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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.06.2004, RV/2201-L/02

Zwangsläufigkeit einer Garagensanierung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2201-L/02-RS1
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden an einer Garage können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs 6 EStG 1988 (idF vor dem HWG 2002) anerkannt werden, als sie dem Abgabepflichtigen zwangsläufig (siehe , mwN) erwachsen sind. Die Zwangsläufigkeit der Sanierung war insoweit anzuerkennen, als diese der Wiederherstellung der vollen Stützfunktion für das schräg oberhalb der Garage befindliche Wohnhaus dient. Die Aufwendungen für die Wiederherstellung der Garage in ihrer Funktion als PKW-Abstellplatz waren nicht als zwangsläufig angefallen anzuerkennen, da eine Lebensführung auch ohne überdachten PKW-Abstellplatz zumutbar ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2001
Einkommen
130.272,50 €
Einkommensteuer
57.529,65 €
anrechenbare Lohnsteuer
-59.311,96 €
S
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
1.782,30 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist letztlich die Zwangsläufigkeit der Sanierung einer Garage nach einem Wassereintritt infolge schlammartiger Vermurungen und damit die Anerkennung der angefallenen und im Jahr 2001 abgeflossenen Kosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs 6 EStG 1988. Diese Kosten in Gesamthöhe von ATS 117.203,40 waren im Zusammenhang mit der Trockenlegung einer Außenmauer der Garage, die teilweise unterirdisch liegt, angefallen. Im Zuge dieser Trockenlegung musste auch eine Außenstiege, die seitlich der feuchten Mauer lag, zunächst abgetragen und später wieder errichtet werden.

Das Finanzamt hat die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt, da weder eine geforderte Naturkatastrophe noch ein Aufwand zur Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens vorgelegen sei. Vielmehr handle es sich bei den durchgeführten Baumaßnahmen nach Ansicht des Finanzamtes um präventive Investitionen, da ihr Zweck in der Vermeidung künftiger Wassereintritte gelegen sei.

Dagegen brachte der Bw im wesentlichen vor, dass für einen vom Gesetz verlangten Katastrophenschaden keine Naturkatastrophe größeren Umfangs erforderlich sei. Ausreichend sei unter anderem auch aufgrund der beispielhaften Aufzählung des Gesetzes ein Hochwasser.- oder Vermurungsschaden, der nach der Rechtsprechung des VwGH nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen müsse. Es handle sich auch um keine präventiven baulichen Maßnahmen. Die Entfernung der Stiege sei zur Trockenlegung der Garagenmauer unumgänglich gewesen und die Stiege sei im wesentlichen nach den Maßnahmen wieder in der selben Art errichtet worden.

Seitens des UFS wurde zunächst in einem Vorhalt darauf hingewiesen, dass die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann möglich sei, wenn die Belastung zwangsläufig angefallen sei. Dies könne wiederum nur dann der Fall sein, wenn existenznotwendige Dinge, ohne die ein Weiterleben nicht zumutbar sei, ersetzt werden müssten.

Auf Anregung des Bw wurde in der Folge ein Erörterungstermin durchgeführt. Dabei wurde zunächst von den Parteien das Vorliegen eines Katastrophenschadens im Sinn der gesetzlichen Bestimmung außer Streit gestellt. Aufgrund der exponierten Hanglage kann es durch einen außergewöhnlich starken und längeren Regen zu Vermurungen kommen, die aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und zu einem Katastrophenschaden führen. Dass ein derartiger Schaden im Jahr 2000 eingetreten war, war bereits bei einem Lokalaugenschein durch das Finanzamt in 2002 festgestellt worden. Das Vorliegen eines Katastrophenschadens im Sinn der einschlägigen Bestimmung kann nicht vom zufälligen Vorliegen oder Nichtvorliegen weiterer Geschädigter abhängen.

Im Rahmen des Erörterungstermins konnten die steuerlichen Vertreter des Bw aber auch belegen, dass der gesamten Garage (diese liegt straßenseitig unterhalb und vor dem Wohnhaus, deren Dach bildet die Terrasse des Wohnhauses) aufgrund der Hanglage des Grundstücks des Einfamilienhauses des Bws eine Stützfunktion für das Wohnhaus zukomme. Ein Nichtsanieren der feucht gewordenen Garagenmauer könnte demnach nicht nur zu einem Übergreifen der Feuchtigkeit auf das Wohngebäude führen sondern insgesamt die Stützfunktion der Garage gefährden. Eine Durchsicht der Belege und Bautagebücher ergab, dass etwa 40% der angefallenen Kosten auf die Erhaltung der Stützfunktion und der Verhinderung des Übergreifens der Feuchtigkeit auf das Wohnhaus entfielen. Die restlichen Kosten sind präventiven Maßnahmen sowie der Wiederherstellung der Funktion der Garage als PKW-Abstellplatz zuzuordnen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 34 Abs 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.

Wie oben angemerkt wurde, liegt ein Katastrophenschaden im Sinne eines Schadens infolge eines Naturereignisses, das nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfällt, vor.

Ganz allgemein können außergewöhnliche Belastungen aber nur anerkannt werden, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Dies wird nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe zuletzt mit weiteren Hinweisen: 99/15/0111 vom ) dann anzunehmen sein, wenn existenznotwendige Wirtschaftsgüter wiederbeschafft werden, ohne deren Wiederbeschaffung eine weitere Lebensführung nicht zumutbar wäre. Dieses Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt demnach etwa bei der Wiedererrichtung einer Zweitwohnung oder nach der Rechtsprechung des VwGH aus dem Jahr 1973 (Zl. 398/73 vom ) bei der Wiederbeschaffung eines PKW. Ob letztere Rechtsprechung auch heute noch anwendbar wäre, braucht hier nicht entschieden werden. Insoweit aber die Sanierungsaufwendungen auf die beschädigte Garage in ihrer Funktion als überdachter PKW-Abstellplatz entfallen, sind diese nach Ansicht des UFS nicht zwangsläufig im Sinne der genannten Rechtsprechung angefallen. Eine Lebensführung ist für viele Steuerpflichtige ohne weiteres auch ohne Garage für ihren PKW möglich. Dies gilt selbst dann, wenn eine eventuell erforderliche Wiederbeschaffung eines zerstörten PKW mittlerweile als zwangsläufig angesehen werden könnte.

Im Rahmen des Erörterungstermines konnte aber auch dargetan werden, dass die Garage nicht nur als PKW-Abstellplatz dient, sondern der Garage auch eine wesentliche Stützfunktion für das schräg oberhalb der Garage am Hang liegende Familienwohnhaus zukommt.

Jene Kosten, die auf die Sanierung der Garagenmauer in ihrer Funktion als Stütze für das Wohnhaus entfallen, sind damit sehr wohl zwangsläufig erwachsen. Zur Lebensführung gehört wohl auch die Befriedigung des Wohnbedürfnisses durch eine möglichst sichere und trockene Wohnung. Gerade das gegenständliche Naturereignis hat gezeigt, wie wichtig die Stützfunktion der sanierten Mauer für das Familienwohnhaus sein kann. Eine weitere Lebensführung ohne eine zuverlässige und sachgemäß wiederhergestellte Stützfunktion der Garage erscheint tatsächlich nicht zumutbar, weshalb diese Aufwendungen in Höhe von 40% der Gesamtkosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen waren.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Naturkatastrophe
zwangsläufig
PKW
Wohnhaus
Stützfunktion
Garage
Verweise

Anmerkung
Rechtslage vor dem HWG 2002

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at