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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.08.2004, RV/0525-L/03

Fortbildungskosten einer Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag.Titus Trunez, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. bezog im Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Hauptschullehrerin.

In der für dieses Jahr eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 wurden in Summe Werbungskosten in Höhe von 37.122,70 S geltend gemacht. Beigelegt wurden folgende Auflistungen:

Übersicht der Werbungskosten für das Jahr 2001:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnung über den Seminarbeitrag des ersten Semesters für die Teilnahme an der Fortbildung "Lebens- und Sozialberatung" (O.)
21.450,00 S
Fahrtkosten, Tagesgelder, Nächtigung und Kursgebühren
13.549,00 S
Fachliteratur/Büroartikel
2.123,70 S
Summe Werbungskosten
37.122,70 S

Fachliteratur:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnung vom : Buch "Der Fluss des Erzählens"
248,00 S
Rechnung vom : Fachliteratur
292,00 S
Rechnung vom : Fachliteratur: Erwin Ringel/M. Burisch: Die ersten Jahre ..., Das Burn-out-Syndrom)
591,00 S
Rechnung vom : Fachbuch "Beraten will gelernt sein"
161,00 S
Rechnung vom : Fachbuch für den Deutschunterricht: "Auf ins Leseland"
235,00 S
Rechnung vom : Fachliteratur Julia Onken/Thomas Gordon: Wenn du mich ..., Die neue F...
273,00 S
Summe Fachliteratur
1.800,00 S

Büroartikel für die Unterrichtsvorbereitung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnung vom : Kopierfolien und Overheadstifte
323,70 S
Gesamtsumme
2.123,70 S

Sämtliche Fahrtkosten, Tagesgelder, Nächtigungs- und Kursgebühren würden sich auf den Besuch der Seminare der Fortbildung "Lebens- und Sozialberatung" beziehen. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom wurden Werbungskosten in Höhe von 1.800,00 S anerkannt. Dies mit folgender Begründung:

Die Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt hätten werden können, würden 807,00 S betragen. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von 1.800,00 S nicht übersteige, würden 1.800,00 S berücksichtigt werden.

Da es sich im Fall der Bw. um Ausbildungskosten handle (keine berufsspezifische Fortbildung), hätten die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können.

Bücher, die auch für die Allgemeinheit von Interesse seien und solche, die aufgrund mangelnder Angabe (Titel/Inhalt) nicht eindeutig als Fachliteratur erkennbar seien, hätten nicht anerkannt werden können. Binnen offener Frist wurden gegen obigen Bescheid Berufung eingebracht mit im Wesentlichen folgender Begründung:

Der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten, da - wie im Folgenden gezeigt werde - der von der Behörde festgestellte Sachverhalt unrichtig sei und dem Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege.

1. Nicht richtig festgestellter Sachverhalt:

Die Behörde stelle nicht richtig fest, dass es sich bei den in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 "Fortbildung zur Lebens- und Sozialberatung" als Werbungskosten mit einem Betrag von 21.450,00 S, sowie die dafür erforderlichen Fahrtkosten, Nächtigung und Kosten für Fachliteratur im Betrag von 15.672,70 S, zusammen sohin 37.122,70 S, nicht um berufsspezifische Fortbildungskosten, sondern lediglich um Ausbildungskosten handle, die unter Werbungskosten nicht berücksichtigt würden.

Die Behörde hätte den maßgeblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Gemäß der beiliegenden Bestätigung des Bezirksschulrates vom handle es sich bei dem besuchten Lehrgang "Methoden der Beratung und Krisenintervention in der Lebens- und Sozialberatung" um eine berufliche Fortbildung, die einerseits vom Dienstgeber anerkannt sei, und andererseits dazu von diesem keine finanziellen Leistungen erbracht werden könnten.

Im beiliegenden Ausbildungsplan (für Lebens- und Sozialberater) werde darauf hingewiesen, dass eine der Zielgruppen dieser Fortbildung Absolventen der Pädagogischen Akademie, also auch Hauptschullehrer seien.

Das berufliche Einsatzgebiet für Lebensberater sei insbesondere in der Erziehungsberatung gelegen, insbesondere soll Lernberatung, Lerntechniken, Hilfen bei Lernschwierigkeiten, Gedächtnistraining, Prüfungsvorbereitung, Umgang mit Verhaltensschwierigkeiten, entwicklungspsychologische Unterstützung von Eltern, Kindern und Lehrern erlernt und vertieft werden. Es handle sich sohin bei dem gegenständlichen Kurs um eine berufsspezifische Fortbildung, die es dem Kursteilnehmer ermöglichen solle, im Berufsleben, nämlich im Schulalltag mit den anstehenden Problemen noch qualifizierter umgehen zu können bzw. die neuesten pädagogischen Erkenntnisse zu gewinnen, zumal den Lehrern aufgrund der häufigen Berufstätigkeit beider Elternteile auch immer mehr erzieherische Tätigkeit in der Schule übertragen werde.

Es gehe nicht an, dass sich einerseits das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den mangelnden Fortbildungswillen der Lehrerschaft beklage und andererseits der Bundesminister Fiskus die offenkundig gewünschte Fortbildung der Lehrer damit bestrafe, dass die damit verbundenen Kosten nicht als Werbungskosten steuerentlastend anerkannt würden.

Unter Bedachtnahme all dieser Umstände sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem gegenständlichen Kurs um eine berufsspezifische Fortbildung handle, dessen Aufwendungen daher als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Auch ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt, dass die Bw. bei der Fortbildung "Lebens- und Sozialberatung" teilgenommen hätte, würde die Behörde bei richtiger rechtlicher Anwendung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 festzustellen gehabt haben, dass es sich dabei um Werbungskosten handle.

