Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers nach Rechtskraft des Verfahrens
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0049-W/04-RS1 | Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers im Zusammenhang mit einem gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist schon mangels gegebenem Rechtsschutzinteresse des Einschreiters abzuweisen, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren die im § 31 FinStrG genannten Fristen verstrichen sind. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen den Bf.wegen Beigabe eine Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Baden
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. vom (eingelangt am ) auf unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG nicht gegeben sind.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom (eingelangt am ), in welcher vorgebracht wurde, dass der Bf. am beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien einen Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers zum Zwecke der Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom , mit welchem ein Ansuchen um Ratenzahlung abgewiesen worden sei, gestellt habe. Der Verfahrenshilfeantrag sei abgewiesen worden und die kostenlose Beigabe eines Verteidigers verweigert worden, obwohl er ein gesetzliches Recht und ein Rechtsschutzinteresse auf Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe und auf die kostenlose Beigabe eines Verteidigers habe.
Weiters habe er am 15. März beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien einen Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens SpS 642/99 gestellt, welcher ebenfalls mit Bescheid des Finanzamtes Baden vom zurückgewiesen worden sei. Er habe aber als österreichischer Staatsbürger ein gewichtiges Rechtsschutzinteresse und gesetzliches Recht zu seiner Rechtsverteidigung und sei er wegen seiner Mittellosigkeit zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung auf die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe und auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers angewiesen.
In dem angeführten Finanzstrafverfahren SpS 642/99 sei er wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von € 8.7520,74 verurteilt worden. Auf Grund neu vorzubringender Tatsachen könne er jedoch beweisen, dass er nicht schuldig sei, zumal er in Erfahrung bringen habe können, dass nicht er ein Finanzvergehen begangen habe, sondern ohne sein Wissen der im Betrieb durch Werksvertrag beschäftigte Buchhalter E.H. sowie der Wirtschaftstreuhänder G.M. durch Bilanztäuschung in verdächtiger, betrügerischer Weise ihn nicht zur Abgabenleistung an das Finanzamt in Kenntnis gesetzt haben. Daher habe er nicht fristgerecht die Meldung seiner steuerlichen Verpflichtung an das zuständige Finanzamt Baden durchführen können. Er sei als ein juristischer und finanzrechtlicher Laie auf die ordnungsgemäße Tätigkeit des vom Betrieb durch Werkvertrag beschäftigten Buchhalters und auf die richtige Bilanzerstellung und Beratung des Wirtschaftstreuhänders angewiesen gewesen. Er selbst sei als Geschäftsführer ständig mit der Führung des Betriebes sowie mit der Abwicklung der täglich angefallenen Aufträge, Kundenkontakte und Auslieferung beschäftigt gewesen und musste sich auf die genannten Personen verlassen können. Als juristischen und finanzrechtlichen Laien sei es für ihn unmöglich gewesen, die Tätigkeiten des von der Firma gut bezahlten Buchhalters und Wirtschaftstreuhänders zu überprüfen, so dass er auch nie erkennen habe können und auch nicht aufgeklärt worden sei, dass die angefallenen Steuern zu melden und zu entrichten gewesen wären. Bezeichnend sei auch die Tatsache, dass er bzw. der Betrieb vom Finanzamt zur Abführung von Steuern nicht aufgefordert worden und keine Steuervorschreibung erfolgt sei. Daher habe er weder von den straftatverdächtigen oben namentlich angeführten Personen, noch vom Finanzamt erfahren, dass er seiner finanzrechtlichen Verpflichtung nachkommen müsse. Aus diesen Gründen habe er keine vorsätzlichen bzw. strafrechtlich relevanten Tathandlungen begangen, weshalb er zu Unrecht verurteilt worden sei. Das Finanzamt wäre vielmehr verpflichtet gewesen, ihm bei diesem äußerst komplizierten Strafverfahren einen kostenlosen Verfahrenshelfer beizugeben und hätte ihn auch über seine staatsbürgerrechtlichen Rechte belehren müssen.
