Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 28.09.2004, RV/0283-F/03

Qualifizierung eines 14. Monatslohnes als sonstigen oder laufenden Bezug

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des CM, H, A 5, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 1. bzw. betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz. Mit seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 legte er jeweils eine Jahreslohnbestätigung für die Streitjahre vor, wonach im jeweiligen Bruttolohn neben einem 13. Monatslohn ein 14. Monatslohn in Höhe von 4.132,50 SFr (2000), in Höhe von 4.271,00 SFr (2001) und in Höhe von 4.346,00 SFr (2002) enthalten sei.

Das Finanzamt behandelte lediglich jeweils den 13. Monatslohn als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988.

In der gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 vom 1. bzw. erhobenen Berufung vom begehrte der Berufungswerber, jeweils auch den 14. Monatslohn im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu versteuern, und brachte dazu Folgendes vor: Er habe mit seiner Arbeitgeberin die Auszahlung von zwei Sonderzahlungen vereinbart. Durch einen Fehler in der Lohnverrechnung sei der 14. Monatslohn nicht ausgewiesen worden. Auf der Jahreslohnbestätigung für das Finanzamt sei der 14. Monatslohn jedoch ersichtlich. Der Berufungswerber legte ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom mit folgendem Inhalt vor: "Für Mitarbeiter, die in der Schweiz wohnen, wird das Jahressalär in 13 Monatsraten ausbezahlt. Für Grenzgänger aus Österreich wird das Jahressalär in 14 Monatsraten ausbezahlt. Im Falle des Herrn CM ist uns in der Lohnadministration ein Fehler unterlaufen. Und zwar wurden diese Saläre in den Jahren 2000 bis 2002 in 13 Monatsraten ausbezahlt. Diesen Fehler haben wir in diesem Jahr korrigiert. Das Salär wird ab diesem Jahr 14 mal ausbezahlt."

Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom begehrte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom , die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen, und führte ergänzend Folgendes aus: Das Finanzamt führe begründend aus, dass das Wesen eines sonstigen Bezuges im separaten Ausweis liege. In der Jahreslohnbestätigung für das Finanzamt sei ersichtlich, dass seine Arbeitgeberin zwei Sonderzahlungen geleistet habe. Die Angaben auf den monatlichen Lohnabrechnungen seien falsch. Er sehe nicht ein, dass der Fehler seiner Arbeitgeberin in der Lohnbuchhaltung ihm angelastet werde.

Strittig ist, ob der unter dem Titel "14. Monatslohn" in den jeweiligen Jahreslohnbestätigungen ausgewiesene Betrag laufenden Arbeitslohn darstellt und dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8.500,00 S (620,00 €) übersteigen, 6% (§ 67 Abs. 1 EStG 1988).

Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat) geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Sonstige Bezüge sind solche Bezüge, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und der 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern (vgl. dazu Doralt4, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 4 ff zu § 67 EStG 1988; Sailer/Kranzl/Mertens/Bernold, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 671; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 10 zu § 67 EStG 1988; siehe auch ; ; ; ; ; ). Werden sonstige Bezüge nicht bezahlt, ist ein Herausrechnen von Teilen des laufenden Lohnes und eine Behandlung des herausgerechneten Betrages als sonstiger Bezug nicht möglich.

Auf Grund des gegenständlich vorgelegten Schreibens der Arbeitgeberin des Berufungswerbers kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber in den Berufungsjahren (nur) einen 13. Monatslohn neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten hat. Im Übrigen ist auch anhand der monatlichen Lohnausweise ersichtlich, dass die Arbeitgeberin des Berufungswerbers in den Jahren 2000 bis 2002 nur einen 13. Monatslohn und nicht zusätzlich einen 14. Monatslohn ausbezahlt hat. Die Bestätigung eines 14. Monatslohnes in den für das Finanzamt erstellten Jahreslohnbestätigungen ist als reine Gefälligkeitsbestätigung zu werten. Das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe mit seiner Arbeitgeberin die Auszahlung eines 14. Monatslohnes vereinbart, weswegen ein 14. Monatslohn im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt werden solle, geht ins Leere, denn die bloße (arbeitsvertragliche) Vereinbarung über die Leistung eines 14. Monatslohnes reicht nicht aus, um Teile des Lohnes nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern. Da die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 den obgenannten Auszahlungsmodus (Zahlung des sonstigen Bezuges zusätzlich zum laufenden Bezug) voraussetzt, konnte der strittige 14. Monatslohn in den Berufungsjahren nicht als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 EStG 1988 gewertet werden und war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Grenzgänger
14. Monatslohn
sonstiger Bezug

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at