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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.09.2004, RV/0534-L/04

Keine den Feststellungsbescheid betreffenden Berufungsgründe im Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/14/0011 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Gesellschafterin der Firma BH und Mitgesellschafter.

Aufgrund der Mitteilung über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus oben genannter Beteiligung vom erfolgte die Veranlagung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.418,52 € zur Einkommensteuer (Bescheid vom ).

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. wegen des - im Feststellungsverfahren erfolgten - Ansatzes eines Sachbezugswertes (Zurverfügungstellung einer Wohnung) mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 252 Abs. 1 BAO ab.

Mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erhob die Bw. "Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung".

Das Finanzamt legte in weiterer Folge die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn) aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber (Abs. 3).

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ist es, mit bindender Wirkung die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten - sowie eventuell daraus entstehende Widersprüche bei den einzelnen Veranlagungen - vermeidet (; ; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2., Auflage, § 188 Tz 1). Die Feststellung dient damit der Richtigkeit, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Beteiligten.

Der Bescheid über die einheitliche Feststellung bildet daher nach § 192 BAO die (verbindliche) Grundlage für die Besteuerung des Einkommens der Beteiligten (§ 192 und § 295 Abs. 1) (Stoll, BAO Kommentar, Band 2, § 188, S 1980).

Das die Einkommensteuer veranlagende Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt des Berufungswerbers) hat diese einheitlichen und gesonderten Feststellungen des Betriebsfinanzamtes zwingend der Einkommenbesteuerung zugrunde zu legen. Der Feststellungsbescheid bildet so die bindende Grundlage für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zur Einkommensteuer. § 252 Abs. 1 BAO lässt daher nicht zu, dass mit Einwendungen gegen Bescheide einer höheren Stufe die rechtskräftigen Bescheide vorangehender Stufen in ihrem rechtlichen Bestand beeinträchtigt werden (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 3, § 252, S 2584).

Die Bw. erzielte 2002 als Gesellschafterin der Firma BH und Mitgesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die gemäß § 188 BAO vom Betriebsfinanzamt mit 9.418,52 € festgestellt wurden. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wurde aufgrund dieses Feststellungsbescheides vom erlassen. Eine Berufung gegen den Feststellungsbescheid wurde nicht eingebracht.

Da - wie bereits ausgeführt - der Spruch des Gewinnfeststellungsbescheides die Höhe des Gewinnes zu beinhalten hat und dieser festgestellte Betrag der Einkommenbesteuerung zwingend zugrunde zu legen ist, können die Angaben der Bw. über die Höhe des Sachbezugswerts für die ihr zur Verfügung gestellte Wohnung nicht im vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 war daher abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Grundlagenbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-36321