Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.09.2004, RV/3622-W/02

Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der maßgeblichen Berufung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/3622-W/02-RS1
wie RV/0083-S/02-RS1
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist abzuweisen, wenn über die Berufung, von deren Erledigung die Höhe der Abgabe unmittelbar oder mittelbar abhing, bereits abweislich abgesprochen worden ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MM, vertreten durch AE, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) vom auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben im Ausmaß von S 133.377,00 gemäß § 212a BAO ab, da die Berufung gegen den Haftungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom erledigt wurde.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass er gegen die Berufungsvorentscheidung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt habe. Ab Einbringung dieses Antrages gelte die Berufung wiederum als unerledigt, sodass sich inzwischen die Begründung der Erstinstanz als unzutreffend erweise.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach einem Teil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO (Beschlüsse vom , 91/15/0011, , 90/15/0039, und , 94/15/0039) folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem gleichfalls zu § 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom , 91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung diese ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO zu verfügen ist, da der Antragsteller ansonsten nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 BAO und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß § 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch schließt sich der unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.

Dies deshalb, da nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis enthaltenen Begründung aus der Anordnung des § 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem stand dem Bw. auf Grund seines innerhalb der für die Entrichtung der Haftungsschuld gemäß § 210 Abs. 4 BAO zustehenden Zahlungsfrist eingebrachten Aussetzungsantrages ohnehin gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides zu, bewirkte die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid erneut eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO und hatte die Abweisung des Aussetzungsantrages keine Auswirkungen auf die Entstehung der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Eine Auslegung der Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/14/0164, erscheint somit auch nach dem Normzweck des § 212a BAO der Effizienz des Rechtsschutzes als nicht geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
maßgebliche Berufungssache

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at