zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 22.09.2004, RV/0283-I/03

Nachweis von Nächtigungskosten

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0283-I/03-RS1
Nächtigungsaufwendungen eines sich auf Dienstreise befindenden Steuerpflichtigen stellen grundsätzlich Werbungskosten dar. Der Ansatz von pauschalen Nächtigungsgeldern ist jedoch nur möglich, wenn dem Grunde nach ein Aufwand für die Nächtigungen entsteht. Wird ein derartiger Nachweis nicht erbracht und auch eine Glaubhaftmachung gar nicht versucht, stehen keine Werbungskosten zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001.

Das Finanzamt führte die Veranlagung mit Bescheid vom antragsgemäß durch.

Mit Schreiben vom erhob der Steuerpflichtige dennoch Berufung und führte aus, bei der Einreichung der "Einkommensteuer-Erklärung" wären "die Diäten und Nächtigungsaufwendungen vergessen" worden. Diese würden in den nächsten Tagen nachgereicht.

Per Fax vom übermittelte der Steuerpflichtige folgende Aufstellung:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

Werbungskosten 2001

Nächtigungskosten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Belgien
42 à S 312,--
S
13.104,--
Deutschland
84 à S 284,--
S
32.256,--
Großbritannien
1 à S 500,---
S
500,--
S
45.860,--

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Feber 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nächtigungskosten könnten, wenn auf Grund der Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit keine Reise mehr vorliegt, nur in tatsächlicher Höhe abzugsfähig sein. Der Berufungswerber sei seit als Linienpilot tätig. Tages- bzw. Nächtigungsgelder könnten nur für eine Anfangsphase als Werbungskosten abgezogen werden. Diese sei im Jahr 2001 bereits lange verstrichen.

Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass er mit der Einschätzung des Finanzamtes hinsichtlich der Tagesgelder vollkommen übereinstimme. Nächtigungsgelder seinen von der Regelung "eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit" jedoch nicht betroffen.

Da dieser Vorlageantrag nicht unterschrieben war, ersuchte das Finanzamt mit Schreiben vom um Behebung dieses Mangels und forderte der Berufungswerber gleichzeitig auf, die tatsächlichen Nächtigungskosten belegmäßig nachzuweisen und allfällige Kostenersätze durch den Arbeitgeber bekanntzugeben.

Mit Eingabe vom teilte der Berufungswerber mit, dass "nach so langer Zeit" keine Belege mehr vorhanden wären und auch in den vorausgegangenen Jahren die Pauschalsätze als rechtmäßig gegolten hätten. Er sei jedoch bereit sein Entgegenkommen zu signalisieren und könnte sich "eine teilweise Anerkennung (z.B. die Hälfte) der geltend gemachten Nächtigungskosten vorstellen. Kostenersätze seitens des Arbeitgebers wären für die beantragten Nächtigungskosten nicht gewährt worden.

Über Aufforderung des Finanzamtes gab die Arbeitgeberin des Berufungswerbers bekannt, dass die mit Ausnahme von ausländischen Taggeldern keinerlei Kostenersätze an den Berufungswerber ausbezahlt wurden. Jedoch seien die Hotelkosten bei Auslandsaufenthalten an Wochenende durch das Unternehmen getragen worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

§ 16 Abs. 9 EStG 1988 bestimmt, dass Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Beträge für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest, dass der Berufungswerber seit als Linienpilot tätig ist. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses wurden ihm von seiner Arbeitgeberin Tagesdiäten nach § 26 Z 4 EStG 1988 in Form von pauschalen Auslandstagessätzen ersetzt. Ferner wurden Nächtigungskosten bei Auslandsaufenthalten am Wochenende von der Arbeitgeberin getragen.

Beantragt wurde von ihm die Berücksichtigung von pauschalen Nächtigungsgeldern im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Nächtigungskosten im Rahmen von beruflich veranlassten Reisen nur dann in Form der Pauschalbeträge des § 26 Z 4 EStG 1988 als Werbungskosten anerkannt werden, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen der fraglichen Art überhaupt entstanden sind (; ). Keine Nächtigungsaufwendungen entstehen dem Steuerpflichtigen einerseits, wenn der Arbeitgeber die Nächtigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, andererseits, wenn auf Grund der zeitlichen Lagerung der beruflichen Tätigkeit eine Nächtigung gar nicht möglich ist oder kostenlose Nächtigungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können.

Im gegenständlichen Fall ersuchte die nunmehr entscheidende Behörde den Berufungswerber zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mit Vorhalt vom um Bekanntgabe folgender Daten des Jahres 2001:

  • Datum, Abflugzeit, Abflugflughafen, Zielflughafen, Landezeit (für die im Jahr 2001 unternommenen Flugbewegungen in Form einer vom Arbeitgeber bestätigten Aufstellung)

  • Tage mit tatsächlicher Nächtigung

  • Hotels, Unterkünfte am Flughafen oder Ähnliches, in welchen die Nächtigungen erfolgten

  • Kosten, die für die Nächtigungen entstanden sind

Abschließend wurde dem Berufungswerber noch mitgeteilt, dass für den Fall, dass er diesem Ersuchen um Sachverhaltsergänzung nicht nachkommen sollte, davon ausgegangen werde, dass ihm anlässlich seiner Flugtätigkeit keine Aufwendungen für Nächtigungen entstanden seien.

Dieser Vorhalt wurde am nachweislich zugestellt und blieb unbeantwortet. Der Berufungswerber hat somit klar zu verstehen gegeben, dass ihm im Rahmen seiner Flugtätigkeit keinerlei Kosten für Nächtigungen entstanden sind, weshalb - wie oben angeführt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine pauschalen Nächtigungsgelder als Werbungskosten anerkannt werden können.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Nächtigungskosten
Dienstreise
Nachweis
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 471

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at