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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.09.2004, RV/1012-W/03

Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1012-W/03-RS1
Festsetzungsbescheide gemäß § 201 BAO sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus § 93 Abs. 2 und § 198 BAO ergeben. Fehlen in einem Festsetzungsbescheid Angaben über die Höhe der Abgabe(n) und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen), so bewirkt dies die Rechtswidrigkeit des Bescheides aus formellen Gründen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Czajka & Czajka GmbH. Nfg. KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Abgabenbescheides gemäß § 201 BAO betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit einer am beim Finanzamt eingelangten Kapitalertragsteuer-Anmeldung wurde von der Bw. die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer in Höhe von S 172.000,00 (€ 12.499,73) für das Jahr 1999 gemeldet.

In der Beilage dazu ist ausgeführt, dass seitens der Bw. zwei Häuser in Wien Begünstigten kostenlos zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden seien. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kapitalertragsteuer seien die von einem beeideten Sachverständigen ermittelten Mietwerte in Höhe von S 300.000,00 (€ 21.801,85) und S 216.000,00 (€ 15.697,33) herangezogen worden.

Mit den am und am beim Finanzamt eingereichten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen wurde jeweils die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer in Höhe von S 172.000,00 (€ 12.499,73) für die Jahre 2000 und 2001 auf Grund des gleichen Sachverhaltes gemeldet.

Mit Antrag vom begehrte die Bw. die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 mit Null im Wege eines Bescheides gemäß § 201 BAO.

Der Antrag ist damit begründet, dass die Abgabenbehörde im Jahr 1997 bei der A-AG eine Betriebsprüfung vorgenommen und hierbei die beiden Häuser in Wien, welche von der A-AG errichtet und dann an die Bw. verkauft worden seien, als verdeckte Ausschüttung dem B. zugerechnet habe. Die Zurechnung der beiden Häuser an B. sei rechtskräftig geworden.

Damit sei zwar die Bw. zivilrechtlicher Eigentümer, B. jedoch steuerlicher Eigentümer dieser Gebäude, da infolge der verdeckten Ausschüttung alle Steuern, einschließlich der Kapitalertragsteuer, abgeführt worden seien. Die Selbstberechnung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 habe sich damit als nicht richtig erwiesen, weil für denselben Sachverhalt nicht doppelt Kapitalertragsteuer entrichtet werden könne.

Der Antrag auf Erlassung eines Abgabenbescheides gemäß § 201 BAO betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 wurde mit angefochtenem Bescheid vom vom Finanzamt abgewiesen. In der Begründung ist folgendes ausgeführt:

Der Antrag werde abgewiesen, weil die Einreichung einer Erklärung, zu der eine Verpflichtung bestanden habe, erfolgt sei, diese Erklärung vollständig sei und auch die Selbstberechnung sich als richtig erweise. Die Selbstberechnung werde entgegen den Ausführungen im Antrag aus folgenden Gründen als richtig angesehen: Mit den Kaufverträgen vom habe die Bw. die von der A-AG errichteten Einfamilienhäuser in Wien um S 10,192.480,00 (€ 740.716,41) sowie S 20,464.544,00 (€ 1,487.216,41) erworben. Die Bw. sei auch grundbücherliche Eigentümerin beider Liegenschaften. Beide Liegenschaften seien den Begünstigten der Bw. am kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Der Mietwert für diese Liegenschaften stelle daher eine Zuwendung an die Begünstigten dar, weshalb die Abfuhr der Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.

In der dagegen erhobenen Berufung vom erstattete die Bw. ausführliche Vorbringen zur Untermauerung der von ihr vertretenen Ansicht, dass die beiden den Begünstigten zur kostenlosen Nutzung überlassenen Häuser nicht in ihrem wirtschaftlichen Eigentum befindlich seien und daher für die Jahre 1999, 2000 und 2001 keine Kapitalertragsteuer zu entrichten gewesen wäre.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung legte das Finanzamt ausführlich dar, weshalb betreffend die beiden Häuser ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum nicht erkannt werden könne.

Mit Anbringen vom stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wie sie in den gesetzlich bestimmten Fällen vorgesehen ist, wieder durchbrochen (vgl. ).

Gemäß § 201 BAO, BGBl.Nr. 194/1961, ist, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zur der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 202 Abs. 1 BAO gilt § 201 sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Demnach kann ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe, die durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung bereits als festgesetzt gilt, zulässigerweise auf die Begründung gestützt werden, die entrichtete Abgabe hätte sich als unrichtig erwiesen.

Nach Lehre und Rechtsprechung bildet auch eine zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Finanzamt bestehende Meinungsverschiedenheit über die Richtigkeit der Selbstbemessung einen Grund zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 BAO.

Daher löste der Antrag der Bw. auf bescheidmäßige Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 die Verpflichtung des Finanzamtes zur bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe aus, wobei die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit zu beantworten war.

Grundlage des Verfahrens war nicht mehr die Erklärung über die Selbstbemessung, sondern der auf Beseitigung der Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung gerichtete Antrag.

Der Umstand, dass die betreffenden Abgaben von der Bw. bereits entrichtet waren, stand der Bemessung dieser Abgaben nicht entgegen (vgl. ).

Die Abgabenbemessung stellt eine bescheidmäßige Feststellung des Inhaltes dar, dass der Abgabenanspruch in einer bestimmten Höhe entstanden ist.

Festsetzungsbescheide gemäß § 201 BAO sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus den §§ 93 Abs. 2 und 198 BAO ergeben. Solche Bescheide haben die gesamte Abgabe festzusetzen; nicht nur die Abgabenhöhe (Nachforderung), um die sich die Selbstbemessung als zu niedrig erweist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, 447, Rz 11, Verlag Orac, Wien, 1999).

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

Im angefochtenen Bescheid vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass die von der Bw. angeführten Gründe für die behauptete Unrichtigkeit der Selbstbemessung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 nicht zutreffend seien und daher die Abfuhr der Abgaben dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.

Im Spruch des Bescheides sind Angaben über die Höhe der Abgaben und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) nicht enthalten.

Das Fehlen dieser für einen Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO erforderlichen Spruchbestandteile bewirkt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus ausschließlich formellen Gründen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Festsetzungsbescheid
Abgabenbescheid
Spruchbestandteile

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at