Zur Wahrung, Geltendmachung und Verteidigung seiner staatsbürgerlichen Rechte als juristischer und finanzrechtlicher Laie sei er für die Einbringung einer fundiert ausgeführten und begründeten Berufung gegen den Bescheid vom und weil diese Strafrechtssache äußerst kompliziert sei, auf die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe und damit auf die kostenlose Beigabe eines Verteidigers angewiesen, wobei die einzubringenden Rechtsmittel, sowie Berufung in keiner Weise mutwillig und vom Erfolg nicht aussichtslos seien.
Da er beweisbar unschuldig verurteilt worden sei, ihm auch keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich rechtsstaatlich zu verteidigen und er kein Finanzvergehen begangen habe, habe er aus Rechtsschutzgründen die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens und einen Freispruch sowie die Einstellung des Finanzstraf- und Vollzugsverfahrens beim Finanzamt für den 1. Bezirk beantragt.
Als Berufungs- (Beschwerde-)grund werde auch geltend gemacht, dass ihn das Finanzamt Baden nicht zu seiner finanziellen Vermögenslage einvernommen und befragt habe, daher sei dieses Verfahrenshilfeverfahren mangelhaft. Hätte ihn das Finanzamt einvernommen, so hätte er der Finanzbehörde erklären und beweisen können, dass er mittellos sei und sich zur Rechtsdurchsetzung keinen Verteidiger leisten könne, so dass er bislang bereits in hohem Maße einen Rechtsverlust erleben habe müssen.
Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die beantragte Verfahrenshilfe zu gewähren, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben, damit er neuerlich vor dem Finanzamt Baden einvernommen werde
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG ist in jenen Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, und der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, über entsprechenden Antrag seitens der Finanzstrafbehörde, wenn und so weit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem aber im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
Die Beistellung eines Verteidigers ist demnach vom Vorliegen mehrerer gesetzlicher Voraussetzungen abhängig.
Aus dem Wortlaut der angeführten, mit der FinStrG - Novelle 1985, BGBl. 571, in Umsetzung der EMRK eingefügten Bestimmung ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für den Beschuldigten sowohl für (nur) die mündliche Verhandlung selbst (arg.: "... für einzelne Verfahrenshandlungen ...") als auch für das gesamte Verfahren erfolgen kann. Beschuldigter ist die im Verdacht eines Finanzvergehens stehende Person (Verdächtiger) vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens (§ 83 Abs. 2 FinStrG) oder der ersten Vernehmung gemäß § 83 Abs. 3 FinStrG bis zum rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens.
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von € 8.720,74 verurteilt. Diese Entscheidung wurde am rechtskräftig.
Der gegenständliche Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers hat u. a. die Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Ratenzahlung zum Ziel. Da die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG in die Angelegenheit der Finanzstrafbehörde erster Instanz fällt und der Verfahrenshilfeantrag sich diesbezüglich nicht auf eine zweckentsprechende Verteidigung für das vom Gesetzgeber geforderte Spruchsenatsverfahren richtet, war der Beschwerde dementsprechend der Erfolg zu versagen.
Soweit der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Wiederaufnahme des angeführten Spruchsenatsverfahren betrifft, wird auf die Bestimmung des § 165 Abs. 6, 1. Satz FinStrG hingewiesen, wonach die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ausgeschlossen ist, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren die im § 31 Abs. 2 FinStrG genannten Fristen verstrichen sind.
Gemäß § 31 Abs. 2 FinstrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG drei Jahre.
In Anlassfall handelt es sich um ein seit mehr als drei Jahre rechtskräftig abgeschlossenes Finanzstrafverfahren, womit eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 165 Abs. 6 FinStrG ausgeschlossen ist und sich daher die Beigabe eines Verteidigers erübrigt. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat daher den Antrag vom mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht abgewiesen.
Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeschrift und damit eine Prüfung des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des § 77 Abs.3 FinStrG war daher nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
HR Dr. Josef Graf
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | unentgeltlicher Verteidiger Rechtskraft des Verfahrens |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at