Im Lohnsteuerprotokoll 2002 vom werde zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise in der Lohnsteuerbesprechung des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den Finanzlandesdirektionen und den Finanzämtern ausgeführt:

"Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit. Gemäß Rz. 366 Lohnsteuerrichtlinien 2002 ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten ein Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten (verwandten) Tätigkeit. Dieser ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahmen gleichzeitig mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit erfolgen.

1.8.2. Aus- und Fortbildung einer Pastoralassistentin (Rz. 358 Lohnsteuerrichtlinien 2002): Die Aufgaben einer Pastoralassistentin umfassten unter Anderem. die Kinder- und Jugendarbeit, den Aufbau und die Begleitung von Jugendzentren, den pastoralen Dienst in der Pfarrgemeinde, das Kranken- und Altenpastoral und die Krankenhausseelsorge. Im Rahmen der Ausbildung zur Pastoralassistentin liegt einer der Schwerpunkte auf dem Gebiet der Psychologie und Pädagogik. Da sich daher sowohl Pastoralassistenten als auch Psychotherapeuten um die Seele sorgen, handelt es sich um Tätigkeiten, die zueinander in einem verwandten Verhältnis stehen. Die Aufwendungen einer Pastoralassistentin im Zusammenhang mit der Ausbildung in Systemischer Familientherapie sind daher als Werbungskosten anzuerkennen."

Gegenständlich sei im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit der Bw. als Hauptschullehrerin zu den Ausbildungskosten des Lebensberaters der geforderte Veranlassungszusammenhang gegeben: Ebenso wie bei einer Pastoralassistentin würden ihre Aufgaben die Kinder- und Jugendarbeit umfassen. Die Tätigkeit des Lebens- und Sozialberaters und die des Lehrers würden in einem verwandten Verhältnis stehen, sodass die Aufwendungen im Zuge mit der Ausbildung als Lebensberater als Werbungskosten anzuerkennen seien.

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit würden zu den Werbungskosten zählen, also jenen Kosten, die zur Aufwendung oder Ausgabe zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen erforderlich seien.

Beweis: Beiliegende Bestätigung des Bezirksschulrates vom , Auszug aus dem beruflichen Einsatzgebiet von Lebensberatern, Auszug aus der Informationsbroschüre betreffend Aus- und Weiterbildungslehrgänge für Lebens- und Sozialberater von O. in Österreich.

Aus all diesen Gründen würde beantragt werden, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die mit der Arbeitnehmerveranlagung vom geltend gemachten und nachgewiesenen Fortbildungskosten "Lebens- und Sozialberatung" O. im Betrag von 21.450,00 S, sowie die damit verbundenen Fahrtkosten, Nächtigungskosten und Fachliteraturkosten im Gesamtbetrag von 15.672,70 S als Werbungskosten anerkannt werden würden und dementsprechend die Einkommensteuer festgesetzt werde. Beigelegt wurde ein Schreiben des Bezirksschulrates vom , in dem der Bw. bestätigt wird, dass der von ihr besuchte Lehrgang "Methoden der Beratung und Krisenintervention in der Lebens- und Sozialberatung" als berufliche Fortbildung anerkannt werde. Der Dienstgeber hätte hiezu keine finanziellen Leistungen erbracht.

In diesem Zusammenhang würde festgehalten werden, dass § 49 Abs. 3 Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 alle Lehrerinnen und Lehrer zur laufenden beruflichen Fortbildung verpflichte.

Weiters wurde ein Teil einer Aufzählung über die beruflichen Einsatzgebiete von Lebensberaterinnen aus einer Broschüre des Veranstalters O. eingereicht. Dieser Teil lautet wie folgt:

"Persönliche Beratung (Persönlichkeitsberatung/-training)

Erfassung und Strukturierung persönlicher Themen - Beratung in aktuellen Problemsituationen - Analyse des persönlichen Entscheidungs- und Führungsverhaltens - Analyse von persönlichen Organisationsstrukturen - Erkennen und Einschätzen vonpersönlichen Krisen - erste Hilfeleistung und Überweisung an die zuständige Berufsgruppe - Entwicklung von Stärke- und Schwächeprofilen - Ressourcenanalysen - Nutzwertanalysen - Klärung des Selbst- und Fremdbildes - Entwicklung von persönlichen Erfolgsstrategien - Handlungsalternativen - Optimierung der persönlichen Erwerbssituation - Profilierung im Berufsleben - Planung und Lebensraumgestaltung - Strategische Lebensplanung -Förderung der Kreativität - Stärkung des Selbstwertes und des Selbstvertrauens - Zielfindung - Erarbeitung und Umsetzung von Zielmodellen und Leitsätzen - Entscheidungsfindung - Zeitmanagement - Prioritätensetzung - Bearbeiten von persönlichen Wertesystemen - qualitative Arbeits-, Beziehungs- und Lebensgestaltung - Unterstützung in der Ideenrealisierung - Lebensführung - Lebensphilosophie - Lebenskultur - Sinnfindung und Lebensaufgaben

Beziehungsberatung

Partnerschaftsberatung - Beratung in der Partnerwahl - Lebensregeln - Kommunikation - Sexualberatung - Ehe- und Familienberatung - Familienregeln - Grenzen -Familienkommunikation - Klimaanalysen - Familienmanagement - Erbfolge- und Nachfolgeplanung - Beratung von Familien an schwierigen Punkten des Familienlebenszyklus - Konfliktberatung

