Befundaufnahme im Zuge der Stempelrevision ist eine taugliche Unterbrechungshandlung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Stempelgebühr bzw. Stempelgebühren 1999 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit der Eingabe des Bw. vom an die Gde. wurde unter Anschluss von zwei Beilagen um die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 2 lit.b Salzburger Grundverkehrsgesetz ersucht.
Von der Abgabenbehörde I. Instanz wurde bei der Gde. eine Gebührennachschau durchgeführt. Im Zuge dieser Gebührennachschau wurde hinsichtlich der gegenständlichen Eingabe am ein amtlicher Befund aufgenommen und in der Folge der angefochtene Bescheid erlassen.
Strittig ist, ob hinsichtlich dieser gebührenpflichtigen Eingabe des Berufungswerbers vom im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits Verjährung eingetreten ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zur grundsätzlichen Gebührenpflicht, die zwar in der Berufung, da nur Verjährung eingewendet wurde, nicht bekämpft wurde, wird auf das Erkenntnis des , verwiesen, das zu einer vergleichbaren Bestimmung des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes ergangen ist.
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung.
Nach der mit BGBl. I 9/1998 geänderten, ab geltenden Fassung des § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Unterbrechungshandlungen müssen aus dem Bereich der Behörde heraustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sein; auf die Kenntnisnahme durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (, , 92/14/0036).
Als die Verjährung unterbrechende Amtshandlungen kommen grundsätzlich abgabenbehördliche Prüfungen in Betracht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz. 13 ff zu § 209, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, dass abgabenbehördliche Prüfungen die Verjährung unterbrechende Wirkung haben (, , 93/13/0040). Amtshandlungen sind - bei Zutreffen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - dann unterbrechungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht ( Zl. 94/14/0156).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0086 (siehe dazu auch Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 26 zu § 209 BAO) in einem Gesellschaftsteuer betreffenden Fall klargestellt, dass die Anfrage des für die Erhebung der Gesellschaftsteuer zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bei einer anderen inländischen Abgabenbehörde eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO darstellt ().
Nach ständiger hg. Judikatur unterbricht jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Handlung die Verjährung auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat - sogenannte anspruchsbezogene Wirkung von Unterbrechungshandlungen, , und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie , 2002/16/0159).
Die Verjährung wird aber auch unterbrochen, wenn das Verwaltungsziel einer nach außen gerichteten Amtshandlung in der Feststellung des Abgabepflichtigen und in der Geltendmachung eines Anspruches besteht und der Weg zu diesem Ziel mit Hilfe von zur Zweckerreichung dienenden Verwaltungsmaßnahmen beschritten wird. Amtshandlungen, die objektiv geeignet sind, die Verjährung zu unterbrechen, wirken bereits mit ihrem Beginn auf die Verjährung und unterbrechen die Verjährungsfrist; z.B. schon die Ankündigung einer abgabenbehördlichen Prüfung oder die Vorweisung des Prüfungsauftrages (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band II, 2188).
Wenn der Bw. vorbringt, die Stempelrevision sei weder nach außen erkennbar noch verfolge sie einen bestimmten Abgabenanspruch, so ist dem entgegenzuhalten:
Gemäß § 34 Abs 2 GebG sind die Finanzämter berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.
Eine derartige Nachschau hat ebenso eine die Verjährung unterbrechende Wirkung wie eine abgebenrechtliche Prüfung. Sie zielt, wie im Gesetz ausgeführt ist, auf die Einhaltung der Gebührenvorschriften, wobei die bei der betreffenden Behörde eingebrachten und von dieser ausgestellten gebührenpflichtigen Schriften Gegenstand der Nachschau sind. Die Nachschau diente daher auch der Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich der vorliegenden gebührenpflichtigen Eingaben und Beilagen. Denn die Verjährung wird auch unterbrochen, wenn das Verwaltungsziel einer nach außen gerichteten Amtshandlung in der Feststellung des Abgabepflichtigen und in der Geltendmachung eines Anspruches besteht und der Weg zu diesem Ziel mit Hilfe von zur Zweckerreichung dienenden Verwaltungsmaßnahmen beschritten wird. Nach dem § 34 Abs. 2 GebG dient die Stempelrevision genau diesem Zwecke.
Aus dem Abgabenakt ist eindeutig und klar ersichtlich, dass die Befundaufnahme am im Zuge einer bei der Gde. durchgeführten Stempelrevision erfolgt ist. Die gebührenpflichtige Eingabe samt zwei Beilagen ist am bei der Gde. eingelangt. Mit Ablauf des Jahres 1999 hat die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, sodass der Abgabenanspruch mit Ablauf des Jahres 2002 tatsächlich verjährt wäre, wenn nicht vorher die Stempelrevision durchgeführt worden wäre.
Sollte der Bw. mit seinem Einwand, es liege keine nach außen erkennbare Amtshandlung vor, meinen, dass sie ihm als Abgabepflichtigen zur Kenntnis gelangen müsste, so ist er auf die Lehre und Rechtsprechung zu verweisen. Die Auffassung, dass eine nach außen erkennbare Amtshandlung gegenüber einem bereits feststehenden Abgabepflichtigen nur dann verjährungsunterbrechend wirke, wenn sie für diesen erkennbar gewesen sei, findet im Gesetz keine Stütze (vgl. Ritz , BAO-Kommentar2, § 209 Tz 4).
Dem Berufungsvorbringen ist insbesondere das Erkenntnis des , entgegen zu halten, aus dem sich ergibt, dass es unerheblich ist, ob die im Beginn einer Betriebsprüfung zu erblickende Amtshandlung dem Abgabepflichtigen überhaupt oder in welcher Eigenschaft bekannt geworden ist. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass es auf die Kenntnisnahme durch den Abgabepflichtigen nicht ankommt (, , 92/14/0036).
Die vom Bw. vorgebrachte Verjährung ist aufgrund der Unterbrechungshandlung vom zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht eingetreten gewesen. Die Gebührenvorschreibung erfolgte daher zu Recht.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Stempelrevision Befundaufnahme Verjährung Unterbrechungshandlung Eingabe Beilage |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at