Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO idF vor BGBl. Nr. I 2000/142
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ gegenüber dem Berufungswerber im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung im wieder aufgenommenen Verfahren unter anderem einen neuen Umsatzsteuerbescheid für 1996 mit Ausfertigungsdatum . Die sich hieraus ergebende Nachforderung (10.328,99 €) wurde zum fällig gestellt. Wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zu diesem Fälligkeitstermin gelangte mit Bescheid vom ein Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % der Bemessungsgrundlage (206,58 €) zur Vorschreibung.
In der fristgerechten Berufung, die sich sowohl gegen den Säumniszuschlagsbescheid als auch gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 richtet, wurde in Bezug auf den angefochtenen Säumniszuschlag lediglich eingewendet, dass dessen Festsetzung wegen fehlender Wiederaufnahmsgründe nicht gerechtfertigt sei.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO sind die Bestimmungen des Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist. Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der Abgabenanspruch - wie vorliegendenfalls - im Jahr 2001 oder früher entstanden ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist.
Wird demnach eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintrit dieser Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist (§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht gestellten Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt. Gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 wird durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zu dem sich aus den vorgenannten Bestimmungen ergebenden Fälligkeitstag wird vom Berufungswerber gar nicht bestritten. Er meint bloß, dass kein Säumniszuschlag vorzuschreiben wäre, falls der Berufung gegen den die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 1996 verfügenden Bescheid stattgegeben würde.
Dazu ist festzustellen, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge darstellt. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus. Die Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Säumniszuschlag setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 217 Tz. 1 bis 3, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Aus dieser Rechtslage folgt, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die dem angefochtenen Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenschuldigkeit zu Recht im Wege der Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO festgesetzt wurde, weil der Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld zu entrichten ist. Da der Umsatzsteuerbescheid für 1996 wirksam ergangen ist, die Fälligkeit der Abgabe ungenützt verstrichen ist und kein Aufschiebungsgrund gemäß § 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO vorgelegen ist, erweist sich die Säumniszuschlagsvorschreibung als rechtmäßig.
Informationshalber wird aber auf die Bestimmung des § 221a Abs. 2 BAO in der auf den Berufungsfall anzuwendenden Fassung hingewiesen, wonach im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides über Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen ist, als er bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre. Hätte demnach der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde, aufzuheben.
Im Falle eines Erfolges der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1996 kann somit ein Antrag auf Aufhebung des strittigen Säumniszuschlages gestellt werden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | formelle Zahlungsschuld |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at