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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 30.09.2004, FSRV/0080-L/04

Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen neuer Tatsachen/Beweismittel

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen MS, Geschäftsführer, geb. , K, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom , SN 045-2002/00038-001, des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, dieses vertreten durch den Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Josef Reiter, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis vom rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens zu SN 045-2002/00038-001 vom als unbegründet abgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Gründe bereits im Vorverfahren entsprechend gewürdigt worden seien und somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien.

In dem angeführten Straferkenntnis war der Bf. für schuldig erkannt worden, als Geschäftsführer der Firma A, StNr. 12, vorsätzlich im Bereich des angeführten Finanzamtes unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 2000 bis 2001 Einnahmen aus Gewerbebetrieb iHv. 210.000,00 ATS nicht erklärt und dadurch eine Verkürzung an Umsatz-, Körperschafts- und Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000 iHv. 197.403,00 ATS (USt 42.000,00 ATS, KESt 84.000,00 ATS und KöSt 71.403,00 ATS) bewirkt und damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Der Schuld-, Straf- (Geldstrafe iHv. 5.000,00 € bzw. 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und Kostenausspruch (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2 leg.cit.) in Rechtskraft.

Gegen den angeführten Bescheid vom richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Wie bereits im Wiederaufnahmeantrag angeführt, gebe es keinerlei Beweise für die im Straferkenntnis ihm angelasteten Finanzvergehen. Aus den nunmehr vorgelegten Rechnungen sei vielmehr ersichtlich, dass die Firma A zu den Lieferzeitpunkten noch gar nicht existiert bzw. ihren Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen habe. Daraus ergebe sich aber, dass die im Zusammenhang mit den Eingangsrechnungen der Firma B stehenden, im Finanzstrafverfahren auf Grund der abgabenbehördlichen Feststellungen inkriminierten Baustellen bzw. allfällige Erlöse daraus nicht der Firma A zugerechnet werden könnten.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder einen andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eines solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entscheiden wurde, oder c) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Gemäß § 165 Abs. 2 leg.cit. darf in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist.

Nach § 165 Abs. 4 FinStrG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.

Alle Wiederaufnahmegründe des § 165 Abs. 1 FinStrG sind nach dem letzten Satzteil relativ, d.h. nur dann und insoweit von Relevanz, als ihre Kenntnis bei der vorausgegangenen Entscheidung die Behörde voraussichtlich veranlasst hätte, eine im Spruch anders lautende Entscheidung zu erlassen (vgl. Zl. 1777/66, 381/67).

Tatsachen, d.s. Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften (vgl. dazu Zlen. 83/16/0027, 0029) bzw. Beweismittel, d.s. beispielsweise Urkunden oder Aufzeichnungen, gelten dann als neu hervor gekommen, wenn sie vor der Erlassung des Bescheides (Erstbescheides) zwar schon vorhanden, aber bei der Entscheidungsfindung nicht zugänglich bzw. unbekannt waren. Nach h.M. kommt es zur der Beantwortung der Frage, wann eine Tatsache für das Finanzamt als neu zu bezeichnen ist, darauf an, dass sie dem betreffenden (entscheidenden) Organwalter und nicht der Abgabenbehörde allgemein nicht bekannt war bzw. nicht bekannt sein konnte (vgl. Zl. 88/08/0027). So werden beispielsweise Kenntnisse eines Betriebsprüfers, die nicht in dessen schriftliche Aufzeichnungen aufgenommen und dadurch dem Finanzamt (sowohl als Abgaben- als auch als Finanzstrafbehörde) als über die Ver- bzw. Auswertung der festgestellten Tatsachen zuständige Behörde nicht mitgeteilt worden sind, für das Finanzamt neu iSd. zitierten Gesetzesstelle sein.

Während im ursprünglichen Wiederaufnahmeantrag vom in Beibehaltung der bisherigen bereits im Strafverfahren vertretenen Argumentationslinie im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Strafentscheidung vom auf eine falsche bzw. unzutreffende Aussage des RSSen.. zurückgehe und der Bf. damit offenbar in Richtung eines Wiederaufnahmegrundes nach § 165 Abs. 1 lit. a FinStrG abzielte, wird in der nunmehrigen Beschwerde - offenbar in Zielrichtung des § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG - als neue Tatsache bzw. als neues Beweismittel (Vorlage der Rechnungen) geltend gemacht, dass die mit den drei, jeweils auf MaS (Gesellschafterin der Firma A ) lautenden Materialrechnungen der Fa. B vom 18. bzw. zusammenhängenden Baustellen an den in den Rechnungen angeführten Anschriften entgegen der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihrem Erkenntnis vom vorgenommenen Beweiswürdigung nicht von der noch gar nicht existierenden Firma des Bf. sondern von der Firma MaSGmbH, FN 34 des Landesgerichtes Steyr, StNr. 56, durchgeführt und auch abgerechnet worden seien.

Zu sämtlichen geltend gemachten Wiederaufnahmegründen ist jedoch festzustellen, dass sie nach dem Strafakt SN 045-2002/00038-001 allesamt bereits (erfolglos) im erstinstanzlichen Strafverfahren geltend gemacht wurden (vgl. zur angeblichen im Übrigen im Beisein des Bf. getroffenen und ausdrücklich unwidersprochen gebliebenen Falschaussage des RSSen. . S 23f des Strafaktes) bzw. die geltend gemachten "neuen" Tatsachen bzw. Beweismittel der Finanzstrafbehörde bzw. dem zuständigen Organwalter bereits bei Erlassung des Straferkenntnisses hinreichend bekannt (vgl. insbes. S 6 und 14f des Strafaktes) waren. Somit liegen aber die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG schon mangels des Neuhervorkommens von Umständen iSd. lit. a bzw. b leg.cit. nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wiederaufnahme
Neuhervorkommen von Umständen
neue Tatsachen und Beweismittel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at