Bodenwertabgabe bei nicht nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3301-W/02-RS1 | Nach § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. d BWAG entfällt die Entrichtung der Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Mit der Anlage einer Grünbrache tritt eine Stilllegung der Produktionsflächen ein. Wird das Grundstück mehrere Jahre hindurch als Grünbrache genutzt, liegt keine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung mehr vor. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JNuM, AStr, vertreten durch U.R., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom betreffend Bodenwertabgabe für die Jahre 1997 bis 2001 entschieden:
Der Berufung betreffend Bodenwertabgabe für die Jahre 1997 bis 2000 wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Die Bodenwertabgabe für das Jahr 1997, das Jahr 1998, das Jahr 1999 und das Jahr 2000 wird festgesetzt mit jeweils S 15.010,-- (entspricht € 1.090,82). Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Berufung betreffend Bodenwertabgabe für das Jahr 2001 und für die Folgejahre wird gemäß § 274 BAO für gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Mit Teilungsplan des W.F. wurde das Grundstück Nr. 223 in die neuen Grundstücke Nr. 223/1 und Nr. 223/2 und das Grundstück Nr. 230 in die neuen Grundstücke Nr. 230/1 und Nr. 230/2 unterteilt. Am wurde zwischen Herrn J.N., Frau M.N. und dem W.W. ein Tauschvertrag abgeschlossen. Mit diesem Tauschvertrag wurden die neu gebildeten Grundstücke Nr. 223/2 und Nr. 230/2 im Gesamtausmaß von 6859 m² an den W.W. übertragen. Die Grundstücke mit den Nrn. 223/1 und 230/1 im Gesamtausmaß von 6912 m² verblieben im Eigentum von Herrn J.N. und Frau M.N..
Mit Einheitswertbescheid zum wurde dieser Grundbesitz im Wege einer Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG dem Grundvermögen als unbebautes Grundstück zugerechnet. Für die Zurechnung zum Grundvermögen sprechen die Widmung als Bauland (Betriebsbaugebiet), die Nachfrage nach derartigen Grundstücksflächen, die vollständige Aufschließung und die Bautätigkeit in der unmittelbaren Umgebung.
Mit Bescheid vom wurden JNuM die Bodenwertabgabe für die Jahre 1997 bis 2001 mit einem jährlichen Betrag von jeweils S 16.650,00 vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass die Vorschreibung in Folge Wegfalls der Befreiung notwendig wurde.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Bewertung als unbebautes Grundstück angefochten wurde und die bisherige Bewertung als landwirtschaftliches Vermögen beizubehalten sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bodenwertabgabe für die Jahre 1997 bis 2000:
Im Rahmen des in der Bundesabgabenordnung (BAO) verankerten Systems von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden sind Bescheide über die Bodenwertabgabe von Einheitswertbescheiden (das sind gemäß den §§ 185, 186 oder 193 BAO erlassene Feststellungs- und Fortschreibungsbescheide) bindend abzuleitende Bescheide. Zu den Feststellungsbescheiden im Sinne des § 192 BAO gehören nicht nur Hauptfeststellungs- und Nachfeststellungsbescheide, sondern auch Fortschreibungsbescheide und die zu diesen Einheitswertbescheiden hinzutretenden Bescheide über die Erhöhung des Einheitswertes.
Dem angefochtenen Abgabenbescheid liegen Entscheidungen zu Grunde, die in dem Feststellungsbescheid (Nachfeststellung) zum getroffen wurden. In diesem wurde festgestellt, dass es sich bei der Art des Steuergegenstandes um ein unbebautes Grundstück handelt. Dass der Bodenwertabgabebescheid von dem jeweiligen Einheitswertbescheid abzuleiten ist, ergibt sich aus den §§ 1 und 2 Bodenwertabgabegesetz (BWAG), welche an die bewertungsrechtlichen Feststellungen des zu Grunde liegenden Feststellungsbescheides anknüpfen. Gemäß § 1 BWAG sind die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) einschließlich der wie unbebaute Grundstücke zu bewertenden Betriebsgrundstücke Gegenstand der Bodenwertabgabe. Nach § 2 BWAG ist der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebende Einheitswert des einzelnen Abgabengegenstandes Bemessungsgrundlage für die Bodenwertabgabe.
