neu abgesprochen, noch werde dieser dadurch abgeändert. Er beseitige lediglich eine offensichtlich durch einen Rechenfehler entstandene unzutreffende Abgabenberechnung, welcher in der Berufung nicht widersprochen worden sei.

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Eine Anfechtung eines derartigen Berichtigungsbescheides kann sich nach ständiger Rechtsprechung nur gegen den Grund, den Umfang und Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden (vergleiche für viele , 214).

Die Bestimmungen des § 293 BAO und damit auch die Einschränkungen im Sinne der erwähnten höchstrichterlichen Rechtssprechung werden durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Artikels 220 ZK überlagert und sind somit für den Anlassfall nicht anwendbar (siehe auch Witte, Zollkodex, Vor Artikel 220, Rz 11).

Daraus folgt, dass Einwände gegen einen Nachforderungsbescheid gemäß Artikel 220 ZK auch dann zu beachten sind, wenn sie im Widerspruch mit den Feststellungen im (allenfalls auch in Rechtskraft erwachsenen) bezughabenden Abgabenbescheid stehen. Dies wird auch wie folgt begründet:

Im Gegensatz zum nationalen Abgabenrecht schließt das gemeinschaftliche Zollrecht grundsätzlich nicht die Änderung rechtskräftiger Bescheide aus (Witte, Zollkodex, Vor Artikel 220, Rz 27). Macht ein Zollanmelder im Nachhinein geltend, die Zollanmeldung sei zB hinsichtlich Warenbeschaffenheit und Einreihung fehlerhaft gewesen, und legt er im Einspruchsverfahren gegen den Eingangsabgabenbescheid entsprechende Unterlagen zum Nachweis vor, stellt dieses Begehren einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der Anmeldung gemäß Artikel 78 ZK dar.

Kommt die Zollbehörde nach Würdigung aller Umstände und aufgrund objektiver Erkenntnisse zwingend zu dem Schluss, dass die Zollanmeldung fehlerhaft war, hat sie - unabhängig vom Zollbefund - gemäß Artikel 78 Absatz 3 ZK die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa den Erlass eines Bescheides auf der Grundlage von Artikel 236 ZK (siehe Witte, Zollkodex, Artikel 65 Rz 8). Das Überprüfungsverfahren im Sinne des Artikels 78 ZK kann dem Beteiligten im Einzelfall Möglichkeiten eröffnen, die über das allein auf Geldleistungen bezogene Erstattungs-/Erlassverfahren hinausgehen (siehe Witte, Zollkodex, Artikel 78 Rz 5).

Gemäß § 279 Absatz 1 BAO haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.

Nach Ansicht des Senates ist daher im Rahmen der Erledigung der vorliegenden Beschwerde nicht nur zu prüfen, ob die Nachforderung im Hinblick auf die Mengenermittlung zu Recht besteht, sondern auch zu untersuchen, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ware tatsächlich - wie von der Bf. behauptet - nicht um ein alkoholhältiges Kölnischwasser sondern um ein alkoholfreies Rosenwasser gehandelt hat.

Die Bf. legt zum Beweis ihres diesbezüglichen Vorbringens die notariell beglaubigte Erklärung samt beglaubigter Übersetzung einer angeblichen ehemaligen Angestellten des liefernden Unternehmens vor. Die Angestellte bestätigt darin, dass damals nicht wie in der Rechnung irrtümlich angeführt Kölnischwasser, sondern Rosenwasser geliefert worden sei. Damals hätte sie nicht gewusst, dass es zwischen Kölnischwasser und Rosenwasser inhaltliche Unterschiede gibt. Außerdem erklärt sie, dass die Ware mit der Etikette B. mit der verfahrensgegenständlichen Ware identisch sei.

Angesichts der Tatsache, dass die Unterschrift jener Person, welche die der Zollanmeldung angeschlossene Faktura unterfertigte augenscheinlich nicht übereinstimmt mit der Unterschrift der Angestellten auf der erwähnten Erklärung und sich auch sonst in den Verzollungsunterlagen keine Hinweise auf den Namen dieser Angestellten finden, erachtet es der Senat nicht für gesichert, dass diese damals tatsächlich die betreffende Faktura erstellt hat. Ihre Aussage ist daher nicht geeignet, den Umstand, dass nicht Kölnischwasser sondern Rosenwasser Gegenstand der betreffenden Lieferung war, mit der für die Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen Sicherheit unter Beweis zu stellen.