Erziehungsberatung

Lernberatung - Lerntechniken - Hilfe bei Lernschwierigkeiten - Gedächtnistraining - Prüfungsvorbereitung - Umgang mit Verhaltensschwierigkeiten - Entwicklungspsychologische Unterstützung von Eltern, Kindern und Lehrern

Gesundheitsberatung

Anleitung für gesundes Leben - Körperwahrnehmung - Körperbewusstsein - Ernährungsberatung - Alkohol- und Drogenberatung

Berufsberatung

Berufsfindung - Berufsorientierung - Bewerbungstraining - Berufswechselberatung - Karriereplanung - Beratung in schwierigen beruflichen Situationen - Projektberatung - Hilfestellung beim Selbständigwerden - persönliche Arbeitsorganisation - Arbeitsplatzgestaltung - Arbeitstechniken

Ressourcenmanagement

Umgang mit materiellen Ressourcen - Finanzberatung - Schuldnerberatung - Budgeterstellung und -vollzug, Haushaltsorganisation"

Zusätzlich wurde ein weiterer Auszug aus obiger Informationsbroschüre eingereicht, wonach für den fünfsemestrigen Kurs Regelausbildung zum selbständigen Lebens- und Sozialberater folgende Zielgruppen vorliegen würden:

"ZIELGRUPPENfür die Regelausbildungsind Teilnehmer/innen mit Vorerfahrungen in

Pädagogischen Berufen:Erwachsenenbildner/innen

Sozialen Berufen:Jugendbetreuer/innen, Mitarbeiter/innen in Selbsthilfegruppen und ehrenamtliche Helfer/innen

Gesundheitsberufen:Heilmasseur/innen, Physikotherapeut/innen, Freiberuflich Tätige im prätherapeutischen Bereich

Beratenden Berufen in einschlägigen Ämtern und Behörden, AMS-Berater/innen, Seelsorger/innen, Gemeindesekretäre, Betriebsräte

Ebenso Personen, die in oben genannten Bereichen gearbeitet haben und wieder - mit einer zusätzlichen Qualifikation - einsteigen möchten. Diese Grundausbildung ist insbesondere geeignet für Personen, die den Praxisaufbau, die Methoden der Beratung und das kontextuelle Wissen lernen und die Selbsterfahrung machen wollen.

Für die drei Semester Methoden der Beratung und Krisenintervention in der Lebens- und Sozialberatung würden sich folgende Zielgruppen ergeben:

ZIELGRUPPENfür den 3-semstrigen Lehrgang sind

AbsolventInnen einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung,

einer Pädagogischen Akademie,

Berufspädagogischen Akademie,

Religionspädagogischen Akademie,

Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik,

Bildungsanstalt für Erzieher,

einer abgeschlossenen Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege;

AbsolventInnen einer rechts- oder sozialwissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Psychologie oder Pädagogik oder Philosophie oder Soziologie oder Humanmedizin oder Publizistik und Kommunikationswissenschaft oder Theologie und

Absolventen/innen des psychotherapeutischen Propädeutikums

einer Akademie für Sozialarbeit

In einem Vorgespräch wird abgeklärt, welche Teile des Lehrgangs besucht werden müssen. Dazu kommt der Nachweis über die supervisierte fachliche Tätigkeit, die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung.

Für Absolventen dieser beiden Ausbildungen ist nur die Vermittlung von 100 Stunden "Methoden vorgesehen. Sie werden in den Lehrgang integriert."

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde die Bw. durch die Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen: Die Bw. sei als Hauptschullehrerin beschäftigt und hätte eine dreisemestrige Ausbildung "Methoden der Beratung und Krisenintervention in der Lebens- und Sozialberatung" absolviert. Würden die dabei erworbenen Kenntnisse, von denen die Erziehungsberatung (laut den von der Bw. vorgelegten Unterlagen) nur einen Teilbereich darstellten, nur im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hauptschullehrerin angewendet, ohne dass dafür ein Honorar verrechnet werde bzw. hätte sie in ihrer Schule als "Zusatz- oder Spezialfunktion" die Erziehungsberatung usw. und wie würde sie dafür entlohnt werden? Hätte die Bw. mit ihrer Ausbildung auch die Berechtigung als selbständige Lebens- und Sozialberaterin tätig zu werden?

Mit Schreiben vom wurde durch die Bw. folgende Stellungnahme abgegeben:

Im Rahmen der Tätigkeit als Hauptschullehrerin sei sie zur ständigen Fortbildung verpflichtet, insbesondere deshalb, weil die Zusammenarbeit mit verhaltensauffälligen Schülern und die Kontaktaufnahme mit den Eltern mehr an Kenntnissen erfordere, als die rein fachliche Ausbildung an der Pädagogischen Akademie geboten habe. Die einschlägigen Gesetze (Schulorganisationsgesetz und Schulunterrichtsgesetz) würden eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülern vorsehen, wobei der Lehrer zunehmend mit Erziehungsfragen der Eltern konfrontiert werde und die Eltern erwarten würden, dass der Lehrer diesbezüglich in der Lage sei, einen fachkundigen pädagogischen Rat zu erteilen.

Einen überwiegenden Teil der Kenntnisse, die sie in der von ihr als Werbungskosten geltend gemachten Fortbildung der Lebens- und Sozialberatung erworben hätte, würden dazu dienen, um diese beruflichen Anforderungen zu erfüllen und würden sie darüber hinaus höher qualifizieren als Hauptschulkollegen ohne diese Zusatzfortbildung.