Im Hinblick auf § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Nach § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Auch hier hat gemäß § 295 Abs. 1 BAO eine Abänderung zu erfolgen und es ergibt sich nachfolgende neue Berechnung:
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Maßgebender Einheitswert - frei nach § 3 Abs. 2 Z. 1 BWAG | S S | 1,701.000,-- 200.000,-- |
Bemessungsgrundlage | S | 1,501.000,-- |
Bodenwertabgabe 1 % = S 15.010,-- (entspricht € 1.090,82).
In der vorliegenden Berufung wurden ausschließlich Einwendungen erhoben, welche die Feststellung der Grundstücksart in Frage stellen. Derartige Einwendungen können nur im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden und nicht im Verfahren gegen den abgeleiteten Bodenwertabgabebescheid.
Die bei der Einheitsbewertung getroffene Entscheidung über die Art des bewerteten Grundstückes ist auch für die Festsetzung der Bodenwertabgabe bindend. Im gegenständlichen Fall wurden die Grundstücke im Einheitswertbescheid als unbebaute Grundstücke eingeordnet. Bleibt noch zu prüfen, ob die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. d BWAG zur Anwendung kommen könnte.
Nach dieser Gesetzesstelle entfällt für unbebaute Grundstücke die Entrichtung der Bodenwertabgabe, welche nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist. Dieser Befreiungstatbestand setzt das Vorliegen eines unbebauten Grundstückes im Sinne des Bewertungsgesetzes und die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstückes voraus.
Unbebaute Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes liegen hier vor. Damit ist die erste Voraussetzung erfüllt. Entscheidend ist nunmehr, ob die in Rede stehenden Grundstücke zu den maßgeblichen Zeitpunkten nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wurden. Bei der Auslegung dieses im Bodenwertabgabegesetz gebrauchten Begriffes einer nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist davon auszugehen, dass steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung zu interpretieren sind. Als nachhaltig im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. d BWAG kann nur eine auf längere Zeit anhaltende und wirkende Tätigkeit angesehen werden, die überdies beharrlich fortgesetzt wird. Im Hinblick auf den Zweck der Erhebung der Bodenwertabgabe - nämlich die Beschaffung von Bauland einerseits und die Verhinderung von Bodenspekulation andererseits - ist dabei unter Nachhaltigkeit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eine der jeweiligen Nutzungsart entsprechende wirtschaftliche Intensität der wirtschaftlichen Betätigung - sei es mittels eigener Nutzung durch den Grundeigentümer, sei es im Wege einer Verpachtung - zu verstehen.
Im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Nutzung durch den Anbau von Winterroggen in den Jahren 1994 und 1995 ist mit der Anlage der Grünbrache eine Stilllegung der bisherigen Produktionsflächen eingetreten. Im Jahr 1996 und in den Folgejahren wurde die gegenständliche Fläche nur mehr als Grünbrache genutzt. Die auf Grund einer Förderung übernommene Verpflichtung, die stillgelegten Grundstücksflächen mit einer Grünbrachemischung zu begrünen und diese zu pflegen (wiederkehrende Mulchung, mehrmaliger Grasschnitt), stellt keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. d BWAG dar. Die Nutzung als Grünbrache im Jahr 1996 und in den Folgejahren stellt eine nachhaltige Stilllegung einer landwirtschaftlichen Produktion dar. Aus diesen Gründen liegt hier im relevanten Zeitraum auf keinen Fall eine nachhaltige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücksflächen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. d BWAG vor. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. d BWAG kann in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen.
Bodenwertabgabe für das Jahr 2001 und die Folgejahre:
Hier ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären, da mit Bescheid vom die Bodenwertabgabe für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und die Folgejahre mit Null festgesetzt wurde und mit diesem Bescheid bereits dem Berufungsbegehren entsprochen wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 Z 2 BWAG, Bodenwertabgabegesetz, BGBl. Nr. 285/1960 |
Schlagworte | Grünbrache Nutzung nachhaltig |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at