Auch der Zeuge Ü., der damals die Bestellung durchgeführt hatte, konnte im Rahmen der vom Senat durchgeführten Einvernahme die behauptete Unrichtigkeit der Zollanmeldung nicht beweisen. Ohne neue Fakten vorzulegen, wiederholte er das Vorbringen, wonach es im Rahmen der Ausstellung der oben genannten Faktura in der Türkei zu einem Irrtum hinsichtlich der Warenbezeichnung gekommen sei. Dokumente (wie zB Bestellscheine oder schriftliche Aufträge) zum Beweis dafür, dass er damals nicht Kölnischwasser sondern Rosenwasser bestellt hat, existieren laut seinen Angaben nicht, zumal die Bestellvorgänge stets telefonisch abgewickelt werden. Seine Aussagen waren daher nicht geeignet, den Senat von der Richtigkeit des Kerns des Beschwerdevorbringens zweifelsfrei zu überzeugen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die (anwaltlich vertretene) Bf. selbst die vorgesehenen gesetzlichen Möglichkeiten ungenützt ließ, um die angeblich unrichtige Warenbezeichnung in den Zoll- und Handelsdokumenten zu berichtigen und in der Folge den entsprechenden (nach ihrer Darstellung zu Unrecht entrichteten) Betrag an Alkoholsteuer zurück zu fordern.

Angesichts des Umstandes, dass es sich nach ihren nunmehrigen Darstellungen bei der verzollten Ware um alkoholfreies Rosenwasser gehandelt haben soll, erscheint es doch sehr erstaunlich, dass sich ihr Einschreiten ausdrücklich nur gegen den Nachforderungsbescheid richtet und dass sie weder gegen die im August 2001 erfolgte Festsetzung der Alkoholsteuer in der Höhe von immerhin ATS 13.795,00 (entspricht Euro 1.002,52) berufen hat noch (allenfalls nach Erhalt des Nachforderungsbescheides) einen entsprechenden Erstattungsantrag hinsichtlich der ursprünglichen Abgabenfestsetzung eingebracht hat.

Wenn sowohl die Warenempfängerin als auch die Zollanmelderin im Rahmen der ihnen offen stehenden Möglichkeiten einerseits nichts unternehmen, um eine Zollanmeldung, die von einem behaupteten gravierenden Fehler behaftet ist, richtig zu stellen, müssen sie andererseits damit rechnen, dass die Zollbehörde davon ausgeht, dass die Warenbezeichnung in der Zollanmeldung und in den dazu gehörigen Handelsdokumenten den Tatsachen entspricht und dass dem betreffenden Eingangsabgabenbescheid die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zuerkannt wird.

Gegen die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass die Zollanmelderin in der Zollanmeldung konkrete Angaben über den Gehalt an Ethylalkohol gemacht hat. Da die betreffende Größe (71,20 Volumsprozent) weder in den der Zollanmeldung zu Grunde liegenden ausländischen Zoll- und Handelsdokumenten aufscheint noch die Ware vom Zollanmelder beschaut worden ist, geht der Senat davon aus, dass dieser für die Abgabenermittlung sehr wichtige Wert erst nach Rücksprache mit der Warenempfängerin eingetragen worden ist. Dass der Zolldeklarant einfach einen x-beliebigen Wert eingetragen haben könnte, um den Formalerfordernissen für die Erstellung der Zollanmeldung zu entsprechen, kann angesichts der besonderen Bedeutung dieser Eintragung auf die Höhe der Abgabenfestsetzung ausgeschlossen werden.

Die Bf. bezog laut ihren eigenen Angaben nur ein einziges Mal, nämlich im gegenständlichen Fall, Rosenwasser von dem in der Zollanmeldung als Versenderin eingetragenen Unternehmen. Die Bf. übermittelte gemeinsam mit der Berufungsschrift vom eine Warenprobe. Dabei handelt es sich um eine rosafarbene etikettierte Kunststofflasche mit Schraubverschluss, gehüllt in ein Kunststoffsäckchen, verschlossen mit einem roten Bindfaden in Originalaufmachung. Die Ware wird laut Etikette als "B." bezeichnet. Um den Zusammenhang dieser Ware mit dem vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren zu überprüfen, befragte der Senat den Zeugen Ü. über die Herkunft dieses Fläschchens. Dieser gab dazu an, dass das Fläschchen aus der Lieferung stamme, die am unter WE-Nr. 182/000/905739/01/1 verzollt worden sei. Diese Auskunft erscheint jedoch aus folgendem Grund völlig unglaubwürdig:

Auf der Rückseite des Fläschchens befindet sich ein Aufkleber mit dem Vermerk in türkischer Sprache "imal: 08/2002". Das türkische Wort "imal" bedeutet in deutscher Sprache "Produktion". Der Aufkleber gibt somit das Herstellungsdatum mit August 2002 an. Damit steht aber fest, dass es sich hier nicht um einen Teil der verfahrensgegenständlichen Lieferung vom August 2001 handeln kann.

Auf die von der Bf. begehrte Untersuchung dieser Warenprobe hat der Senat verzichtet, zumal nicht angezweifelt wird, dass es sich dabei tatsächlich um alkoholfreies Rosenwasser handelt. Die Bf. kann damit aber insofern nichts gewinnen, als es für den Senat nicht gesichert erscheint, dass diese Ware identisch ist mit der im August 2001 in den freien Verkehr überführten verfahrensgegenständlichen Ware.