Diese beruflich notwendige Fortbildung würde weder vom Dienstgeber angeboten, noch mitfinanziert werden, noch würde die Pädagogische Akademie eine derartige Fortbildung anbieten, obwohl deren berufliche Notwendigkeit vom Dienstgeber immer wieder betont werde, so dass erwartet werden solle, dass eine finanzielle Unterstützung zumindest im indirekten Weg als Anerkennung von Werbungskosten gewährt werde, wolle man nicht jegliche Fortbildungsinitiative schon im Keim ersticken bzw. die Fortbildungswilligen bestrafen.

Eine höhere Entlohnung sei im Gehaltsschema für Landeslehrer nicht vorgesehen, allerdings würden die erworbenen Kenntnisse und die damit verbundene Qualifikation ihre beruflichen Chancen in der Schule verbessern.

Gemäß Rz 358 f Lohnsteuerrichtlinien 2002 seien beispielsweise Aufwendungen einer sonderpädagogisch tätigen Lehrerin für einen Kurs "Mal- und Gestaltungstherapie" als Werbungskosten abzugsfähig, da der Seminarinhalt für diese Lehrerin berufsspezifische therapeutische Kenntnisse vermittle.

Mit den als Werbungskosten geltend gemachten Kurskosten würden lediglich die theoretischen Grundlagen der Lebens- und Sozialberatung abgedeckt werden, sodass mit dem Abschluss des Kurses nicht die Berechtigung erworben werde, als Lebens- und Sozialarbeiterin tätig zu werden. Zur Berufsberechtigung des Lebens- und Sozialberaters seien darüber hinaus eine umfassende praktische Ausbildung, weiters eigene Selbsterfahrung im Ausmaß von 30 Stunden und die gewerbliche Anmeldung erforderlich.

Am wurde obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Am wurde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO an den Veranstalter des gegenständlichen Lehrganges O. abgefertigt. Angefordert wurde eine anonymisierte Teilnehmerliste für die von der Bw. im Jahr 2001 besuchten Seminarteile, aus der der Beruf der Teilnehmer und wenn möglich die berufliche Vorbildung hervorgehen würden.

Mit Schreiben vom wurde geantwortet. Aus diesem gehen folgende Angaben im Hinblick auf die berufliche Vorbildung der weiteren Teilnehmer hervor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gastgewerbekaufmann, Lehrlingsausbilder
Buchhalterin, Hausfrau
mobile Begleitung, Betreuerin
Hauptschullehrerin
Bäckerin, Verkäuferin
Matura, Büro, Beamtin
Hausfrau
diplomierte Krankenschwester, Masseurin
EDV-Beratung
Einzelhandelskauffrau
Werbekaufmann
Bürokaufmann
Religionslehrerin
Erzieherausbildung, Sozialpädagogin
Kindergärtnerin
dzt. Hausfrau
Oberösterreichisches Hilfswerk, Schneiderin, Haus- und Heimhilfe

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Bw. obiges Schreiben der Firma O. im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Des Weiteren wurde die Bw. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. angesprochene Unterlagen vorzulegen:

Die unter dem Titel Fachliteratur von A-F angeführten Werke seien mit Autor, Titel, Kurzbeschreibung sowie einer Darlegung, worin der berufliche Zusammenhang bestehe, aufzulisten.

Im Zuge der Berufung sei ein Teil des Ausbildungsplanes der Firma O. vorgelegt worden. Dieser sei jedoch unvollständig und werde folglich als Gesamtes benötigt. Sowohl die Informationsbroschüre betreffend die Aus- und Weiterbildungslehrgänge für Lebens- und Sozialberater von O., als auch die vollständige Auflistung des beruflichen Einsatzgebietes seien nachzureichen.

Wie die beiliegende Liste der beruflichen Herkunft der an dem von der Bw. absolvierten Kurs Teilnehmenden deutliche zeige, sei dieser eben nicht als berufsspezifische Fortbildung für Lehrer (wie in der Berufungsschrift behauptet) anzusehen. Vielmehr würden die Zugangsbedingungen eine Teilnahme von Personen, die keine Lehrerausbildung absolviert haben, in keiner Weise einschränkten. Der Teilnehmerkreis erstrecke sich vielmehr auf alle erdenklichen Berufsgruppen und Ausbildungsstufen. Es sei dazu Stellung zu nehmen.

Im Punkt 1 der Berufungsschrift werde die gegenständliche Seminarreihe als Fortbildung zur Tätigkeit als Hauptschullehrerin geltend gemacht. Im Punkt 2 jedoch werde diese als Ausbildung zu einer verwandten Tätigkeit qualifiziert. Die Bw. werde nun aufgefordert anzugeben, welche Einstufung ihrem Berufungsbegehren entspreche und die berufliche Notwendigkeit rechtlich zu begründen.

Die von der Bw. zitierten Lohnsteuerrichtlinien würden iSd § 6 Abs. 1 UFSG keine Rechtsgrundlage für Berufungsentscheidungen durch den unabhängigen Finanzsenat darstellen.

Sei die Seminarreihe in den Jahre 2002, 2003 und 2004 fortgeführt worden? Wenn ja, in welchem Umfang? Welche Kursteile seien absolviert worden? Wäre es zu einer Abschlussprüfung oder einem Praktikum gekommen? Es seien die Teilnahme- bzw. Abschlussbestätigungen vorzulegen.

Es seien die für die Kursteile im Jahr 2001 relevanten Kursunterlagen bzw. Kursmitschriften einzureichen. Nach Durchsicht würden diese zeitnahe retourniert werden.

Die Rechnung über die geltend gemachten 21.450,00 S Kurskosten sowie der Zahlungsbeleg seien einzureichen.

