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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.10.2004, RV/0241-W/04

Nachsichtsansuchen, Voraussetzungen und Beweislast

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0241-W/04-RS2
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann.
Folgerechtssätze
RV/0241-W/04-RS1
wie RV/3900-W/02-RS1
Es bedarf keiner Nachsicht, wenn Härten aus der Abgabeneinhebung durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes 6/7/15 vom wurde das Ansuchen des Berufungswerbers (in der Folge Bw.) vom um Nachsicht (darin wurde die wirtschaftlichen Lage mit einem monatlichen Einkommen von € 1.300,00, Aufwendungen für Miete von € 420,00 und Alimente von € 363,00 dargelegt und ausgeführt, der Zahlung nicht nachkommen zu können) mit der Begründung abgewiesen, dass von unbilliger Härte nur dann gesprochen werden könne, wenn die Abgabenschuld im Vergleich zum Einkommen und Vermögen des Abgabepflichtigen in einem krassen Missverhältnis stehe und Einbringungshärten nicht einmal durch die Gewährung einer Zahlungserleichterung hintangehalten werden könnten.

Von einer erheblichen Härte bzw. einer Unbilligkeit könne im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, da ein aufrechtes Dienstverhältnis bestehe und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (Alimentationszahlungen u.a.) in absehbarer Zeit ändern können.

Da die Voraussetzung für die Nachsicht nicht gegeben sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führte der Bw. aus, dass er bereits jetzt mit seinem Einkommen von € 1.300,00 abzüglich seiner Verpflichtungen unter dem Existenzminimum lebe. Ein Wegfall der Alimente für seine zehnjährige Tochter sei in nächster Zeit sicher nicht zu erwarten. Vielmehr gebe es eine bei der Scheidung getroffene Vereinbarung, wonach er monatlich ATS 10.000,00 (zuzüglich Indexanpassung 1994) zu bezahlen habe. Dieser Betrag sei vorübergehend auf ATS 5.000,00 reduziert, da seine finanzielle Situation nicht mehr zugelassen habe. Würde nun sein Einkommen (was zu erwarten sei) steigen, würden sich die zu bezahlenden Alimente unweigerlich wieder erhöhen. Sein Einkommen stehe somit (auch in den nächsten Jahren) in einem krassen Missverhältnis zu der Abgabenschuld.

Anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels weist die Abgabenbehörde darauf hin, dass der Abgabepflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht habe und er einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen der Umstände darzutun gehabt hätte, auf die die Nachsicht gestützt werden könne. Der Bf. sei Geschäftsführer der Firma N-GmbH, Wien. Firmensitz sei die Wohnung des Abgabenschuldners. Laut Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom sollen dem Vollstrecker Fragen hinsichtlich Trennung zwischen Privat- und Firmenräumlichkeiten nicht beantwortet worden sein. Bemerkt werde, dass die Firma N-GmbH dem Finanzamt auch bereits € 11.787,84 schulde und keine Zahlungen geleistet werden. Der Bw. steuere als Geschäftsführer die Höhe seines Gehaltes. Es seien dem Finanzamt keine nachvollziehbaren Unterlagen (Leistungsvereinbarungen bzw. Verpflichtungserklärungen) vorgelegt worden.

Gegenstand des Nachsichtsansuchens sind laut Aktenlage die im Haftungsbescheid des Finanzamtes 6/7/15 vom angeführte Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 2.730,47 sowie die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 3.907,62 (gesamt € 6.638,09).

Laut Erhebung der wirtschaftlichen Lage vom wohnt der Bw. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer ca. 100 m2 Hauptmietwohnung, die auch Firmensitz der Firma N-GmbH ist. Angaben zur Verteilung der Kosten für die Miete zwischen dem Bw., seiner Lebensgefährtin bzw. der Firma N-GmbH wurden verweigert. Die Einrichtung ist kaum verwertbar. Der Bw. besitzt keinen Pkw. Außer einer noch fraglichen Forderung der Krankenkasse in Höhe von ca. € 7.200,00 wurden keine Verbindlichkeiten angegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen ().

Im vorliegenden Fall wurde eine sachliche Unbilligkeit weder vom Bw. behauptet noch sind dafür aus dem Akt Anhaltspunkte zu entnehmen, sodass zu prüfen bleibt, ob eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann ().

Angesichts der Höhe der regelmäßigen monatlichen Einkünfte von € 1.300,00, der Alimente von derzeit € 363,00 sowie der gemeinsamen Mietwohnung mit der Lebensgefährtin des Bw., Frau C., wobei nicht übersehen werden darf, dass diese Wohnung zusätzlich auch als Firmensitz der Firma N-GmbH dient (somit die Mietkosten nicht allein vom Bw. persönlich getragen werden müssen), zudem der Bw. die Höhe seines Einkommens als Geschäftsführer mit beeinflussen kann (würde sein Einkommen steigen, würden sich die zu bezahlenden Alimente unweigerlich erhöhen), andererseits der Bw. entgegen der Verneinung der Frage nach Grundbesitz anlässlich der Befragung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom in der Datenbank als Eigentümer von Liegenschaften in D. und M. aufscheint, kann keine persönliche Unbilligkeit festgestellt werden, da den Härten aus der Abgabeneinhebung durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden könnte, weshalb es keiner Nachsicht bedarf (siehe ).

Selbst wenn man das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit für gegeben erachten würde, dürfte zur Beurteilung der Nachsichtsvoraussetzungen im Rahmen des Ermessens nicht außer Acht gelassen werden, dass der Bw. keine Vorsorge für die fristgerechte und vollständige Abgabenentrichtung - für die er nun als Geschäftsführer zur Haftung herangezogen worden ist - getroffen hat, obwohl eine solche Vorsorge gerade bei Umsatzsteuerbeträgen möglich gewesen wäre.

Im Rahmen der Billigkeitsüberlegungen wäre jedenfalls zudem darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Bw. auch als Geschäftsführer der Firma N-GmbH Abgabenschulden weder zeitgerecht noch in vollem Umfang entrichtet hat. Dieses steuerunehrliche Verhalten kann nicht noch zusätzlich durch die Gewährung einer Nachsicht belohnt werden.

Da im vorliegenden Fall sowohl das Vorliegen einer sachlichen als auch persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen war, diese Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles jedoch tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, blieb für eine Ermessensentscheidung () kein Raum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsichtsansuchen
Beweislast
Voraussetzungen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at