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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.09.2004, RV/3988-W/02

Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3988-W/02-RS1
Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge der Beweiswürdigung unterlaufen sind oder durch ein Übersehen von Akteninhalten entstanden sind, können nicht nach § 293 BAO berichtigt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des H.N., gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß § 293 (jeweils vom und vom ) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte in den berufungsgegenständlichen Jahren Aufwendungen wegen außergewöhnlicher Belastung im Zusammenhang mit der Behinderung seiner Tochter geltend. In den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen führte er an, dass er erhöhte Familienbeihilfe beziehe, wegen 100%iger Kostentragung das Pauschale beanspruche, eine pflegebedingte Geldleistung von monatlich S 5.397,00 beziehe und Schuldgeld für eine Behindertenwerkstätte von S 900,00 leiste. Das zuständige Finanzamt (FA) veranlagte die Einkommensteuer 1999 am und die Einkommensteuer 2000 am .

Am berichtigte das FA die obigen Bescheide gemäß § 293 BAO. Die Berichtigungsbescheide wurden am neuerlich berichtigt, wobei sich hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1999 eine Nachforderung von € 1.210,00 und für das Jahr 2000 eine Nachforderung von € 1.569,74 gegenüber den Erstbescheiden ergab. Begründet wurden beide Bescheide damit, dass pflegebedingte Geldleistungen mit dem Freibetrag betreffend erhöhte Familienbeihilfe gegenzuverrechnen seien.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung, wendete der Bw. ein, dass er in den Beilagen zu seinen Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 darauf hingewiesen habe, dass er für seine behinderte Tochter ein Pflegegeld von S 5.397,00 beziehe und einen monatlichen Betrag von S 900,00 für die Behindertenwerkstätte der Lebenshilfe aufzubringen habe. Er hätte in seinen Steuererklärungen dem FA ordnungsgemäß und korrekt alle Daten für die Bemessung der Einkommensteuer übermittelt und weder wissentlich noch fahrlässig, unrichtige oder irreführende Angaben gemacht.

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH sei eine Berichtigung nach § 293 BAO nur zulässig, wenn es sich wirklich um Schreib- bzw. Rechenfehler oder andere auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handle, nicht aber dann, wenn es sich um eine unrichtige rechtliche Beurteilung des richtig angenommenen Sachverhalts handle (). Dies sei aber im vorliegenden Fall geschehen, da trotz ordentlicher und korrekter Darstellung aller für die Bemessung der Einkommensteuer erforderlichen Faktoren, vom FA der vorliegende Sachverhalt nicht richtig erkannt oder unrichtig beurteilt worden sei. Eine Berichtigung aus dem Titel des § 293 BAO sei daher rechtswidrig erfolgt, weil es sich im Gegenstand nicht um einen bloßen Ausfertigungsfehler handle.

Über die Berufung wurde erwogen:

Berufungsgegenständlich ist die Frage, ob die vom FA durchgeführte Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 unter den gegebenen Umständen rechtmäßig war.

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen, also Fehler in der Ausdrucksweise, nicht hingegen Fehler im Bereich des Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens.

Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge dieser Willensbildung unterlaufen sind, können nicht nach § 293 BAO berichtigt werden. Vergessene, übersehene, sonst nicht berücksichtigte Sachverhalte (erklärte Besteuerungsgrundlagen, Erhebungsergebnisse, Mitteilungen an die Behörde), obwohl diese Umstände der Behörde aktenkundig sind, führen zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung. Ihre unmittelbare Auswirkung auf den jeweiligen Bescheid ist aber nicht ein Fehler der Form des Willens, sondern ein inhaltlicher Fehler, und daher - auch wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt - keiner Berichtigung nach § 293 BAO zugänglich (vgl. ; , 90/13/0243).

Wie dem Veranlagungsakt zu entnehmen ist, hat der Bw. in seinen Steuererklärungen und Beilagen dem FA alle Daten für die Bemessung der Einkommensteuer - insbesondere für die Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung im Zusammenhang mit der behinderten Tochter - übermittelt (vgl. die Angaben in der Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen - E1a - 1999 und 2000, E-Akt, Blatt 17/1999 und Blatt 14/2000). Ein Hinweis, dass dem FA ein Schreib- oder Rechenfehler oder ein diesen sehr nahe kommender Fehler, u. U. auch aufgrund des Einsatzes der EDV, unterlaufen wäre, hat sich aus der Aktenlage nicht ergeben. Der Bw. hat daher zu Recht einwendet, das FA habe trotz korrekter Darstellung der für die Bemessung der Einkommensteuer erforderlichen Fakten, den vorliegenden Sachverhalt nicht richtig erkannt oder unrichtig beurteilt.

Den Berufungen war deshalb Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidberichtigung
Schreib- und Rechenfehler

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at