Sei von der Bw. der drei- oder der fünfsemestrige Lehrgang besucht worden?

Welche - nicht als Werbungskosten geltend gemachten - Fortbildungsveranstaltungen seien im Berufungsjahr zusätzlich besucht worden? Für welche dieser Seminare sei ein Ersatz durch den Arbeitgeber geleistet worden? Bestehe ein Fortbildungsprogramm des Arbeitgebers, der Pädagogischen Akademie, zu deren Veranstaltungen die Bw. Zugang hätte? Wenn ja, sei dieses einzureichen.

Sei die Bw. im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses pragmatisiert? Würde bei Nichtabsolvierung der gegenständlichen Seminarreihe Arbeitslosigkeit drohen?

Mit Schreiben vom wurde durch die Bw. wie folgt geantwortet:

"A Rechnung vom (ATS 248.-)Autor: Konrad Peter GrossmannTitel: 'Der Fluss des Erzählens'Dieses Buch bietet einen fundierten Überblick über narrative Ansätze in der Beratung, bezieht sich vor allem aber auch auf das Erzählen des Klienten über seine Probleme. Es wurde von O. als Basisliteratur empfohlen. Der berufliche Zusammenhang ergibt sich aus der erzieherischen Arbeit des Lehrers und seiner beratenden Funktion gegenüber Schülern und Eltern (Erziehungsprobleme, Lernschwierigkeiten, etc.).

B Buchhandlung Sorger - Rechnung vom (ATS 292.-)Autor: Schmidt-TraubTitel: 'Angst bewältigen'Vermittelt verhaltenstherapeutisches Wissen und Anleitung zur Selbsthilfe, um den Teufelskreis der Angst in den Griff zu bekommen. Beruflicher Zusammenhang: Hilfestellung für Schüler mit Schul- bzw. Prüfungsangst, Versagensängsten.

C Landesverlag - Rechnung vom (ATS 591.-)Autor: Erwin RingelTitel: 'Die ersten Jahre entscheiden'Der Neurologe und Psychotherapeut E. Ringel schreibt darin über die ersten Lebensjahre des Menschen, die entscheidend für die spätere Entwicklung der Persönlichkeit sind und ihre Auswirkungen auf Fehlverhalten in Jugend und Adoleszenz, weiters über die Verantwortung von Lehrern und Erziehern dafür, ob das Kind in einer gesunden oder neurotisierenden Umwelt aufwächst. (= Basiswerk der Entwicklungspsychologie)

Autor: M. BurischTitel: 'Das Burn-out-Syndrom'Beschreibt die Entstehung und Entwicklung des Burn-out Syndroms und gibt Hinweise, erste Anzeichen möglichst früh zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Beruflicher Zusammenhang: Psychohygiene für alle Personen, die in Helferberufen tätig sind, da diese Berufsgruppen statistisch gesehen am meisten bezüglich des Burn-out-Syndroms gefährdet sind.

D Landesverlag - Rechnung vom (ATS 161.-)Autor: Sabine Bachmair et al.Titel: 'Beraten will gelernt sein'Auszug aus dem Klappentext:'... Lehrerinnen, Sozialarbeiter, Erzieherinnen sind keine Berater, aber sie müssen beraten. Hier steht, wie's geht. Das Lehrbuch liefert die theoretischen Grundlagen (nach C. Rogers und P. Watzlawick) und dazu viele Arbeits- und Übungsaufgaben. Beruflicher Zusammenhang: ergibt sich aus dem Klappentext

E Landesverlag - Rechnung vom (ATS 273.-)Fachbuch für den D-UnterrichtAutor: Bernd Badegruber, Johann Pucher-PacherTitel: 'Auf ins Leseland'Enthält eine Sammlung von Spielen, Anregungen, ... zum sinnerfassenden Lesen und zum kreativen Umgang mit Büchern (= beruflicher Zusammenhang)

F Landesverlag - Rechnung vom (ATS 273.-)Autor: Thomas GordonTitel: 'Die neue Familienkonferenz'Thomas Gordon beschreibt darin in Anknüpfung an seinen Klassiker 'Familienkonferenz' die Probleme in der Erziehung von Kindern und Heranwachsenden und liefert konkrete Prinzipien und Anleitungen für eine zeitgemäße, ohne Strafen wirkende, demokratische Erziehung. (= beruflicher Zusammenhang)"

Im Sinne der Aufforderung der Behörde werde der Ausbildungsplan der O. über den fachspezifischen Lehrgang zur Ausbildung zur selbständigen Beraterin in der Beilage vorgelegt.

Der Berufung seien, wie im Ergänzungsvorhalt festgestellt, die Seiten 1 und 16 des Ausbildungsplanes beigelegt worden. Darin seien als Zielgruppen für die in Rede stehende Ausbildung neben pädagogischen Berufen auch soziale Berufe, Gesundheitsberufe und beratende Berufe genannt. Die aufgrund des Auskunftsersuchens der Behörde ergangene Mitteilung der O. über die berufliche Herkunft der Kursteilnehmer stehe daher weder im Widerspruch mit dem Berufungsvorbringen, noch sei damit die steuerliche Geltendmachung als Fortbildungskosten für Lehrer als unberechtigt erwiesen. Dazu werde nochmals auf die Stellungnahme vom im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen und nochmals vorgetragen:

Wiederholt wird obige Stellungnahme vom .

Daraus folge gegenständlich, dass einerseits mit dem gegenständlichen Kurs nicht eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Lebens- und Sozialberaters erreicht werde, da noch weitere Ausbildungsschritte für diesen Beruf erforderlich seien, und andererseits ja der als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten geforderte Veranlassungszusammenhang dieser Kosten mit der ausgeübten Tätigkeit gegeben sei.

