Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.10.2004, RV/2189-W/02

Abzugsfähigkeit von Pflichtversicherungsbeiträgen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D.S, Erbe nach F.B.S, 1050 Wien, L.Gasse 15, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1993 bis 1997 entschieden:

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung gegen die die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1996 gem. § 293 b BAO berichtigenden Bescheide wird Folge gegeben.

Die die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1996 gem. § 293 b BAO berichtigenden Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. war Schriftsteller und erklärte für die Jahre 1993 bis 1997 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wobei er ausgabenseitig Pflichtversicherungsbeiträge geltend machte.

Für den Veranlagungszeitraum 1993 erging mit , für die Jahre 1994 bis 1996 mit Berichtigungsbescheide gem. § 293 Abs. b. Bundesabgabenordung. Für das Jahr 1997 wurde die Einkommensteuer mit Bescheid vom festgesetzt.

Dabei wurden vom Finanzamt für oben angegebenen Zeitraum Pflichtversicherungen und Beiträge (für das Jahr 1997 in Höhe von S 97.452,33, sowie Zinsaufwendungen in Höhe von S 17.211,04) nicht zum Abzug zugelassen.

In der gesondert übermittelten Bescheidbegründung wird dazu ausgeführt:

"Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Die Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 und die Änderungen betreffend der Einkommensteuerveranlagung 1997 erfolgte, weil Sie Beiträge zum "Versorgungswerk der Presse, Lebens- und Altersversicherung" als Betriebsausgabe geltend gemacht haben. Bei der genannten Versicherung handelt es sich um eine ausländische, laut Ihren Angaben gesetzliche Versicherung (BRD). Ein Beweis, ob es sich dabei um eine gesetzliche Versicherung handelt (z. B. Vorlage des Vertrages o. ä.) und welche Risiken mit dieser Versicherung abgedeckt sind, wurde nicht erbracht. Verwiesen wird dabei auf das Telefonat mit Ihrem Vertreter betreffend des Ersuchens um Ergänzung vom . Abzugsfähig sind Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen Sozialversicherung entspricht. Die Höhe der geleisteten Beiträge im Verhältnis zu den Einnahmen (im Jahr 1997 Einnahmen S 230.404,29, Beiträge S 97.452,33 und Zinsen S 17.211,04) lassen den Schluss zu, dass es sich bei den geleisteten Beiträgen um Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung im Rahmen einer möglicherweise gesetzlichen Versicherung handelt. Freiwillige Versicherungen im Rahmen einer gesetzlichen Versicherung (Höher- oder Weiterversicherung) sind nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sondern als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG abzugsfähig. Als Sonderausgaben wurden die Beiträge ab dem Jahr 1995 anerkannt (siehe Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz). Die Zinsen des Darlehens das zur Sicherung des Kapitalstockes der Altersversicherung aufgenommen wurde, sind weder als Betriebsausgabe, noch als Sonderausgabe abzugsfähig."

In der Berufung führt der steuerliche Vertreter des Bw. dazu wie folgt aus:

"Das Finanzamt hat abweichend von den Einkommensteuererklärungen in der Bescheidausfertigung die Beiträge zum Versorgungswerk der Presse, Lebens- und Altersversicherung nicht als Betriebsausgabe anerkannt. In der Bescheidbegründung wurde die Anerkennung der Betriebsausgabe deshalb verwehrt, weil es sich hierbei um keine gesetzliche Versicherung in der BRD handelt und kein Nachweis vorgelegt wurde, dass mit der Entrichtung dieser Beiträge in der BRD die österreichischen Beiträge abgegolten sind bzw. und in wie weit Pflichtbeiträge bestünden. Wie Sie nunmehr aus beiliegender Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ersehen können, unterliegt mein Mandant in Österreich keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG. Des weiteren schließe ich eine Kopie des Schreibens der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen der Künstlersozialkasse bei, aus dem ersichtlich ist, dass mein Mandant auf Grund der Tatsache, dass er beim "Deutscher Ring Krankenversicherungsverein A. G." versichert ist, von der Pflichtkrankenversicherung befreit ist, da der Abschluss einer derartigen Versicherung die Versicherungspflicht nach dem deutschen KSVG abdeckt, und er somit in der BRD sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die für die Krankenversicherungspflicht erfüllt hat. Es handelt sich somit eindeutig um Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung die einer inländischen Sozialversicherung entsprechen, da mein Mandant ohne Abschluss dieser Krankenversicherung keine Befreiung von der Renten- oder Krankenversicherung erhalten hätte. Laut deutschem Gesetz müssen sämtliche Künstler automatisch in der Künstlersozialkasse (Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen) oder bei einem anderen Versicherungsinstitut sowohl Kranken als auch Renten versichert sein un müssen dies durch einen entsprechenden Versicherungsvertrag nachweisen. Dies ist im Falle meines Mandanten auch geschehen. Demgemäß handelt es sich um die von meinem Mandanten bezahlten Beträge um abzugsfähige Pflichtversicherungsbeiträge, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Einkünften aus der BRD stehen und somit als Betriebsausgaben anerkannt werden müssen. Wie nämlich weiters aus den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen aller Vorjahr ersichtlich ist, bezieht mein Mandant den wesentlich größten Teil seiner Einnahmen aus literarischer und künstlerischer Tätigkeit aus der BRD und könnte diese Einnahmen ohne der entsprechenden Pflichtversicherung niemals erzielen. Somit stehen die geltend gemachten Ausgaben für Kranken- und Rentenversicherung in einem Kausalzusammenhang mit den Betriebseinnahmen und sind daher nach dem Gesetzeswortlaut als Betriebsausgaben anzuerkennen, da sie durch den Betrieb veranlasst sind, da ohne Abschluss dieser verpflichtenden Kranken- und Rentenversicherungen keinerlei Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der BRD für meinen Mandanten möglich gewesen wäre."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Einkommensteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1996:

