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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 23.09.2004, RV/0207-W/04

Rechtzeitigkeit der Berufung bei Hemmung der Berufungsfrist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0207-W/04-RS1
Die Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages gestoppt wird, und dass mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Anton Cuber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der I-GmbH im Ausmaß von € 612.857,21 in Anspruch.

Auf Grund der Anträge des Bw. vom , , und bewilligte das Finanzamt mit Bescheiden vom , und eine Verlängerung der Berufungsfrist bis letztmals . Mit am eingebrachter Eingabe beantragte der Bw. erneut die Verlängerung der Berufungsfrist bis . Diesem Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom , zugestellt am , nicht stattgegeben, worauf der Bw. am die Berufung einbrachte.

In dem gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Bw. die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

Gemäß § 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO kann der Berufungssenat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.

Die Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages gestoppt wird, und dass mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung², § 245 Tz. 38).

Da der mit Bescheid vom abgewiesene Antrag auf Fristverlängerung vom drei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist am eingebracht wurde, hatte der Bw. nach Zustellung des Bescheides am noch drei Tage der Rechtsmittelfrist zur Verfügung, sodass diese am endete. Der fiel allerdings auf einen Samstag, daher ist gemäß § 108 Abs. 3 BAO Montag der als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Einbringung der Berufung am erfolgte somit verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Hemmung
Fristverlängerung
Verweise
Ritz, Bundesabgabenordnung², § 245 Tz 38
Zitiert/besprochen in
UFS aktuell 2005, 154

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at