Der vermeintliche Widerspruch im Berufungsvorbringen, ob die geltend gemachten Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einer verwandten oder ausgeübten Tätigkeit geltend gemacht werden würden, ergebe sich lediglich aus den Zitaten der Lohnsteuerrichtlinien. Die Aufwendungen für die in Rede stehende Fortbildungsmaßnahme seien im Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten beruflichen Tätigkeit angefallen.

Die Feststellung, das die Lohnsteuerrichtlinien keine Rechtsgrundlage für die Berufungsbehörde sein würden, was ohnedies nicht behauptet worden sei, könne eine zu beantwortenden Frage nicht entnommen werden.

Die Seminarreihe sei in den Jahre 2002/2003 fortgeführt worden und Anfang 2004 abgeschlossen worden. Folgende Seminare seien besucht worden:


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2002
-
Aufbau von Praxisfeldern
-
Beraten als Herstellen von Unterschieden
-
Fragen, Kommentieren, Reformulieren
Bilanz II
-
Grundlagen der Kommunikation II Modelle der Beratung
-
Grundlage der Krisenintervention
-
Nichtsprachliche Interventionen


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2003
-
Evaluation/Testing
-
Entwicklung von Praxisfeldern
-
Kritische Lebensübergänge - Die Person
-
Sprachliche Interventionen
Bilanzen III
-
Kritische Lebensübergänge - Paare
-
Kritische Lebensübergänge - Familie
-
Sexualberatung
-
Systemische Planspiele


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2004
-
Abschlussseminar

Aufgrund des Umfangreichtums der Skripten würde die Bw. pro Seminar nur das Inhaltsverzeichnis der verwendeten Unterlagen bekannt geben. Würde man tatsächlich in diese Unterlagen Einsicht nehmen wollen, erscheine es zweckmäßig, die Einsicht direkt am Wohnort der Bw. gegen vorherige telefonische Terminvereinbarung vorzunehmen, da sowohl das Anfertigen von Kopien, als auch die Übersendung aller Unterlagen in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Berufungsinteresse stehen würden.

Seminar "Grundlagen der systemischen Beratung":


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-
Vier-Ohren-Modell von Schultz von Thun
-
Kommunikationsverläufe
-
Persönlichkeitsanteile in Selbsterfahrungs-, Gruppen- und Team-Prozessen
-
Feedback
-
5 pragmatische Axiome der Kommunikationstheorie
-
Grundbegriffe der Systemtheorie
-
Der Konstruktivismus
-
Lineares Denken - systemisches Denken
-
Rapport

Seminar "Grundlagen der Kommunikation"


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-
Grundannahmen der Kommunikation
-
Die Bedeutung des Kontextes im Kundenkontakt
-
Wahrnehmungskanäle
-
Kommunikationsstörungen
-
Kommunikationsstile und Virginia Satir
-
Bewusste Körpersprache
-
Die 3 Gehirne des Menschen
-
Selektion der Wahrnehmung
-
Beobachten eines sozialen Systems

Seminar "Das Erstgespräch"


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-
Allgemeines zum Kontextbegriff
-
Zielorientiertes Vorgehen
-
Interventionen
-
Umdeuten ("reframing")
-
Grundlegende Ideen zur Arbeit mit Menschen

Besucht worden sei der fünfsemestrige Lehrgang.

Im Berufungsjahr hätten aufgrund des äußerst knappen Stundenkontigents zur Dienstfreistellung zum Zwecke der Fortbildung keine anderen Fortbildungsveranstaltungen mehr besucht werden können. Ein Ersatz durch den Arbeitgeber sei für kein einziges der besuchten Seminare geleistet worden. Ein Fortbildungsprogramm des Pädagogischen Institutes bestehe zwar prinzipiell, lasse sich jedoch von Umfang und Qualität keineswegs mit dem von der Bw. besuchten Seminaren vergleichen bzw. biete keineswegs jene Inhalte, die mit den von ihr besuchten Seminaren ident sein würden. Das Programm von 2001 würde ihr derzeit natürlich nicht mehr zur Verfügung stehen, aufgrund ihres derzeitigen Mutterschutzes auch nicht das aktuelle, weshalb sie es nicht einreichen könne.

Die Bw. sei als Vertragsbedienstete beschäftigt und würde bei Nichtabsolvierung der gegenständlichen Seminarreihe nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sein. Im Zuge der Qualitätssicherung an allen österreichischen Schulen, deren einzelne Punkte von jeder Schule standortbezogen vom Lehrerkollegium und der Direktion festgelegt werden würden und auch evaluiert werden müssten, werde von jedem Lehrer zusätzliches Engagement bzw. ständige Fortbildung verlangt und erwartet. Das heutige Rollenverständnis des Lehrers gehe sicherlich weithin über die bloße Wissensvermittlung hinaus und verlange heutzutage mehr pädagogische und beraterische Kompetenz als jemals zuvor.

Beweis: Beiliegender Ausbildungsplan der theoretischen Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater.

Beigelegt wurde ein Konvolut der O., aus dem die bereits eingereichten zitierten Unterlagen stammen.

Darin wird unter Anderem noch festgehalten: "AUSBILDUNGSZIEL

Die Ausbildung dient dem Erlangen der Berufsberechtigung zur Lebens- und Sozialberatung; sie ermöglicht die selbständige Ausübung des Gewerbes bzw. die professionelle Tätigkeit als Beraterin in Beratungseinrichtungen und sozialen Institutionen.

