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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.09.2004, RV/1515-W/04

Aussetzung der Einhebung, Sicherstellungsauftrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1515-W/04-RS1
Eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist in einem Sicherstellungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen, da mit der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages kein Abgabenanspruch begründet wird und somit in einem Berufungsverfahren auch nicht die Herabsetzung der Abgabenschuld erreicht werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung in einem Sicherstellungsverfahren entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg hat am einen Sicherstellungsauftrag betreffend


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Abgabenart
Zeitraum
voraussichtliche Höhe in Euro
Einkommensteuer
1996
1.947,05
"-"
1997
1.834,85
"-"
1998
1.171,34
"-"
1999
1.413,05
"-"
2000
450,28
"-"
2001
437,19
Umsatzsteuer
2000
1.206,37
"-"
2001
566,74

erlassen. Dazu wurden am 6., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. Februar Anträge auf Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO gestellt. Die Anträge wurden mit Bescheid vom , mit der Begründung eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO sei im Sicherstellungsverfahren nicht vorgesehen, zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung vom . Die Bw. rügt eine mangelhafte Begründung, da kein Gesetz angeführt sei, nach dem eine Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO nicht zulässig sei. Gemäß § 212 a Abs. 4 BAO seien die Vorschriften für Anträge auf Aussetzung der Einhebung auch für Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge sinngemäß anzuwenden. Sie beantrage daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Stattgabe der Anträge auf Aussetzung der Einhebung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a. Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Abs.4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Abs. 6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte.

Abs.7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 der zitierten gesetzlichen Bestimmung Abgabepflichtige, die mit Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden sind. Die Einhebung einer Abgabe ist aus setzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt.

Gemäß § 232 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Abs.2 Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten:

die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld; die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt; den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann; die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

§ 212 a Abs. 1 BAO befasst sich ausschließlich mit Abgabennachforderungen auf Grund von Abgabenfestsetzungen.

Sicherstellungsaufträge sind Sofortmaßnahmen, die Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren darstellen. Daraus ergibt sich, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (). Der Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid. Mit einem Sicherstellungsauftrag wird kein Abgabenanspruch begründet.

Eine dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragende Berufungserledigung kann daher in einem Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag nicht eine Herabsetzung einer Abgabenschuld ergeben.

Daher können die Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO bei einem Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag keine Anwendung finden.

Die Anträge vom 6., 9., 10., 11., 12., 13. und wurden zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da nach § 212 a BAO eine diesbezügliche Antragstellung in einem Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag nicht vorgesehen ist.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Sicherstellungsauftrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at