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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.09.2004, RV/1190-W/04

Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1190-W/04-RS1
wie RV/0203-F/03-RS1
Wird eine Investitionszuwachsprämie erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides geltend gemacht, ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen, in dem die Prämie abweichend von der Selbstberechnung richtig mit Null festgesetzt wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.B., in W., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Abweisung der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Auf Grund der durch die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers (Bw.) am eingereichten Steuererklärung erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom erklärungsgemäß.

Mit Schreiben vom , persönlich überreicht am , erhob der Bw. gegen diesen Einkommensteuerbescheid Berufung, in welcher er ausführte, sein ehemaliger Steuerberater habe versäumt, den Antrag zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 der Einkommensteuererklärung 2002 beizulegen. Der Berufung war das Formular E 108e (Beilage zur Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuer-/ Festestellungserklärung für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie) angeschlossen, in dem € 4.768,43 als Investitionszuwachsprämie beantragt wurden.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung mit der Begründung ab, die gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 eingebrachte Berufung beziehe sich dem Grunde nach nicht auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer, sondern begehre die Geltendmachung einer in Hinblick auf die Fristenbestimmung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 verabsäumte Antragstellung. Da die Investitionszuwachsprämie jedoch nicht Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides sei, könne nicht mittels einer Berufungserledigung zur Einkommensteuer über die Zulässigkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie abgesprochen werden.

Der Bw. legte daraufhin ein Schreiben vom betreffend "Berichtigung der Einkommensteuererklärung 2002" vor, in dem er neuerlich auf seinen Antrag vom hinwies.

Das Finanzamt wies das Ansuchen betreffend Investitionszuwachsprämie mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab:

"Die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e Einkommensteuergesetz ist in einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108e) geltend zu machen. Die Einkommensteuererklärung 2002 wurde bereits am beim ho. Finanzamt eingereicht. Der Einkommensteuerbescheid 2002 erging am . Eine antragsmäßige Prämiengutschrift ist daher unzulässig."

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber Berufung: "... Mit Bescheid vom haben Sie auch die Nachreichung meines Antrages betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 mit der Begründung abgewiesen, dass der Antrag mit der Steuererklärung 2002 geltend zu machen ist. Da es üblich ist, dass Beilagen, Berichtigungen und Verzeichnisse nachgereicht werden, habe ich das Formular E 108e (Verzeichnis) am nachgereicht. Dies ist meiner Meinung nach keine nachträgliche Geltendmachung, deshalb erhebe ich erneut gegen den oben genannten Bescheid Einspruch."

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 beantragt und das entsprechende Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden kann.

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988, 1. Satz, kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.

§ 108e Abs. 4 EStG 1988 legt fest, dass der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen ist (§§ 42,43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.

Aus der letztgenannten Gesetzesstelle geht hervor, dass die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit der Abgabenerklärung für das betreffende Jahr zu erfolgen hat (vgl. Zorn in Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 7 zu § 108e; Doralt, EStG - Kommentar, Tz. 15 zu § 108e). Die Bindung an die Abgabenerklärung verfolgt den verwaltungsökonomischen Zweck, dem Finanzamt die Bearbeitung des Prämienantrages im Rahmen der Bearbeitung der Abgabenerklärung möglich zu machen (vgl. SWK 2004, S 584).

Ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der Steuererklärung gebunden, ergibt sich als Rechtsfolge einer verspäteten Geltendmachung, dass ein die beantragte Prämie abweisender Bescheid (§ 201 BAO) zu ergehen hat.

Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke (SWK 2003, S 496) die Richtigkeit dieser Auslegung in ihrer rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst würden sie diese nicht mit dem Wunsch nach einer Toleranzregelung abschließen. Diesem Wunsch ist das Bundesministerium für Finanzen im Übrigen zwischenzeitig nachgekommen, indem es den Erklärungsvordruck ergänzt hat und den Finanzämtern mitteilte, dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden (vgl. SWK 2003, S 545).

Da im Berufungsfall der Antrag auf Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche Verzeichnis (vom , persönlich überreicht am ) unbestritten erst nach der Einkommensteuererklärung (Erklärungsabgabe am ), aber auch nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides vom eingereicht worden ist, hat das Finanzamt den auf § 201 BAO fußenden Bescheid vom betreffend Investitionszuwachsprämie zu Recht erlassen.

Die Berufung gegen diesen Bescheid war aus den angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at