Lebens- und Sozialberatung benennt ein dem gehobenen Dienstleistungssektor zugeordnetes Gewerbe, welches nach Konzessionserteilung durch den zuständigen Landeshauptmann, d.h. die Gewerbebehörde des Landes ausgeübt werden kann (§ 323 der Gewerbeordnung, BGBl. 151/1988). Die Ausbildungsrichtlinien für die Berufsberechtigung zur Lebens- und Sozialberatung sind gesetzlich durch die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 30/1998 (221. Verordnung) geregelt.

Teile des Praxisnachweises sowie der Nachweis der Einzelselbsterfahrung sind von den Teilnehmerinnen unabhängig von der Ausbildung zu erbringen.

Für Personen, die diese Konzession nicht anstreben, bietet die Ausbildung die Qualifizierung für ein beraterisches Arbeitsfeld auf der Grundlage der systemischen Beratungstheorie sowie fundierte Kenntnisse in systemischer Gesprächsführung.

AUFGABENGEBIETEVON LEBENS- UND SOZIALBERATERINNEN

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nimmt folgende rechtliche Einstufung von Tätigkeiten im Bereich des Gewerbes der Lebens- und Sozialberaterin vor, die nur auf Grund einer diesem Gewerbe entsprechenden Bewilligung ausgeübt werden können:


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1.
Persönlichkeitsberatung
2.
Kommunikationsberatung
3.
Konfliktberatung, Mediation
4.
Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Scheidungsberatung
5.
Erziehungsberatung
6.
Berufsberatung, Karriereberatung, Choaching
7.
Sexualberatung
8.
Sozialberatung, Gruppenberatung, Supervision

Lebens- und Sozialberaterinnen sind zur psychologischen Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie berechtigt.

DIE EINZELNEN SCHRITTE DER AUSBILDUNG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entscheidungsworkshop
16 Ae
(GSE)

1. Semester


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundlagen systemischer Kommunikation und Beratung
20 Ae
(M)
Erstgespräch
22 Ae
(M)
Grundlagen der Krisenintervention
20 Ae
(K)
Beraten als Herstellen von Unterschieden
22 Ae
(M)
Gruppensupervision
12 Ae
(GSV)
Peergruppen
15 Ae
(F)
Semesterbilanz I
8 Ae
(M)

2. Semester


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Modelle der Beratung, Abgrenzung
20 Ae
(M)
Kritische Lebensübergänge: Person
20 Ae
(K)
Fragen, Kommentieren, Reformulieren
22 Ae
(M)
Nichtsprachliche Interventionen
22 Ae
(M)
Praxisaufbau, Selbstorganisation, Marketing
16 Ae
(M)
Gruppensupervision/Live-Beratung
20 Ae
(GSV)
Peergruppen
15 Ae
(F)
Semesterbilanz II
8 Ae
(M)

3. Semester


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Meine Systeme/Familienrekonstruktion
40 Ae
(M)
Kritische Lebensübergänge: Paare
20 Ae
(K)
Sprachliche Interventionen
20 Ae
(M)
Kritische Lebensübergänge: Familie
20 Ae
(K)
Gruppensupervision/Live-Beratung
20 Ae
(GSV)
Peergruppen
15 Ae
(F)
Abschlußkolloquium
2 Ae
(GSV)
Abschlußseminar
20 Ae
(M)

Ae = Arbeitseinheiten

M = Methodik

K = Krisenintervention

GSV = Gruppensupervision

GSE = Gruppenselbsterfahrung

F = Fachliche Tätigkeit

DIE EINZELNEN ELEMENTE DER AUSBILDUNG

'Entscheidungsseminar' (16 Ae): Ausbildungsmotivation und persönliche Zielsetzung, Information und Rahmen der Ausbildung, Auswirkungen der Ausbildung auf den eigenen Lebenskontext, persönliche Entscheidung, Aufnahmeentscheidung durch die Trainer.

1. SEMESTER

'Grundlagen systemischer Kommunikation und Beratung' (20 Ae)

Grundbegriffe der Systemtheorie: Kommunikation, Kybernetik, Beobachtungsebenen, Zirkularität, Autonomie, Muster, Struktur, Erkennen kommunikativer Muster, der Aufbau des Beratungsprozesses, Ressourcen und Lösungsorientierung.

'Erstgespräch' (22 AE)

Joining, Problembeschreibung, Problemlandkarte, Kontextanalyse, Zielarbeit, Auftragsklärung, Kontrakt.

'Grundlagen der Krisenintervention' (20 Ae)

Einführung in Arbeitsweisen und Interventionen bei spezifischen Krisenformen; Handlungsmöglichkeiten und Überweisungsnotwendigkeiten in Krisensituationen Phänomenologie akuter und chronischer Krisen; Krisendynamik; Krisenformen; Selbst- und Fremdgefährdung, Gewalt und Missbrauch.

'Beraten als Herstellen von Unterschieden' (22 Ae)

Beratung als Einführung, Passung und Sicherung von Unterschieden, Ebenen der Intervention.

'Gruppensupervision' (12 Ae)

Fallsupervision

'Peergruppen' (15 Ae)

selbstorganisierte Kleingruppen zur kollegialen Unterstützung und Intervision.

'Bilanz I' (8 Ae)

Semesterreflexion und Standortbestimmung."