Der Senat erachtet es somit zusammenfassend als erwiesen, dass es sich bei der in der oben genannten Zollanmeldung als Kölnischwasser bezeichneten Ware nicht um Rosenwasser gehandelt hat. Ausgehend von einer (seitens der Bf. nicht in Abrede gestellten) Gesamtflüssigkeitsmenge von 1.404 Liter und einem Gehalt an Ethylalkohol von 71,20 Volumsprozent ergibt sich somit eine Bemessungsgrundlage von 999,64 Liter Ethylalkohol und eine Alkoholsteuer in der Höhe von ATS 137.951,00 (entspricht Euro 10.025,32). Da die Alkoholsteuer auf Grund eines Rechenfehlers des Zollanmelders anlässlich der Überführung in den freien Verkehr irrtümlich nur mit ATS 13.795,00 (entspricht Euro 1.002,52) festgesetzt worden ist, hat das Hauptzollamt Wien mittels Nachforderungsbescheid gemäß Artikel 220 ZK vom zu Recht den Differenzbetrag nacherhoben.

Zur ebenfalls angefochtenen Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG wird ausgeführt:

Gemäß § 108 ZollR-DG ist im Falle der Nacherhebung einer Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre.

Im vorliegenden Fall wurde die ursprüngliche Zollschuld am buchmäßig erfasst und daher gemäß Artikel 227 Absatz 3 ZK in Verbindung mit § 77 Absatz 3 ZollR-DG am fällig. Die vom Hauptzollamt Wien vorgenommene Einbeziehung des vor der Fälligkeit gelegenen Säumniszeitraumes vom bis zum in die Berechnung der Abgabenerhöhung war damit rechtswidrig.

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom , Rs. C-91/02, zu Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung nicht entgegenstehen, die eine Zollabgabenerhöhung im Fall des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 des Zollkodex der Gemeinschaften oder im Fall der Nacherhebung gemäß Artikel 220 des Zollkodex vorsieht, deren Betrag den Säumniszinsen für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220 des Zollkodex zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, entspricht, sofern der Zinssatz unter Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art und Schwere gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erhöhung diesen Grundsätzen entspricht.

Der Europäische Gerichtshof hat die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Abgabenerhöhung demnach an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, deren Vorliegen von den nationalen Gerichten zu prüfen ist. Als maßgebliche Kriterien hat der EUGH u.a. gefordert, dass die Sanktionen jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Dass die Vorschriften des § 108 ZollR-DG diesem Gebot grundsätzlich gerecht werden, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2003/16/0479, bereits bestätigt, indem er die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach der bezogenen Gesetztesstelle unter Heranziehung des Zinssatzes für Säumniszinsen ausdrücklich für zulässig erklärt hat.

Der VwGH hat in dem erwähnten Erkenntnis auch festgestellt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann nicht eingehalten ist, wenn eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung anzulasten ist.

Im Hinblick auf diese Rechtssprechung des VwGH und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, durch dessen Durchgriffsrecht verdrängt werden, ist zu prüfen, ob im beschwerdegegenständlichen Verfahren der Zollbehörde eine entsprechende Verzögerung vorzuwerfen ist.

Gemäß Artikel 218 Absatz 3 ZK hat die buchmäßige Erfassung einer unter anderen als den in Artikel 218 Absatz 1 ZK vorgesehenen Voraussetzungen entstandenen Zollschuld innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und b) den Zollschuldner zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall hat das Hauptzollamt Wien, obwohl es bereits am durch einen Bericht der Oberbehörde vom oben erwähnten Rechenfehler, der letztlich zur Nachforderung geführt hat, Kenntnis erlangt hat, die Nacherhebung erst im März 2003 vorgenommen. Umstände, welche den Schluss zulassen, dass diese Zeitverzögerung nicht ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist, sind dem Aktenvorgang nicht zu entnehmen.

Der Senat erachtet die Festsetzung der Abgabenerhöhung daher nur insofern als verhältnismäßig, als sie jene Säumniszeiträume betrifft, die zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld () und dem Einlangen des Berichtes der Oberbehörde beim Hauptzollamt Wien () angefallen sind.

Die Abgabenerhöhung war daher unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen ohne Einbeziehung des vor der Fälligkeit der ursprünglichen Zollschuld gelegenen Säumniszeitraumes und der beiden nach dem gelegenen Säumniszeiträume neu festzusetzen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Überlagerung
nationale Bestimmungen
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
Durchgriffswirkung
Gemeinschaftsrecht
Abgabenerhöhung
Verweise


Witte, Zollkodex, Vor Artikel 220 Rz 11
Witte, Zollkodex, Artikel 78 Rz 5

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at