1. Pendlerpauschale für Außendienstmitarbeiter 2. Sachbezugswert für arbeitgebereigenes KFZ
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0058 (früher 2004/14/0122) eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1286-L/09 erledigt.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0042-L/04-RS1 | Kein Pendlerpauschale für einen Außendienstmitarbeiter der an weniger als 10 Tagen pro Monat seine Dienststelle aufsucht. |
RV/0042-L/04-RS2 | Kein 1/2 Sachbezugswert, wenn ein Außendienstmitarbeiter mehr als 500 km pro Monat mit dem arbeitgebereigenen KFZ fährt (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind als Privatfahrten zu werten). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag.S, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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in ATS | in EUR | |
Werbungskosten (Vertreterpauschale) | 24.952,00 | 1.813,33 |
Einkommen | 378.300,00 | 27.492,13 |
Einkommensteuer | 97.184,36 | 7.062,66 |
anrechenbare Lohnsteuer | 98.380,40 | 7.149,59 |
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist seit März 2001 Außendienstmitarbeiter der Firma V. Lt. Schreiben dieser Firma sei er ausschließlich als Vertreter im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig. In diesem Zusammenhang sei dem Bw. ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt worden. Bei der Gehaltsabrechnung sei von 03 bis 12/2001 ein Betrag von 38.550,--ATS (10 x 3.855,-- ATS) als Sachbezug zum Gehalt hinzugerechnet worden.
Mit Schreiben vom ersuchte der Bw. das zuständige Finanzamt den ½ Sachbezug (d.s. 19.275,-- ATS) zum Abzug zu bringen, da er lt. beiliegendem Fahrtenbuch im Jahr 2001 weniger als 5000 km privat gefahren sei.
Mit Datum wurde die diesbezügliche Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht.
Mit gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Einkommensteuerbescheid vom wurde das Vertreterpauschale in Höhe von 20.000,-- ATS (5% von 400.005,-- ATS) berücksichtigt. Der Sachbezug bei Privatfahrten mit dem firmeneigenen KFZ hätte nicht berücksichtigt werden können, da die Privatfahrten (als solche würden auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten gelten) monatlich mehr als 500 km betragen hätten.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 erhoben. Die diesbezügliche Begründung würde Ende September folgen.
Mit Datum wurde innerhalb der seitens des zuständigen Finanzamtes mehrmals verlängerten Frist zur Ergänzung die Berufung begründet. Da der Bw. im Jahr 2001 lediglich 4.413 km privat gefahren sei (also im Monatsdurchschnitt unter 500 km), werde nochmals um Abzug des Betrages von 19.275,-- ATS ersucht.
Mit Schreiben vom wurde die gegenständliche Berufung zurückgezogen.
Mit Bescheid vom wurde die Berufung gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt, da die Berufung vollinhaltlich zurückgezogen worden sei.
Mit Datum wurde der vorläufige Bescheid vom gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom erhoben. Es werde beantragt, das Vertreterpauschale in Höhe von 24.952,-- ATS anzuerkennen; weiters werde beantragt zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 19.275,-- ATS aufgrund des niedrigeren Sachbezugswertes bei der Privatnutzung des Firmen-KFZ anzuerkennen.
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Berechnung des Vertreterpauschales | in ATS |
Bruttobezüge Fa. V | 470.566,00 |
abzüglich sonstige Bezüge | - 41.666,00 |
Bruttobezüge Fa. S | 70.140,00 |
Bemessungsgrundlage gesamt | 499.040,00 |
davon 5% | 24.952,00 |
Seitens der Fa. V sei dem Bw. ein Sachbezugswert in Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten als Sachbezugswert hinzugerechnet worden. Die private Nutzung liege allerdings durchschnittlich unter 500 km pro Monat. Daher sei lediglich eine Hinzurechnung in Höhe von 0,75% vorzunehmen (eine Kopie des Fahrtenbuches wurde beigefügt). Die Aufzeichnungen in diesem Fahrtenbuch hätten Privatfahrten im Ausmaß von 4.413 km für den Zeitraum März bis Dezember 2001 (10 Monate) ergeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert. Das Vertreterpauschale wurde im Ausmaß von 24.952,-- ATS berücksichtigt. Hinsichtlich des Sachbezugswertes wurde ausgeführt, dass der Bw. anlässlich einer pers. Vorsprache bekannt gegeben hätte, dass die Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet würden. Der Bw. würde sich regelmäßig nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begeben und am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehren (ausgenommen Reisen mit Übernachtung). Würden aber Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet, so würden unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen mit einem arbeitgebereigenen KFZ bei der Berechnung des Sachbezuges nicht mitzählen, es sei denn, der Arbeitgeber (richtig mE Arbeitnehmer) würde sich nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begeben und würde am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehren. Bei der Berechnung von Reiseersätzen vom Arbeitsort aus, sei hingegen bei der Ermittlung des Sachbezuges jedenfalls einmal die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werde das firmeneigene KFZ im Jahresdurchschnitt mehr als 500 km monatlich genutzt. Die Berufung sei also in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag bezüglich der Berufungsvorentscheidung vom gestellt. Der Vorlageantrag würde sich gegen die Beurteilung des Sachbezuges richten. Die Berufung werde dahingehend erweitert, dass das Pendlerpauschale anzuerkennen sei (großes Pendlerpauschale für 10 Monate). Das Finanzamt hätte in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass sich der Bw. regelmäßig nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begeben würde und am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehre. Die Dienstreiseersätze würden von der Wohnung aus berechnet. In den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Tz. 264) werde ausgeführt, dass jene Tage für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales ausscheiden würden, an denen die Dienstreisen unmittelbar von der Wohnung aus begonnen werden würden, außer wenn an diesen Tagen die Arbeitsstätte zur Verrichtung von Innendienst aufgesucht werde. Im gegenständlichen Fall seien daher die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale gegeben und es werde beantragt das große Pendlerpauschale für mehr als 60 km, zumal die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, zu berücksichtigen. Das Formular L 34 (Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales) wurde diesem Schreiben beigefügt. Die kürzeste Strecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung wurde mit 130 km angegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Gem. lit. b bzw. lit. c leg.cit. sind neben dem Verkehrsabsetzbetrag noch zusätzliche Pauschbeträge zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurücklegt. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, so werden folgende Pauschbeträge berücksichtigt:Bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km "28.800,-- ATS" ("2.100,-- EUR") jährlich.