Die bereits durch die Bw. unvollständig eingereichten beruflichen Einsatzgebiete von Lebensberaterinnen werden im Konvolut wie folgt ergänzt:

"Bildungsberatung

Bildungsbedarfsanalyse - Erstellen von persönlichen Aus- und Weiterbildungskonzepten - Training von Kulturtechniken - Rhetorik - Kommunikationstechniken - Seminargestaltung und Seminarleitungstechniken

Freizeitberatung

Animation - Freizeitgestaltung - Spiel und Sport - kulturelle und soziale Aktivitäten

Sozialberatung

Unterstützung im Umgang mit Institutionen, Ämtern und Behörden - Beratung in bürokratischen Belangen - Konsumentenschutz - Aufbau von ökologischem Bewußtsein und Verantwortlichkeit - Organisation von Bürgerrechtsvertretungen und -initiativen - Nachbarschaftsprojekte - Altenbetreuung und -animation

Kommunikationstraining und Gruppenberatung

Methodische Anleitung zur Strukturierung von Gruppenarbeiten - Moderationstechniken - Gruppenregeln - Erfassen und Strukturieren von Gruppenthemen - Konflikt- und Kooperation

Supervision

Einzelsupervision - Coaching - Teamsupervision - Gruppensupervision"

Mit Schreiben vom wurde der Stand des Ermittlungsverfahrens der Amtspartei im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Schreiben vom wurde durch die Amtspartei die Abweisung der Anerkennung der Kosten des Lehrganges "Lebens- und Sozialberatung" beantragt. Auf eine zusätzliche Stellungnahme wurde verzichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Lehrgangskosten

Durch das BGBl I 1999/106 wurde der § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 geändert, sodass ab dem Jahr 2000 Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (siehe auch das Erkenntnis des ).

Die Bw. ist Lehrerin in einer Hauptschule. Die gegenständlichen Kosten werden von ihr als Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit geltend gemacht.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Dass der gegenständliche Lehrgang von Teilnehmern verschiedenster Berufsgruppen, wie auch von Hausfrauen besucht wird, lässt auf den allgemeinen Charakter des Lehrganges schließen. Das darin vermittelte Wissen ist für weite Teile der Allgemeinheit sowohl im beruflichen, als auch im privaten Bereich förderlich. Dass die Teilnehmer aus den verschiedensten Berufsgruppen stammen ist hierfür ein Indiz (siehe auch das Erkenntnis des ). Dies auch, wenn das im gegenständlichen Lehrgang vermittelte Wissen geeignet ist, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bw. zu verbessern. Zusätzlich ist im gegenständlichen Fall auch von einer nicht untergeordneten privaten Mitveranlassung des Besuches des Kurses auszugehen. Die vermittelten Fähigkeiten sind ganz allgemein nicht nur in einer Vielzahl von Berufen, sondern auch im Umgang mit Menschen wesentlich, somit auch in der Familie und in dem die Bw. umgebenden sozialen Umfeld. Die von der Bw. eingereichte Auflistung bietet ein breites berufliches und privates Einsatzgebiet: Persönliche Beratung, Erziehungsberatungen, Beziehungsberatung, Gesundheitsberatung, Berufsberatung, Ressourcenmanagement, Bildungsberatung, Freizeitberatung, Sozialberatung, Kommunikationstraining und Gruppenberatung, Supervision. Auch die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffenen Aufzählung der Aufgabengebiete von Lebens- und Sozialberaterinnen zeigt ein weitläufiges Gebiet: Persönlichkeitsberatung, Kommunikationsberatung, Konfliktberatung, Mediation, Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Scheidungsberatung, Erziehungsberatung, Berufsberatung, Karriereberatung, Coaching, Sexualberatung, Sozialberatung, Gruppenberatung, Supervision.

Der Senat zweifelt nicht an, dass ein Teil dieser Bereiche auch für die Tätigkeit der Bw. als Hauptschullehrerin förderlich ist. Die geforderte berufsspezifische Wissensvermittlung liegt jedoch nicht vor.

Auch die Bestätigung des Bezirksschulrates ändert an dieser Beurteilung nichts (). Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen ein verlässliches Indiz der beruflichen bzw. betrieblichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (). Im vorliegenden Fall kann diese Notwendigkeit nicht erblickt werden, die berufliche Situation der Bw. war nach eigenen Angaben nicht gefährdet. Hinweis für das Nichtvorliegen der Notwendigkeit ist auch, dass vom Dienstgeber keinerlei Beitrag zu den Kosten geleistet worden ist.

Auf Grund der in weiten Teilen privaten Veranlassung der vorliegenden Aufwendungen ist von nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 auszugehen.

Fachliteratur Die Werke mit den Rechnungen vom (248,00 S) und vom (273,00 S) werden von der nachfolgenden Begründung ausgenommen, da deren Kosten bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz anerkannt worden sind und die Berufung diesbezüglich folglich ins Leere geht. Auch die beantragten Bürokosten wurden bereits erstinstanzlich anerkannt.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (siehe auch das Erkenntnis des ). Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privaten gelegenes Bedürfnis und führt daher nicht zu abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (). Die vorliegenden Druckwerke sind allgemeinpsychologischer Natur und für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit von Interesse. Sowohl das Thema Angst und Burn-Out-Syndrom, als auch Werke über Kindererziehung können als allgemeinbildende und für weite Teile der Bevölkerung lesenswerte Bücher angesehen werden. Im Hinblick auf des Buch "Beraten will gelernt sein" wird auf den Zusammenhang mit obigem Lehrgang verwiesen, eine Anerkennung kann schon aus diesem Grund nicht erfolgen (). Die durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht anerkannten Werke können daher auch durch den Senat keine Berücksichtigung finden.

Die Berufung war folglich als unbegründet abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Hauptschullehrerin
Werbungskosten
Fortbildung
Lebens- und Sozialberater
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at