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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 27.09.2004, RV/0046-S/02

Festsetzung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Josef Werndl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Aussetzungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurden dem Berufungswerber für den Zeitraum 3. bis Aussetzungszinsen von ATS 5.803.-- vorgeschrieben. Nach der Bescheidbegründung waren diese Aussetzungszinsen vorzuschreiben, weil aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei.

Mit gleichem Datum wies das Finanzamt Salzburg-Stadt den zugrunde liegenden Aussetzungsantrag des Abgabepflichtigen mit der Begründung ab, dass keine Berufung eingebracht wurde.

Mit getrennten Schriftsätzen jeweils vom wurde gegen beide Bescheide berufen. Es treffe zwar zu, dass bis zum Fälligkeitstag keine Berufung gegen die Abgabenbescheide eingebracht wurde, es sei diesbezüglich aber ein Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist eingebracht und darauf im Aussetzungsantrag hingewiesen worden. Obwohl die Bescheide nicht in Rechtskraft erwachsen seien, seien bei der von der Behörde vertretenen Rechtsauffassung Einhebungsmaßnahmen jederzeit möglich. Damit werde § 212 a BAO unterlaufen. Aussetzungsanträge seien innerhalb offener Rechtsmittelfrist zulässig. Da die Abweisung des Aussetzungsantrages nicht der geltenden Rechtslage entspreche, könne auch die Anlastung von Zinsen nicht rechtskonform sein. Es werde die Aufhebung des Aussetzungszinsenbescheides beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung bezüglich AE-Zinsen mit der Begründung als unbegründet ab, dass der Aussetzungsantrag zurecht abgewiesen wurde, weil eine dem Antrag zugrunde liegende Berufung nicht eingebracht wurde. Der Umstand, dass gegen die Abweisung berufen wurde, ändere nichts an der Festsetzung der AE-Zinsen. Nach § 212 a Abs. 9 BAO seien auch für Abgabenschuldigkeiten, für die aufgrund eines Aussetzungsantrages ein Zahlungsaufschub (Hemmung der Einbringung) eingetreten sei, Aussetzungszinsen vorzuschreiben.

Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Ergänzend wird vorgebracht, dass gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages berufen wurde, sodass der Aussetzungsantrag nach wie vor aufrecht bzw. noch nicht erledigt sei. AE-Zinsen seien nach § 212a Abs. 9 nicht vor Erlassung des den Antrag auf Aussetzung abweisenden Bescheides festzusetzen. Die zwischenzeitige Vorschreibung dieser Aussetzungszinsen sei rechtswidrig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO ermöglicht es dem Abgabepflichtigen bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige Festsetzung vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängt, solange hintan zu halten, bis das Berufungsverfahren tatsächlich beendet ist. Aus Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Aussetzung nur insoweit zulässig ist, als sich die Abgabenschuld bei einer stattgebenden Berufungsentscheidung vermindern würde.

Nach § 212 a Abs. 9 BAO sind AE-Zinsen nicht nur für (bescheidmäßig) ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten zu entrichten, sondern auch für Abgabenschuldigkeiten, für die auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Wird somit einem AE-Antrag nicht stattgegeben, so endet der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe des abweisenden Bescheides.

Im vorliegenden Fall brachte der Bw bereits vor der Berufung gegen die Abgabenbescheide einen Aussetzungsantrag ein. Dieser Antrag war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen, da nach § 212 a Abs.1 die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann zulässig ist, wenn deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. Aussetzungsanträge sind grundsätzlich frühestens gleichzeitig mit der Berufung einzubringen (). Die Ankündigung, eine Berufung einbringen zu wollen, kann diese gesetzliche Voraussetzung nicht ersetzen. Mit der Anmerkung des Aussetzungsantrages vom auf dem Abgabenkonto war die Hemmung von Einbringungsmaßnahmen bewirkt, mit der Abweisung des AE-Antrages am ist diese Hemmungswirkung wieder weggefallen. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Anlastung von AE-Zinsen gegeben. Daran können die Berufungsausführungen nichts ändern. Die Berufung des Bw gegen den den Aussetzungsantrag abweisenden Bescheid vom (und der damit verbundene erneute Antrag auf Aussetzung) stellt verfahrensmäßig einen neuen Aussetzungsantrag dar, es trifft daher nicht zu, dass der Erstantrag durch die erhobene Berufung noch als unerledigt anzusehen sei. Aus der Sicht des § 212 a BAO war mit der abweisenden Erledigung des Antrages vom das Verfahren abgeschlossen und die AE-Zinsen vorzuschreiben. Die vom Bw vertretene Rechtsansicht, dass Aussetzungszinsen gegebenenfalls erst nach Durchlaufen des Rechtszuges (Erstbescheid, Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung) festgesetzt werden dürften, weil erst dann feststehe, ob und in welcher Höhe eine Aussetzung erteilt werde, ist weder aus § 212 a BAO noch aus sonstigen Verfahrensbestimmungen ableitbar. Dem Berufungswerber konnte daraus auch kein Nachteil erwachsen, weil einerseits die Möglichkeit bestanden hätte, die vorgeschriebenen AE-Zinsen in den mit der Berufung verbundenen neuerlichen Aussetzungsantrag aufzunehmen und andererseits aufgrund des § 212 Abs 9 bei einer nachträglichen Herabsetzung der betroffenen Abgabenschuld die Aussetzungszinsen rückwirkend zu berichtigen sind.

Zusammenfassend musste die Berufung vom somit als unbegründet abgewiesen werden.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Festsetzung von Aussetzungszinsen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at