Gem. § 293 b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

Die Unrichtigkeiten, die - unter der Voraussetzung ihrer Übernahme aus der Abgabenerklärung in den Bescheid - Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge haben können, können Unrichtigkeiten im Rechtsbereich oder im Tatsachenbereich sein. Unrichtig ist eine rechtliche Beurteilung, die nicht "richtig" (also falsch) ist. Dasselbe gilt für Tatsachenangaben. Entsprechen die bekannt gegebenen Gegebenheiten und Verhältnisse nicht der realen Wirklichkeit, so sind die Mitteilungen hierüber unrichtig. Einen Berichtigungsgrund geben aber unter den dargelegten weiteren Voraussetzungen nicht die von den Erklärungen übernommenen Unrichtigkeiten schlechthin ab, sondern diese nur denn, wenn sie zudem "offensichtliche" Unrichtigkeiten sind.

Der Berichtigungstatbestand verlangt Unrichtigkeiten, die von dem Gewicht und dem Grad des Fehlerhaften und des Nichtzutreffens sind, dass sie offensichtlich, also "offen zu sehen" sind. Die Darlegungen sind voraussetzungsgemäß vom Richtigen derart abweichend, die Veränderungen des Erklärten gegenüber dem Rechtsrichtigen und Sachwirklichen so deutlich, dass dies eben ohne nähere Untersuchungen (im Rechtsbereich) und ohne Erhebungen (im Tatsachenbereich) deutlich zu erkennen, also offen zu sehen ("offensichtlich") ist. Solche Unrichtigkeiten sind nach § 293 b berichtigungsfähig.

Der Bw. hat für die Jahre 1993 bis 1996 in seiner Abgabenerklärung Pflichtversicherungen und Beiträge bekannt gegeben. Erst im Zuge eines Ermittlungsverfahrens die Einkommensteuererklärung das Jahr 1997 betreffend (Vorhalt vom ) wurde der Bw. zu den ausländischen Versicherungsbeiträgen befragt. Das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer offensichtlichen Unrichtigkeit war daher nicht gegeben.

2. Einkommensteuerbescheid des Jahres 1997:

Wie das Finanzamt in seiner Beurteilung der ausländischen Versicherungsbeiträge zu Recht ausgeführt hat, wurde dem Bw. mittels Bescheid der Künstlersozialkasse (Bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts) vom mitgeteilt, dass nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom der Bw. von der Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG ab befreit sei. Der Bw. werde auch nicht nach diesem Gesetz krankenversichert. Auf Antrag des Bw. vom wurde der Bw. gem. § 54 KSVG von der Krankenversicherungspflicht befreit. Da es sich daher bei der vom Bw. abgeschlossenen Versicherung nicht um eine ausländische Pflichtversicherung gehandelt hat, die einer inländischen Pflichtversicherung gleichgestellt ist, und der Bw., wie ihm im Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom mitgeteilt wurde, als Schriftsteller und Kunstschaffender nicht dem versicherungspflichtigen Personenkreis des GSVG angehört, und somit auch keine gesetzliche Beitragspflicht in Österreich besteht, waren die in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen als Werbungskosten nicht absetzbar. Lebensversicherungsprämien und freiwillige Höherversicherungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung und übrige freiwillige Beträge und Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen sind als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG abzugsfähig. Diese wurden im Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 1997 vom Finanzamt auch in diesem Sinne berücksichtigt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Pflichtversicherungsbeiträge

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