Voraussetzung für diese Abgeltung ist also, dass der Steuerpflichtige im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zurücklegt. Für einen vollen Kalendermonat können im Durchschnitt 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zurückgelegt wird. Im gegenständlichen Berufungsfall ergaben sich folgende Daten aus dem vorgelegten Fahrtenbuch: Der Bw. zeichnete in keinem Monat mehr als 10-mal den Ort bzw. den Bereich Salzburg als Zielgebiet auf (März 9 mal, April 6 mal, Mai 8 mal, Juni 1 mal, Juli 5 mal, August 2 mal, September 2 mal, Oktober 0 mal, November 3 mal, Dezember 6 mal). Zählt man die Anzahl der Fahrten lediglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Arbeitsstätte und Wohnung, so ergibt sich eine noch geringere Zahl.
Da also im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zurückgelegt wurde, ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das beantragte Pendlerpauschale nicht zu berücksichtigen.
In § 4 Abs. 1 der Verordnung - Sachbezüge (BGBl Nr. 1992/642) wird festgelegt, dass, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist. Gem. § 4 Abs. 2 leg.cit. ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75%) anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt.
Der Bw. gibt die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch mit 4.413 km an. Dabei sind keinerlei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Arbeitsstätte und Wohnung mitgerechnet. Nimmt man die Fahrten mit Zielgebiet Salzburg, so würden die Privatkilometer jedenfalls das Höchstausmaß von 500 km pro Monat überschreiten (rund 12.000 km für 10 Monate).
Berücksichtigt man aber auch nur jene Fahrten im Fahrtenbuch bei denen der Bw. extra das Ziel "Firma" eingetragen hat, so wird ebenfalls die geforderte Grenze von 500 km pro Monat überschritten. Am 9. April: Fahrtstrecke Steyregg-Sbg (Firma)-Straßwalchen- ... -Steyregg. Für die Hin-und Rückfahrt sind also 260 km zu berücksichtigen. Am 16 Mai: Fahrtstrecke Steyregg-Firma-Anif- ....- IBK. Für die Strecke Wohnort (Steyregg) zur Firma sind also 130 km zu berücksichtigen. Am 3. Juli: Fahrtstrecke Steyregg-Hallwang-Firma-SBG- ... - Steyregg. Auch hier sind jedenfalls 260 km als privat zu berücksichtigen. In Summe ergeben dies weitere 650 km als jedenfalls dem Privatbereich zuzuordnen. Unter Berücksichtigung der Privatkilometer lt. Fahrtenbuch (4.413) ergeben sich für den Zeitraum März bis Dezember 2001 im Minimalfall 5.063 km; also mehr als 500 km im Monat. Es ist aber anzunehmen, dass der Bw. sicherlich öfter als 3-mal im Jahr seine Arbeitsstätte aufgesucht hat. Da aber bereits die eindeutigen Angaben im Fahrtenbuch zu diesem Ergebnis geführt haben, wurden weitere Ermittlungsschritte unterlassen.
In Anlehnung an diese Gegebenheiten war auch diesem Berufungspunkt der Erfolg zu versagen.
Gem. Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl 1993/32) beträgt das Werbungskostenpauschale für Vertreter (§ 1 Z 9) 5 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge. Diese Bemessungsgrundlage errechnet sich im berufungsgegenständlichen Zeitraum mit einem Betrag von 499.040,00 ATS. Unter Anwendung des oben angeführten Prozentsatzes ergibt sich somit ein Pauschalbetrag von 24.952,00 ATS. Diesem Berufungspunkt war also Folge zu geben.
Insgesamt war also spruchgemäß (teilweise Stattgabe) zu entscheiden.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992 § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992 |
Schlagworte | Sachbezug Pendlerpauschale Außendienstmitarbeiter |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at